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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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Eingangsformel
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörden
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan
§ 16 Lehrveranstaltungen
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 18 Ausbildungsnachweis
§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2 Aufstieg
§ 21 Ausbildungsaufstieg
§ 22 Praxisaufstieg
Kapitel 3 Prüfungen
§ 23 Prüfungsamt
§ 24 Prüfungskommission
§ 25 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 27 Schriftliche Prüfung
§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 29 Mündliche Prüfung
§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 33 Gesamtergebnis
§ 34 Zeugnis
§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 36 Wiederholung
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 37 Übergangsregelung
§ 38 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit den Fachrichtungen

1.
Bautechnik,

2.
Maschinentechnik und

3.
Vermessungstechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwärterin/Bauoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Bauoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektorin/Bauoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/Bauoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Fachrichtung Vermessungstechnik der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Vermessungsoberinspektoranwärterin/Vermessungsoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Vermessungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Vermessungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Vermessungsoberinspektorin/Vermessungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Vermessungsamtfrau/Vermessungsamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Vermessungsamtsrätin/Vermessungsamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Vermessungsoberamtsrätin/Vermessungsoberamtsrat.

(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Anhand praktischer Fälle werden sie mit den Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und in der Anwendung ihres Hochschulwissens in den Aufgabengebieten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstützt. Darüber hinaus werden sie auf den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen sowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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§ 3 Einstellungsbehörden



Einstellungsbehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter während der lehrgangsbegleitenden praxisorientierten Ausbildung; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,

4.
gegebenenfalls

a)
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der Hochschulausbildung,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 6 Auswahlverfahren


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzender oder Beisitzendem.

Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,

3.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

4.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

6.
Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird,

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

c)
uneingeschränkt versetzungsbereit innerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - in den Fachrichtungen Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermessungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungsoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterstehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsdienststellen.

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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter bis auf zwölf Monate - in besonderen Ausnahmefällen bis auf sechs Monate - verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes gleichwertig sind. Über die Verkürzung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate von der Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie folgt gegliedert:

a)
Fachrichtung Bautechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Neubauamt oder Wasser-
und Schifffahrtsamt mit Neu-
bauaufgaben
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenbauwesen
(Neubau)
Betrieb der Wasserstraßen
Technische Programmplanung
Wasserstraßenüberwachung
Verkehrstechnik
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Gewässerkunde
Wasserbewirtschaftung
Maschinenwesen
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Schifffahrtswesen
Arbeitssicherheit
III14Außenbezirk/Bauhof eines
Wasser- und Schifffahrts-
amtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
IV4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
  Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


b)
Fachrichtung Maschinentechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II8Wasser- und Schifffahrtsamt
Betrieb, Unterhaltung und
Instandhaltung der Anlagen und
Einrichtungen der Bundes-
wasserstraßen sowie von Fahr-
zeugen und Geräten
Technische Programmplanung
Wasserstraßenbauwesen
(Unterhaltung)
Wasserstraßenüberwachung
Schifffahrtswesen
Verkehrstechnik
Vermessungswesen/Liegen-
schaftswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Maschinenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III14Fachstelle Maschinenwesen/
Sachbereich 5
Maschinenbautechnik
Elektroenergietechnik
Schiffbautechnik
Kommunikationstechnik,
Nachrichtentechnik
Steuerungstechnik
Betriebswirtschaft
IV6Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau, und Referat K 4,
Dienststelle Hamburg
Schiffsuntersuchungskommis-
sion
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
V14Werkstattanlagen und
Betriebsstellen eines Wasser-
und Schifffahrtsamtes
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung/Aufsicht
Fahrzeug- und Personaleinsatz
Technische Programmplanung
Betriebssteuerung/Betriebs-
abrechnung/Controlling
Technische Programmplanung
Unternehmerleistungen,
Regie/Vergabe
Arbeitssicherheit
VI8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


