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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Teil 3 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
§ 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
§ 25 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist.
(3) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 liegen vor, wenn
- 1.
- die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- der Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind, und
(4) 1Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 2Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 26 oder § 27 erbracht. 3Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(6) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
- 1.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,
- 2.
- mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,
- 3.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
- a)
- der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
- b)
- der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
- c)
- dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,
- 4.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
- c)
- von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,
- 5.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
- c)
- zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, verleihen.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:
- 1.
- eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder
- 2.
- einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
(3) 1Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären.
§ 28 Feststellungsbescheid
1Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. 2Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
§ 29 Dienstleistungserbringung
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates hat, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausüben, wenn sie zur Dienstleistung berechtigt ist.
§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
- 1.
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- ein Nachweis der Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
- a)
- für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
- b)
- für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
- 4.
- eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
- 5.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
- a)
- die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- b)
- keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
- 1.
- über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt,
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
- 3.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt,
- 4.
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
- 5.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
§ 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
- 1.
- eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
- 2.
- eine Berufsqualifikation, die
- a)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
- b)
- in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und
- c)
- entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) 1Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin", „Pflegefachassistent" oder „Pflegefachassistenzperson" führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes zu melden:
- 1.
- eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson.
(4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt.
(3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass
- 1.
- die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson,
- 2.
- der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 37 Zuständige Behörden
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 38 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unverzüglich, wenn
- 1.
- diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- 2.
- bei dieser Person
- 3.
- dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 2 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen zu unterrichten, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder
- 1.
- die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie
- 2.
- die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
(4) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit unterrichten die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.
(5) 1Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.
§ 39 Vorwarnmechanismus
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
- 1.
- den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 2.
- die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 3.
- die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
- 4.
- den Verzicht auf die Erlaubnis,
- 5.
- das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben, oder
- 6.
- das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson auszuüben.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum und
- c)
- Geburtsort,
- 2.
- den Beruf der betroffenen Person und
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
- 1.
- nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 oder
- 2.
- nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder
- 3.
- nach einem Verzicht auf die Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 4.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtet worden ist.
(5) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 40 Löschung einer Warnmitteilung
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.
§ 41 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der anderen gleichgestellten Staaten über
- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum und
- c)
- Geburtsort und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Feststellung.
(4) 1Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. 2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 42 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson aus oder führt diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der von der dienstleistungserbringenden Person vorgelegten Dokumente berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleistenden Person Informationen darüber anzufordern,
- 1.
- ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
- 2.
- ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Informationen darüber,
- 1.
- dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland rechtmäßig ist,
- 2.
- dass gegen die dienstleistungserbringende Person keine berufsbezogen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 43 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10, die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
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