- 1.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,
- 2.
- ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,
- 4.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,
- 6.
- entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,
- 7.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder
- 8.
- entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.
- 1.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder
- 5.
- entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.
(1)
1Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach
§ 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
2Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein.
(2) Sofern für ein Fahrzeug das Verwendungsgebiet erweitert werden soll und hierfür eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Inbetriebnahmegenehmigung als eine Genehmigung für das Inverkehrbringen.
(3) 1Die Inbetriebnahmegenehmigung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die die Ausrüstung umfasst mit
- 1.
- dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem oder
- 2.
- dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen,
unterliegt bis zum 16. Juni 2031 nicht dem Verfahren nach
§ 16 Absatz 2, wenn die Verträge vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind.
2In diesem Fall arbeitet das Eisenbahn-Bundesamt mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend dem Artikel 30 Absatz 3 und dem Artikel 31 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.
(4)
§ 38a ist erstmals ab dem 16. Juni 2021 anzuwenden.
(5)
1Fahrzeuge, denen aufgrund der
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung oder der
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung in der Fassung vom 11. August 2018 Serienzulassungen erteilt worden sind, dürfen ab dem 16. Juni 2020 ohne eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ohne eine Fahrzeugtypgenehmigung nicht mehr in Betrieb genommen werden.
2Serienzulassungen, die nach einer in Satz 1 genannten Verordnung erteilt worden sind, verlieren ab dem 16. Juni 2020 ihre Gültigkeit.
3Fahrzeuge, die bis zum 16. Juni 2020 in Betrieb genommen worden sind, dürfen weiterhin betrieben werden.
(7) Im Ausland betriebene Fahrzeuge,
- 1.
- die dort über eine gültige Zulassung verfügen und
- 2.
- die am 24. Juni 2020 auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden,
können abweichend von
§ 11 Absatz 3 weiterhin nach
§ 21 Absatz 1 in der Fassung vom
26. Juli 2018 (BGBl. I S. 1270) auf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf Grenzbetriebsstrecken betrieben werden.
§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.
- 1.
- Allgemeines
Zu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn:
- 1.1
- die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
- 1.2
- die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder
- 1.3
- durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittels Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe freigegebene Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware ohne Änderungen an der Funktion ersetzt werden und an den bestehenden Einrichtungen keine neuen Ausführungsunterlagen oder wesentliche Änderungen von Bestandsunterlagen, wie Klemmenbelegung, erforderlich sind.
- 2.
- Teilsystem Infrastruktur und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
- 2.1
- Ingenieurbauwerke
- 2.1.1
- Instandsetzungsmaßnahmen
- 2.1.1.1
- Korrosionsschutzarbeiten,
- 2.1.1.2
- Instandsetzen nichttragender Teile oder Bauteile,
- 2.1.1.3
- Instandsetzen von Bahnsteigen und Rampen,
- 2.1.1.4
- Arbeiten zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts,
- 2.1.1.5
- Wiederherstellen des Profils bei Dämmen und Böschungen nach Rutschungen des Mutterbodens,
- 2.1.1.6
- Instandsetzen einzelner Anlagen oder Bauteile, wie
- 2.1.1.6.1
- Befestigungen von Wegen und Plätzen,
- 2.1.1.6.2
- Böschungstreppen oder sonstige Treppen, die auf dem Erdreich liegen,
- 2.1.1.6.3
- Arbeiten an Brückenteilen und -bauteilen, beispielsweise Kappen oder Geländer,
- 2.1.1.6.4
- Arbeiten an Lagern,
- 2.1.1.6.5
- Arbeiten an Gehwegen mit selbsttragenden Kabelkanaltragwerken,
- 2.1.1.6.6
- Arbeiten an Durchlässen,
- 2.1.1.6.7
- Arbeiten an Tunnelportalen,
- 2.1.1.7
- Instandsetzung von Planumsschutzschicht oder Frostschutzschicht.
