Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung
§ 4 Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 5 Durchführende Behörde
§ 6 Zweck des Auswahlverfahrens
§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 8 Auswahlkommission
§ 9 Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 10 Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren
§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens
§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 13 Dienstaufsicht
§ 14 Gliederung der Ausbildung
§ 15 Ausbildungsplan
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
§ 18 Bestehen der Klausuren
§ 19 Wiederholung von Klausuren
§ 20 Seminararbeit
§ 21 Bestehen der Seminararbeit
§ 22 Wiederholung der Seminararbeit
§ 23 Praktische Ausbildung
§ 24 Repetitorium
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 25 Prüfungskommission
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung
§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung
§ 31 Prüfungsprotokoll
§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung
§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
§ 36 Abschlusszeugnis
§ 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung
§ 38 Verhinderung
§ 39 Ordnungsverstoß
§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.

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§ 2 Ziele der Ausbildung



Die Ausbildung hat folgende Ziele:

1.
den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Fach- und Methodenwissen zu vermitteln, das sie befähigt, Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14 wahrzunehmen,

2.
die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu ergänzen und zu vertiefen und

3.
die persönliche und soziale Kompetenz der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auszubauen.

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§ 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung



(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte
oder
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen-
digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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§ 4 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.

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Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 5 Durchführende Behörde



Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums durchgeführt.

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§ 6 Zweck des Auswahlverfahrens



Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung geeignet und befähigt sind.

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§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden. 3In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

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§ 8 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, sowie

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Bundespolizei.

2Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt.

(4) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 9 Bestandteile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil und

2.
einem mündlichen Teil.

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§ 10 Verwaltungsvorschriften zum Auswahlverfahren



Das Bundespolizeipräsidium regelt durch Verwaltungsvorschrift:

1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,

2.
die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3.
die im jeweiligen Teil zu bearbeitenden Aufgaben,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist.

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§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens



1Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. 2Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.

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§ 12 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am Auswahlverfahren teilgenommen hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) 1Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, wird eine Rangfolge aller erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

(3) Die festgelegte Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg maßgeblich.

(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

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Abschnitt 3 Ausbildung

§ 13 Dienstaufsicht



Während der Ausbildung führt die Bundespolizeiakademie die Dienstaufsicht über die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die an der Ausbildung teilnehmen.

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§ 14 Gliederung der Ausbildung



Die Ausbildung gliedert sich in

1.
den ersten Teil der theoretischen Ausbildung,

2.
die Anfertigung einer Seminararbeit,

3.
die praktische Ausbildung und

4.
den zweiten Teil der theoretischen Ausbildung (Repetitorium).

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§ 15 Ausbildungsplan



(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln

1.
zu den Inhalten der Ausbildung,

2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,

3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie

4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.

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§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern

1.
Einsatzlehre und Kriminalistik,

2.
Einsatzrecht,

3.
Führungslehre,

4.
Recht des öffentlichen Dienstes sowie

5.
Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

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§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung



(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine

1.
im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und

2.
im Fach Einsatzrecht.

(2) 1Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

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§ 18 Bestehen der Klausuren



Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 19 Wiederholung von Klausuren



(1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(2) Jede der beiden Klausuren darf einmal wiederholt werden.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Klausur wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen.

(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

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§ 20 Seminararbeit



(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. 2Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.

(3) 1Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

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§ 21 Bestehen der Seminararbeit



Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 22 Wiederholung der Seminararbeit



(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. 2Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

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§ 23 Praktische Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

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§ 24 Repetitorium



(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.

(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

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Abschnitt 4 Abschlussprüfung

§ 25 Prüfungskommission


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, als weiteren Mitgliedern.

2Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 4Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung



Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

2.
die Seminararbeit bestanden hat.

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§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt.

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§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung



(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,

1.
ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und

2.
ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.

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§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.

(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.

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§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung



(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.

(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.

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§ 31 Prüfungsprotokoll



(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.

(2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, wird vom Prüfungsamt bestimmt.

(3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

4.
Angehörige des Prüfungsamts.

(3) 1Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 2Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.

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§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

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§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote



(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(2) 1In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:

1.
die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,

2.
die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und

3.
die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.

2Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.

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§ 36 Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:

1.
die Rangpunktzahl der Ausbildung und

2.
die Gesamtnote.

(3) 1Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. 2Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. 3Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

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§ 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung



Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.

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§ 38 Verhinderung



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

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§ 39 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden. 2Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.

(3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen oder

2.
die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.

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§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der theoretischen Ausbildung,

2.
die Seminararbeit,

3.
das Prüfungsprotokoll und

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.

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§ 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.



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