Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

Teil 5 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 5 Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Statistik und Verordnungsermächtigungen
§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung
§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften
§ 48 Bußgeldvorschriften

Teil 5 Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften

Abschnitt 1 Statistik und Verordnungsermächtigungen

§ 46 Statistik; Verordnungsermächtigung


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. 2Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:

1.
die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,

2.
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,

3.
die Ausbildungsvergütungen.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.

(3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.

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§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen


§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:

1.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,

2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,

3.
das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,

4.
das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,

5.
das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.

2Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,

2.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und

3.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.

(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:

1.
die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,

2.
das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,

3.
die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,

4.
die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und

5.
die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,

einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung erforderlich ist.

(4) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

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Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften

§ 48 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.



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