- 2.1.2
- Bauzustände
Einbauen von Regelhilfsbrücken auf bestehenden Widerlagern oder Einbau von Kleinhilfsbrücken.
- 2.1.3
- Weitere Maßnahmen
- 2.1.3.1
- Maßnahmen an Stützbauwerken oberhalb von Gleisen,
- 2.1.3.2
- Maßnahmen an Leitungskreuzungen und -längsführungen, Leitungsquerungen oder Durchlässen,
- 2.1.3.3
- Maßnahmen an Tiefenentwässerungen,
- 2.1.3.4
- Maßnahmen an GSM-R-Funkmasten oder Beleuchtungsmasten einschließlich deren Gründung,
- 2.1.3.5
- Maßnahmen an Schallschutzwänden oder Windschutzwänden,
- 2.1.3.6
- Maßnahmen an Kabelanlagen, wie Kabeltrassen, Kabeltrassenquerungen, Kabelschächten oder Kabelkanälen,
- 2.1.3.7
- Maßnahmen an Randwegkonstruktionen,
- 2.1.3.8
- Herstellung von Bahngräben oder Mulden als Einzelbaumaßnahme.
- 2.2
- Oberbau
- 2.2.1
- Instandsetzungsarbeiten
- 2.2.1.1
- Instandsetzungsarbeiten an Hauptgleisen unter Verwendung geregelter oder allgemein zugelassener Bauarten sowie alle Instandsetzungsarbeiten an Nebengleisen einschließlich Gleis- und Weichenerneuerungen,
- 2.2.1.2
- Herstellen des Lückenlosen Gleises,
- 2.2.1.3
- Schweißarbeiten,
- 2.2.1.4
- Schleifarbeiten in Gleisen und Weichen,
- 2.2.1.5
- Schienenreprofilierungen,
- 2.2.1.6
- übrige Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Sollzustandes und zur Optimierung der vorhandenen Gleislage mit Verschiebungen von bis zu
- 2.2.1.6.1.500
- mm in horizontaler und
2.2.1.6.2 75 mm in vertikaler Richtung.
- 2.2.2
- Rückbauarbeiten
- 2.2.2.1
- Rückbau von Gleisen,
- 2.2.2.2
- Rückbau von Weichen mit Lückenschluss ohne Änderung der Linienführung,
- 2.2.2.3
- Rückbau nicht genutzter Oberbauanlagen,
- 2.2.2.4
- Rückbau von Bahnübergängen,
- 2.2.2.5
- Erneuern oder Auswechseln der Bahnübergangsbefestigung.
- 2.3
- Hochbau
- 2.3.1
- Gebäude und Gebäudeteile
- 2.3.1.1
- Maßnahmen an eingeschossigen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche,
- 2.3.1.2
- Maßnahmen an Fahrgastunterständen und Bahnsteigdächern,
- 2.3.1.3
- Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,
- 2.3.1.4
- Maßnahmen an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen außerhalb von Rettungswegen,
- 2.3.1.5
- Instandsetzen oder Erneuern nichttragender Teile oder Bauteile.
- 2.3.2
- Haustechnische Anlagen
- 2.3.2.1
- Maßnahmen an Feuerungsanlagen mit Ausnahme des Schornsteines und des für die Aufstellung der Anlage notwendigen Raumes,
- 2.3.2.2
- Maßnahmen an Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizanlagen einschließlich deren Wärmeerzeuger,
- 2.3.2.3
- Maßnahmen an Wärmepumpen,
- 2.3.2.4
- Maßnahmen an Wasserversorgungsanlagen, Rohrleitungen oder Verteileinrichtungen der Fernwärme,
- 2.3.2.5
- Maßnahmen an Abwasseranlagen in Gebäuden außer Abwasserbehandlungsanlagen,
- 2.3.2.6
- Maßnahmen an Energieleitungen in Gebäuden und auf Baugrundstücken,
- 2.3.2.7
- Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen,
- 2.3.2.8
- Maßnahmen an Solaranlagen an oder auf Gebäuden,
- 2.3.2.9
- Maßnahmen an Gebäudeblitzschutzanlagen.