c)
Fachrichtung Vermessungstechnik
Ausbildungs-
abschnitt
Dauer
(Wochen)
Ausbildungsdienststellen
Arbeitsbereiche
I8Wasser- und Schifffahrtsamt
Organisation einschließlich
Innerer Dienst
Haushaltswesen
Personalwesen
Informationstechnik
II3Wasser- und Schifffahrtsamt
Wasserstraßenüberwachung
Wasserstraßenbauwesen/
Wasserstraßenunterhaltung
Technische Programmplanung
  Schifffahrtswesen
Schifffahrtszeichenwesen
Betriebswirtschaft/Controlling
Arbeitssicherheit
III2Außenbezirk/Bauhof
Leitungstätigkeiten Bau- und
Unterhaltung
Technische Programmplanung
Betriebsabrechnung
Arbeitssicherheit
IV24Wasser- und Schifffahrtsamt
und Wasser- und Schifffahrts-
amt mit Neubauaufgaben oder
  Neubauamt mit Vermessungs-
angelegenheiten sowie
Liegenschaftsverwaltung
Kartenangelegenheiten
Liegenschaftsverwaltung
Vermessungsangelegenheiten
V4Zentrale Stellen
Fachstelle für Verkehrstechniken
Bundesanstalt für Wasserbau
mit der Fachstelle für Informa-
tionstechnik, Dienststelle
Ilmenau
Bundesanstalt für Gewässer-
kunde
Ggf. Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie
VI5Kataster- und Vermessungs-
amt
VII2Grundbuchamt
VIII2Landesvermessungsamt
IX8Wasser- und Schifffahrts-
direktion
Administration
Haushalt/Controlling
Regionalmanagement/Neubau
Technische Programmplanung
Planfeststellung
Rechtsangelegenheiten
Schifffahrt
Verkehrstechnik*)
Neubau*)
L 11Lehrveranstaltungen durch
die Sonderstelle für Aus- und
Fortbildung bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Mitte
(2)Einführungslehrgang
(2)1. Aufbaulehrgang
(3)2. Aufbaulehrgang
(2)3. Aufbaulehrgang
(Führungskräfteschulung)
(2)Schlusslehrgang
U9Erholungsurlaub
  
*) nicht in allen Einstellungsbehörden
vorhanden
zus.: 78 Wochen   


(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen Ausbildungsdienststellen zu.

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§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse vertraut machen.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

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§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Ausbildungsrahmenplan.

(2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Ausbildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstaltungen ergeben.

(3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan aufgeführt werden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Ausbildungsplans.

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§ 16 Lehrveranstaltungen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen ergänzt. Diese sollen die im Studium und während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Methoden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung anzupassen.

(2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.

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§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

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§ 18 Ausbildungsnachweis


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vorbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fortlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit welchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten beschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die Unterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind die Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeichnen.

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§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbeitungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in der Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnitten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den Ausbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung Vermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I und IV zu fertigen.

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

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§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder nach § 32 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

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Kapitel 2 Aufstieg

§ 21 Ausbildungsaufstieg


§ 21 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei Jahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden an einer Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte regelt der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die praktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die Fachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind, kann die praktische Ausbildung bis auf sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 22 Praxisaufstieg


§ 22 hat 1 frühere Fassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Kapitel 3 Prüfungen

§ 23 Prüfungsamt


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

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§ 24 Prüfungskommission


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

4.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende.

Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeignete Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 müssen mindestens zwei der jeweiligen Fachrichtung der Laufbahn angehören.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder - darunter die oder der Vorsitzende - anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 25 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zugelassen werden sollen. Sie berichtet ihm mindestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter und beantragt die Zulassung zur Laufbahnprüfung. Die Personal- und Ausbildungsakten sind beizufügen.

(4) Zur Prüfung ist zugelassen, wer im Zeugnis nach § 20 Abs. 3 mindestens fünf Rangpunkte (Note "ausreichend") erreicht hat.

(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der Einstellungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf sich nicht an der Beratung beteiligen, es sei denn, die Protokollführung wird von einer oder einem Beisitzenden wahrgenommen.

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§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

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§ 27 Schriftliche Prüfung


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Einstellungsbehörde kann Vorschläge unterbreiten. Die Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Fachrichtung Bautechnik:

a)
Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,

b)
Fachbezogene Verwaltung,

c)
Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen;

2.
Fachrichtung Maschinentechnik:

a)
Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b)
Fachbezogene Verwaltung,

c)
Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen;

3.
Fachrichtung Vermessungstechnik:

a)
Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

b)
Fachbezogene Verwaltung,

c)
Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechtsgrundlagen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zur Verfügung gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(4) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vom Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden müssen Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte sein und dürfen nicht der Prüfungskommission angehören.

(6) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(7) Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(8) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten zusammen mit den Niederschriften dem Prüfungsamt zuzuleiten, das diese nach Eingang aller schriftlichen Prüfungsarbeiten an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterleitet.

(9) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

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§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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§ 29 Mündliche Prüfung


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung sowie aus den Inhalten der geführten Ausbildungsnachweise entsprechende Prüfungsfragen aus.

(2) Zum Abschluss der mündlichen Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten Dauer. Die Prüfungskommission wählt das Thema aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung, den Leistungsnachweisen oder den Ausbildungsnachweisen aus. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 15 Minuten je Prüfungsfach nicht unterschreiten; sie soll 20 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.

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§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

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§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.


(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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§ 33 Gesamtergebnis


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Gesamtnote des Zeugnisses nach § 20 Abs. 3 mit 20 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 50 vom Hundert und

3.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

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§ 34 Zeugnis


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

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§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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§ 36 Wiederholung


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 37 Übergangsregelung



Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 12. Oktober 1981 (VkBl. S. 416), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 1992 (VkBl. S. 335), weiter. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Aufstieg nach § 28 oder § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zugelassen worden waren.

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§ 38 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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