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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 StVG § 1a, § 1b, § 1c, § 1e, § 1i, § 1j, § 1k, § 1l, § 4a, § 4b, § 4c (neu), § 5b, § 6, § 6a, § 6c, § 6e, § 6f, § 6g, § 12, § 23, § 24, § 24a, § 26, § 26a, § 30c, § 32, § 35, § 36, § 36b, § 37, § 37a, § 41, § 45, § 46, § 47, § 54, § 63, § 63a, § 63b, § 63d, § 63f, § 63g (neu)
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- c)
- In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe „automatisierte" ersetzt.
- 2.
- § 1b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte" durch die Angabe „automatisierte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 3.
- In § 1c Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 4.
- In § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Absatz 4" die Angabe „oder eine Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder eine vergleichbare Genehmigung auf Grundlage einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbaren Vorschrift" eingefügt.
- 5.
- In § 1i Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Entwicklungsstufen für die" durch die Angabe „oder" ersetzt.
- 6.
- In § 1j Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 7.
- In § 1k Absatz 1 wird die Angabe „und für Heimat" und die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 8.
- In § 1l Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und " gestrichen.
- 9.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 10.
- § 4b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt und wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 11.
- Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt:
„§ 4c Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Unternehmung anzubieten.(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten." - 12.
- In § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 13.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- bb)
- Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen" durch die Angabe „mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere" durch die Angabe „und bestimmter Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Art, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Gestaltung, Gültigkeit, Herstellung, Erstellung, Lieferung, Ausfertigung, Verwendung und Überprüfung von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen und Berichten, und von sonstigen Bescheinigungen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit erforderlich, und der Beteiligung Dritter an den genannten Prozessen,".
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Digitales und" und die Angabe „und für Heimat" gestrichen.
- cc)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen."
- e)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder" durch die Angabe „Absatz 3," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- nach Absatz 1 zur Anpassung von Verweisungen auf amtliche Bekanntmachungen im Verkehrsblatt, wenn diese Bekanntmachungen auf Grund technischer Entwicklungen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben waren, oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
- f)
- In Absatz 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 14.
- § 6a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- Absatz 5a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben." - bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bewohner" durch die Angabe „Inhaber der Parkberechtigung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 15.
- In den §§ 6c, 6e Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und § 6f Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 16.
- § 6g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- bbb)
- Nummer 8 wird gestrichen.
- ccc)
- Die Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 8 und 9.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 17.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 18.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden." - 19.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9" durch die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 20.
- In § 24a Absatz 5 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 21.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird." - b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate."
- 22.
- In § 26a Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 23.
- § 30c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 24.
- In § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- 25.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 19 wird die Angabe „Fahrzeugen (Umweltbonus)" durch die Angabe „Fahrzeugen," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 20 wird die Angabe „beeinträchtig werden oder" durch die Angabe „beeinträchtigt werden," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 21 wird die Angabe „Rechtsvorschriften" durch die Angabe „Rechtsvorschriften," ersetzt.
- dd)
- Nummer 22 wird durch die folgenden Nummern 22 bis 24 ersetzt:
- „22.
- für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b,
- 23.
- zur Überprüfung der vom Betreiber eines Ladepunktes oder von einer von ihm bestimmten Person dem Umweltbundesamt mitgeteilten energetischen Menge des elektrischen Stroms, der zur Verwendung in Kraftfahrzeugen entnommen wurde und auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden kann, und zur Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, oder
- 24.
- zur Untersuchung von Straßenverkehrsunfällen nach § 63f."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an verantwortliche Teilehersteller, Werkstätten oder sonstige Produktverantwortliche, um Folgendes zu ermöglichen oder zu unterstützen:
- a)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von sicherheitsgefährdenden Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
- b)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von für die Umwelt erheblichen Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
- c)
- fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe, die die Typgenehmigungsbehörde oder die Marktüberwachungsbehörde zur Beseitigung von sonstigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet,
- d)
- die Erfüllung unionsrechtlicher Meldepflichten,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechendem Abruf auf Grund von § 36 im automatisierten Verfahren erfolgen dürfte."
- 26.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 handelt, oder nach § 35 Absatz 1 Nummer 24 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
- 1.
- an die Zulassungsbehörden,
- 2.
- im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3,
- 3.
- an das Kraftfahrt-Bundesamt oder
- 4.
- an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen."
- b)
- In Absatz 2l wird die Angabe „Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung" durch die Angabe „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2m wird die Angabe „das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" durch die Angabe „die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 2m wird der folgende Absatz 2n eingefügt:„(2n) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 23 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Umweltbundesamt erfolgen."
- 27.
- § 36b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrzeugen" die Angabe „, Kennzeichen" und nach der Angabe „Führerscheinen" die Angabe „und werden als Suchvermerke in diesen Registern gespeichert, bis das Bundeskriminalamt die Beendigung der Ausschreibung entsprechend Satz 1 mitteilt" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt der sachbearbeitenden Polizeidienststelle oder der ausschreibenden Behörde etwaige Erkenntnisse aus dem Abgleich oder, sofern dem Register nach dem Abgleich eine Mitteilung oder Anfrage zu einem mit einem Suchvermerk versehenen Fahrzeug, Kennzeichen, Fahrzeugpapier oder Führerschein zugeht, die Bezeichnung und die Anschrift der mitteilenden oder anfragenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der Anfrage und die mitgeteilten Daten mit."
- 28.
- In § 37 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „an die zuständigen Stellen anderer Staaten" die Angabe „oder an Europol" eingefügt.
- 29.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Angabe „oder an Europol" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die Angabe „Ist ein Abruf nicht nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben, so ist der Abruf nur zulässig, wenn" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben ist § 36 Absatz 5 und 6 sowie Absatz 7 wegen des Anlasses der Abrufe entsprechend anzuwenden."
- 30.
- § 41 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Eine Übermittlungssperre nach Satz 1 kann befristet werden; die Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Übermittlungssperre kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Übermittlungssperre zu unterrichten, sofern sie erreichbar ist."
- 31.
- In § 45 Satz 2 wird die Angabe „die Fahrzeugbriefnummer" durch die Angabe „die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt.
- 32.
- § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über- 1.
- Fahrzeugdaten,
- a)
- soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder
- b)
- soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und Fahrzeugklassen betreffen, die nicht von Buchstabe a umfasst sind,
- 2.
- fahrzeugbezogene Maßnahmen
- a)
- im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oder
- b)
- im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, einschließlich Rückrufe, und deren Durchführungsstand.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.(3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene Bescheinigung die Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der Genehmigung oder der Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern- 1.
- dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
- 2.
- die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
- 33.
- In § 47 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 34.
- § 54 wird gestrichen.
- 35.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- b)
- Nummer 5 wird gestrichen.
- 36.
- § 63a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter" durch die Angabe „automatisierter" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt.
- 37.
- In § 63b Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 63d Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 38.
- In § 63f in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, in Absatz 2 Satz 2 und 3, in Absatz 3 Satz 1 und 3 und in Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen" durch die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- 39.
- Nach § 63f wird der folgende § 63g eingefügt:
„§ 63g Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert speichern:- 1.
- das angegebene Kennzeichen und
- 2.
- den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:- 1.
- Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- den Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:- 1.
- Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- der Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
(4) Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3 Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch technische und organisatorische Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach 30 Tagen zu löschen.(5) Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3 ist unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.(6) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für andere Zwecke oder zur Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften sind unzulässig. Nach dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden."
Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Straßenverkehrsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
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