- 2.3.3
- Vorübergehend aufgestellte und genutzte Anlagen
- 2.3.3.1
- Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle für die Zeit der Bauarbeiten einschließlich der dazugehörenden Aufenthalts- und Lagerräume,
- 2.3.3.2
- Gerüste.
- 2.3.4
- Sonstige Anlagen und Maßnahmen
- 2.3.4.1
- Maßnahmen an folgenden sonstigen Anlagen, soweit diese die Sicherheit der übrigen Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigen:
- 2.3.4.1.1
- Antennenanlagen der Gebäudetechnik,
- 2.3.4.1.2
- Flaggenmasten,
- 2.3.4.1.3
- Anlagen zur Kundeninformation,
- 2.3.4.1.4
- Werbeflächenanlagen innerhalb der Betriebsanlagen,
- 2.3.4.1.5
- Regalen,
- 2.3.4.1.6
- fördertechnischen Anlagen für Personenbahnhöfe und deren Gebäuden, wie Aufzüge, Fahrtreppen, Automatiktüren, soweit keine Sondernutzung im Brandfall gemäß dem Brandschutzkonzept vorgesehen ist,
- 2.3.4.2
- Austausch einzelner Bahnsteigausstattungen wie Bänke, Informationsvitrinen, Abfallbehälter,
- 2.3.4.3
- Austausch einzelner Automaten.
- 2.3.5
- Instandsetzungsarbeiten im Hochbau
- 2.3.6
- Abbruch von baulichen Anlagen im Hochbau
- 3.
- Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
- 3.1
- Beleuchtungsanlagen
- 3.1.1
- Nachrüstung von bis zu sechs Lichtpunkten gleicher Bauart in bestehenden Anlagen,
- 3.1.2
- sämtliche Änderungen von Beleuchtungsanlagen außerhalb von Bahnsteigen, sofern diese keine Notbeleuchtung enthalten oder kein Bestandteil von Bahnhöfen mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage sind,
- 3.1.3
- Errichtung von maximal sechs Lichtpunkten an Behelfsbahnsteigen,
- 3.1.4
- Rückbau von Lichtpunkten für Bereiche, die nicht mehr als Verkehrsflächen oder als Flächen für Arbeitsplätze genutzt werden.
- 3.2
- Umformer- und Umrichterwerke, Schalt- und Unterwerke, Schaltposten, Kuppelstellen, Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik, Gleichrichterwerke, Gleichspannungsschaltstellen, Leittechnik, Hochspannungs- oder Niederspannungsanlagen, elektrische Weichenheiz- und Zugvorheizanlagen
- 3.2.1
- Austausch von Komponenten im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen ohne Änderung der Leistung, des Betriebsverhaltens und der Funktion,
- 3.2.2
- Anpassung der betrieblichen Einstellungen an die betrieblichen Verhältnisse, wie Parameter oder Einstellwerte ohne Funktionsänderung,
- 3.2.3
- Nachrüstung im Rahmen der beim Neubau vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten ohne Leistungsänderung,
- 3.2.4
- Änderungen an der Hardware von Schutz- und Leittechnik oder an der Software, wie Firmware-Updates im Rahmen der Fehlerbeseitigung, Softwarewartung und IT-Security, die nachweislich keine Auswirkungen auf die Funktion haben,
- 3.2.5
- Änderungen und Anpassungen an Telekommunikations-Verbindungswegen,
- 3.2.6
- Maßnahmen an Niederspannungs-Verteileranlagen und zugehenden Kabelanlagen in Bahnhöfen oder Haltepunkten, sofern diese keine Notbeleuchtungsanlagen versorgen oder zur Energieversorgung großer Bahnhöfe mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde oder einer unterirdischen Personenverkehrsanlage dienen,
- 3.2.7
- Erweiterung oder Änderung der Niederspannungs-Verteileranlagen, solange keine Anpassung oder Dimensionierungsänderung der vorgelagerten Schutzorgane erfolgt,
- 3.2.8
- Nachrüstung oder Umbau neuer oder Änderung vorhandener Mess- oder Zähleinrichtungen,
- 3.2.9
- alle Maßnahmen bezüglich elektrischer Zugvorheizanlagen und elektrischer Weichenheizeinrichtungen oder direkt und ausschließlich einspeisender Niederspannungsanlagen,
- 3.2.10
- Rückbau oben genannter Anlagen.
