- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 1.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
-
- „2.
- der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,".
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
- 1.
- § 18 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
- 3.
- § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 1.
- In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
-
- „In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."
- 1.
- In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Das Inkrafttreten aller Änderungen durch diesen Artikel wurde durch Artikel 154a G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) auf den 1. November 2020 verschoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626