Abschnitt 3 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 3 Zentralstelle
§ 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
§ 30 Verbundrelevanz
§ 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund
§ 32 Unterrichtung der Zentralstelle
§ 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich
§ 33a Schengener Informationssystem (SIS)
§ 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen

Abschnitt 3 Zentralstelle

§ 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung


§ 29 hat 4 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern. 2Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung.

(2) 1Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach § 13 Absatz 2. 2Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.

(3) 1Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt:

1.
sonstige Polizeibehörden der Länder,

2.
die Bundespolizei,

3.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,

4.
mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung,

5.
die Zollfahndungsämter,

6.
das Zollkriminalamt und

7.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.

2Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.

(4) 1Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind. 2§ 12 Absatz 2 bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 gelten entsprechend.

(5) 1Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.

(6) 1Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erforderlich ist. 2Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:

1.
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung,

2.
Daten über Freiheitsentziehungen und

3.
Daten aus dem DNA-Analyse-System.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationsverbund gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 7. März 2023

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§ 30 Verbundrelevanz


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Informationsverbund ausschließlich

1.
personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung erforderlich ist;

2.
personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im Informationsverbund erforderlich ist

a)
zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 5 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte oder

b)
zu Zwecken der Fahndung nach Personen und Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte

(Verbundrelevanz).

(2) 1Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kriterien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. 2Die Kriterien können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen Phänomenbereichen orientieren. 3Die Kriterien sind in angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. 4Die Festlegung und Aktualisierung dieser Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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§ 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund


§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund die Einhaltung der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung des Verbundsystems zu überwachen.

(2) 1Im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. 2Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfangende Stelle.

(3) 1Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2Die von den Ländern in den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zuständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich sind. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zuständig sind, zusammen.

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§ 32 Unterrichtung der Zentralstelle


§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. 2Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. 3Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.

(2) 1Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. 2Die Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüglich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:

1.
die Entscheidung, dass

a)
die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde,

b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder

c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde

sowie

2.
die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.

(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Polizeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten. 2Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. 3Im Übrigen richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehörden an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes und des Zollfahndungsdienstgesetzes.

(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die übermittelnde Stelle.

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§ 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,

1.
eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von Auslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

2.
andere Personen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

3.
eine Person oder eine Sache ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3) und

4.
Verfahren zur Feststellung der Identität von Personen durchführen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wären.

(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absatzes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden

1.
vermisste Minderjährige, die der Obhut der oder des Sorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich dieser entzogen haben, und Personen, bei denen eine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine Gefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist, insbesondere, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,

2.
Vermisste, soweit sie nicht in Gewahrsam genommen werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,

3.
eine Person ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich ist,

4.
Kraftfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsamnahme nach Nummer 1, zur Aufenthaltsermittlung nach Nummer 2 oder zur Straftatenverhütung nach Nummer 3 erforderlich ist.

(5) 1Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 3, soweit sie aufgrund des Ersuchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, bedürfen der Anordnung durch das Gericht. 2Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen, werden sie durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet. 3Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

(6) 1Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. 2Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 3Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. 4Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anordnung.

(7) Besondere Regelungen aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und völkerrechtlicher Verträge bleiben unberührt.

(8) 1Das Bundeskriminalamt kann für den Fall, dass die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt werden kann, bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehörden anderer Staaten

1.
eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben, wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerlässlich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermögenswerte abzuwehren,

2.
eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder wesentliche Vermögenswerte ausgeht, oder

3.
eine Person sowie die von ihr genutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

2Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. 3Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022

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§ 33a Schengener Informationssystem (SIS)


§ 33a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür zuständig, ein einheitliches nationales System (N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie weiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzuschließen

1.
nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861,

2.
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und

3.
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1862.

2Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staatlichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stellen auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 genannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Ausschreibungen in das SIS eingeben und diese Ausschreibungen bearbeiten können.

(2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind, soweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu berechtigt sind.

(3) 1Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. 2Ausgenommen hiervon sind Ausschreibungen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Das Bundeskriminalamt kann sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die obersten Landesbehörden der Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung für die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden der technischen Unterstützung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. 2Soweit die in Satz 1 genannte Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes über eine technische Unterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auftrag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 7. März 2023

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§ 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen


§ 33b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die auf Grundlage der in § 33a Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen auf das SIS zugriffsberechtigten staatlichen Stellen sind neben dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden:

1.
die Ausländerbehörden für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

2.
das Auswärtige Amt für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

3.
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

4.
die Auslandsvertretungen für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

5.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

6.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

7.
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

8.
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

9.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

10.
das Kraftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

11.
die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

12.
das Bundesverwaltungsamt für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862,

13.
die Waffenbehörden bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

14.
die für die Eintragung von Wasserfahrzeugen in ein Schiffsregister zuständigen Amtsgerichte für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

15.
die für die Erteilung von amtlichen Kennzeichen für Wasserfahrzeuge nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

16.
die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861,

17.
die Hauptzollämter für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/1862 und

18.
die Staatsanwaltschaften für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berechtigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zugriff auf das N.SIS.

(2) 1Ausschreibungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgen durch das Bundeskriminalamt in Amtshilfe im polizeilichen Informationsverbund. 2Soweit das Bundeskriminalamt auf eine Ausschreibung einer der in Satz 1 genannten Behörden Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält, übermittelt es diese Informationen an diejenige in Satz 1 genannte Behörde, für die die Ausschreibung erfolgt ist.

(3) 1Nichtstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, und die in § 5 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, genannten Organisationen. 2Sie erhalten über das Bundeskriminalamt Zugang zu den in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten Daten im SIS.

(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und 13 bis 15 genannten berechtigten staatlichen Stellen sowie die in Absatz 3 genannten nichtstaatlichen Stellen sind verpflichtet, in jedem der in den Artikeln 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten Verfahren die ihnen zugänglichen Daten zu der in Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehenen Überprüfung abzurufen. 2Im Falle eines Treffers informieren die in Satz 1 genannten Stellen darüber die jeweils zuständige Landespolizeidienststelle.

(5) Soweit den nach Absatz 1 Satz 1 berechtigten staatlichen Stellen ein direkter Zugriff auf das N.SIS technisch nicht möglich ist, erhalten sie über das Bundeskriminalamt Zugang zu den Daten im SIS für die in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Zwecke.

(6) 1Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Daten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu löschen. 2Hat eine teilnehmende Stelle des SIS Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3Im Falle einer Löschung der Daten hat die Behörde nach Satz 1 auch die Daten zu der Person nach § 3 Absatz 3f des AZR-Gesetzes, die sie an die Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes übermittelt hat, unverzüglich im Ausländerzentralregister zu löschen oder die Löschung durch die Registerbehörde zu veranlassen.

(7) 1Im Rahmen des nationalen SIS obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die dort gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. 2Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfangende Stelle.

(8) 1Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2Die von den Ländern in das SIS eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zuständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 7 verantwortlich sind. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zuständig sind, zusammen.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 7. März 2023



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