- 3.3
- Fahrleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung
- 3.3.1
- Änderung von Schaltgruppen in Bahnhöfen für befristete Baumaßnahmen,
- 3.3.2
- Ertüchtigung der Rückstromführung, Bahnerdung,
- 3.3.3
- Ertüchtigung der Fahrleitungsanlage ohne Änderung der Regelbauart und ohne Auswirkungen auf die Statik,
- 3.3.4
- Änderungen an bis zu vier Einzelmasten oder bis zu fünf Längsspannweiten je Gleis oder einzelner Quertragwerke, wenn
- 3.3.4.1
- die zulässige Belastung von Mast oder Fundament nicht überschritten wird,
- 3.3.4.2
- keine statischen Berechnungen für Mast, Fundament oder Gründungsverbau erforderlich werden,
- 3.3.4.3
- keine Sonderfundamente oder Fundamente an oder im Einflussbereich von Bauwerken zur Ausführung kommen und
- 3.3.4.4
- die Änderungen nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen stehen.
- 3.4
- Bahnstromfernleitungen
Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.
- 4.
- Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
- 4.1
- Signalanlagen
- 4.1.1
- Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,
- 4.1.2
- Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,
- 4.1.3
- Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,
- 4.1.4
- Umbau von Stromversorgungsanlagen,
- 4.1.5
- Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,
- 4.1.6
- Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,
- 4.1.7
- Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,
- 4.1.8
- Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,
- 4.1.9
- Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,
- 4.1.10
- Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,
- 4.1.11
- Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,
- 4.1.12
- Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,
- 4.1.13
- Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,
- 4.1.14
- Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,
- 4.1.15
- Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,
- 4.1.16
- Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,
- 4.1.17
- Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.
- 4.2
- Telekommunikationsanlagen
- 4.2.1
- Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,
- 4.2.2
- Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,
- 4.2.3
- Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,
- 4.2.4
- Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,
- 4.2.5
- Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,
- 4.2.6
- vorübergehende Maßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bei denen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird,
- 4.2.7
- Mehrung oder Minderung der Anzahl von Telekommunikationsbedienplätzen, wobei die Mindestanzahl von zwei Bedienplätzen nicht unterschritten werden darf und alle betriebswichtigen Verbindungen noch bedienbar bleiben müssen,
- 4.2.8
- Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Sprachkommunikation in Werkbereichen,
- 4.2.9
- Änderung der zugeordneten Tastenbelegung zu den Bedienplätzen durch Umprogrammierung oder Umschaltung in den Bedienplatzsystemen ohne Außenwirkung auf bestehende Sprechverbindungen,
- 4.2.10
- Neueinrichtung, Änderung oder Löschung von GSM-R-Gruppenrufen, GSM-R-Tastenbelegungen, GSM-R-Konferenzbrücken und GSM-R-Kurzwahlen (bahnbetriebliche Netzkonfiguration), ausgenommen Notruffunktionen,
- 4.2.11
- Baumaßnahmen an Leitstellen oder Änderung von Managementsystemen zur Überwachung sicherheitsrelevanter Anlagen,
- 4.2.12
- Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist,
- 4.2.13
- Baumaßnahmen an Stromversorgungsanlagen,
- 4.2.14
- Baumaßnahmen an Telekommunikationsanlagen zur Reisendeninformation nach der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 ohne Sicherheitsaufgaben in Bahnhofsbereichen.