Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c vorangestellt:
„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach §
33 und in einem Wahlgang nach §
37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach §
33 und in einem Wahlgang nach §
37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 42c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach §
36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach §
40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit §
96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
33 und in einem Wahlgang nach §
37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
33 und in einem Wahlgang nach §
37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."
Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c vorangestellt:
„§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach §
70 und in einem Wahlgang nach §
73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach §
70 und in einem Wahlgang nach §
73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
§ 75c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach §
72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach §
75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit §
96 Absatz 2 Satz 4 des
Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
70 und in einem Wahlgang nach §
73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach §
70 und in einem Wahlgang nach §
73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.
(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."