Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung (1. RiFlEtikettVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408 (Nr. 32); Geltung ab 01.08.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Bekanntmachung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2015 RiFlEtikettV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 10, § 11, § 12, Anlage

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

4.
Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5.
In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

6.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

b)
Die Wörter „bis zu" werden durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

7.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.

b)
Die Wörter „Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist," werden durch die Wörter „Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.

8.
In § 10 werden die Nummern 3 bis 8 aufgehoben.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Bundesanstalt" wird durch die Wörter „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.

b)
Die Wörter „, soweit sie für die Überwachung zuständig ist" werden gestrichen.

10.
§ 12 wird aufgehoben.

11.
Die Anlage wird aufgehoben.

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Artikel 2 Bekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2015.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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