Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 (Nr. 71); Geltung ab 12.10.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 MautRegV § 3

§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4.
dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer."

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Artikel 2 Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 MRegV § 5, § 7, § 8, § 9, § 11

Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)" durch die Wörter „des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG" durch die Wörter „des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" durch die Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller Mautgebiete" durch die Wörter „der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „deutschen Rentenversicherung und" durch die Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der" ersetzt.

5.
§ 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 12. Oktober 2021 MautVvfV § 3, § 4, § 15

Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln" durch ein Komma und die Wörter „und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein von" die Wörter „der Behörde oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „die Behörde oder" eingefügt.

3.
In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit" durch die Wörter „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 Lkw-MautV § 2, § 5, § 10

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort „befindlichen" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und die Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und in der Applikation des Mobilgerätes" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und in der Applikation des Mobilgerätes" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes übereinstimmen."

3.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert."

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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