Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)

G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 (Nr. 38); Geltung ab 07.08.2014, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Mindestzuführungsverordnung
Artikel 7 Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
Artikel 9 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 VAG § 55b, § 56a, § 64a, § 64d (neu), § 81, § 81b, § 83, § 89a, § 113, § 118b, § 121a, § 123h (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan".

b)
Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst:

„§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; finanzieller Sanierungsplan".

2.
§ 55b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;".

b)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Geschäftsjahres" die Wörter „oder zukünftiger Geschäftsjahre" angefügt.

3.
§ 56a wird wie folgt gefasst:

„§ 56a Überschussbeteiligung

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(5) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich

1.
der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte,

2.
der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß Absatz 4 Satz 1 und

3.
der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß Absatz 4 Satz 2.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
§ 64a Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Wörter angefügt:

„Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Risikostrategie auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens darstellen;".

b)
In Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind" durch die Wörter „wie die Risiken gesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind und wie die Risikotragfähigkeit bewertet wird" ersetzt.

5.
Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan

(1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

6.
In § 81 Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „auf die Solvabilität" die Wörter „sowie die langfristige Risikotragfähigkeit" eingefügt.

7.
§ 81b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."

b)
In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „für die nahe Zukunft" gestrichen, werden in Satz 5 die Wörter „in naher Zukunft" durch das Wort „dauerhaft" ersetzt und wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:

„Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann die Aufsichtsbehörde auch

1.
Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;

2.
Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen."

8.
In § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Geschäftsleitern" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „oder den Beschäftigten der Versicherungsunternehmen" eingefügt.

9.
In § 89a werden die Wörter „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5," durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7" ersetzt.

10.
In § 113 Absatz 3 werden die Wörter „§ 56b Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 56a Absatz 3 und 4" ersetzt.

11.
§ 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."

12.
In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe „§ 80" die Angabe „§ 64d," eingefügt.

13.
Nach § 123g wird folgender § 123h angefügt:

„§ 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz

§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

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Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 VVG § 7, § 153

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Justiz" werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt und die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.

b)
In Nummer 2 und Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „Abschluss- und Vertriebskosten" die Wörter „und die Verwaltungskosten" eingefügt.

2.
In § 153 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kapitalausstattung" durch die Wörter „Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 RückAbzinsV § 7

In § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790) werden nach dem Wort „monatlich" die Wörter „die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze und" eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 DeckRV § 5, mWv. 1. Januar 2015 § 2, § 4

Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „1,75 vom Hundert" durch die Wörter „1,25 vom Hundert" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40" durch die Angabe „25" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt."

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Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 PFDeckRV § 2, mWv. 1. Januar 2015 § 1

Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „1,75 Prozent" durch die Angabe „1,25 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt."

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Artikel 6 Änderung der Mindestzuführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 MindZV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), Anlage (neu)

Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskassen, die gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben. Für Sterbekassen und gemäß § 118b Absatz 3 oder 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte Pensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

2.
Altbestand:

a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;

b)
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;

3.
Neubestand:

a)
bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;

b)
bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom 29. März 2006, BGBl. I S. 622" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Pensionskassen, die abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ihr gebundenes Vermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der anzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1 und 5 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, um die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ohne einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung)" und die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" durch die Wörter „(berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15 Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung)" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berücksichtigen."

cc)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „wobei ein gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist." angefügt.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung), ohne die der Lebensversicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Verhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letzten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „des Neubestands" werden jeweils gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 56b Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 5 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch negativen Beträge, die nach Aufsummierung der Beträge nach Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 und 5 für den Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich ein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzuführung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird er durch Null ersetzt."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „75 vom Hundert" durch die Angabe „90 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „in Absatz 1" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in der" die Wörter „in Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

g)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „gemäß den Absätzen 3 bis 5" werden durch die Wörter „gemäß den Absätzen 3, 4 und 5" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."

h)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach den Absätzen 3 bis 6" die Wörter „für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" ersetzt durch die Wörter „bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden", und die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE" durch die Angabe „aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge" durch die Wörter „aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 1a und 5" und die Wörter „mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3" durch die Wörter „Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen."

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung."

6.
Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt:

„§ 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte

(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen gemäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis 5 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.

§ 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz

Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß § 56a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

§ 8 Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags

Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7 ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatzverpflichtung zu bewerten, indem

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Bezugszins und

2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins

zugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Berechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der Deckungsrückstellung anzuwenden.

§ 9 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag:

0,8 × SP + 2 × (FR + DG) + Max {0; (1 - DNZ / 0,05) × SP}.

Dabei sind:

SP = der Betrag gemäß § 4 oder § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung,

FR = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr entfällt,

DG = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten Überschussbeteiligung zu erwartende Betrag der Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),

DNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der Kapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre. Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).

§ 10 Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 9 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

§ 11 Veröffentlichungspflicht

(1) Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Informationen spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig.

(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.

§ 12 Übergangsvorschrift

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. Die §§ 9 bis 11 sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

7.
Nach § 12 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …

Erträge*:
Kapitalerträge... Euro
Risikoergebnis... Euro
übriges Ergebnis ... Euro
Summe... Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:
Rechnungszins... Euro
Direktgutschrift... Euro
Zuführung zur RfB ... Euro
Summe... Euro
* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im
Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „-" bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat."


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Artikel 7 Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 PFMindZufV § 2, § 3, § 4

Die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden diese durch Null ersetzt, wenn die nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „90" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden diese durch Null ersetzt."

e)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt."

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt" durch die Wörter „bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden" und wird die Angabe „(aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE" durch die Angabe „aKE - Rz - Sv + RE + üE" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2" durch die Wörter „Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag" ersetzt.

c)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsvorschrift

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden."

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Artikel 8 Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 SichLVFinV § 2

In § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 56a Satz 5" durch die Angabe „§ 56b Absatz 1" ersetzt.

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Artikel 9 Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 VVG-InfoV § 2, § 3, § 4, mWv. 1. Januar 2015 § 2

Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
b)
Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.

3.
In § 4 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Abschluss- und Vertriebskosten" die Wörter „und die Verwaltungskosten" eingefügt.

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Artikel 10 Inkrafttreten



Artikel 4 Nummer 1 und 2, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b und c treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. August 2014.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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