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Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Erster Abschnitt Errichtung der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek"
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Zweiter Abschnitt Ablieferungspflicht
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 26

Erster Abschnitt Errichtung der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek"

§ 1



Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird ermächtigt, den Namen der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen.

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§ 2



(1) Die Deutsche Bibliothek hat die Aufgabe,

1.
die ab 1913 in Deutschland verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke,

2.
die ab 1913 im Ausland verlegten oder hergestellten deutschsprachigen Druckwerke, die Übersetzungen deutscher Druckwerke in andere Sprachen und die fremdsprachigen Druckwerke über Deutschland,

3.
die zwischen 1933 und 1945 von deutschsprachigen Emigranten verfaßten oder veröffentlichten Druckwerke

zu sammeln, zu inventarisieren und bibliographisch zu verzeichnen,

4.
die Beziehungen zu den nationalbibliographischen Einrichtungen des Auslands sowie zu den internationalen Organisationen, die mit bibliographischen Fragen befaßt sind, zu pflegen.

(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei wahrgenommen.

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§ 3


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die im Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Verbreitung bestimmt sind.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

1.
Filmwerke, Laufbilder, Tonbildschauen und Einzellichtbilder,

2.
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,

3.
Schriften, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen.

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§ 4



Die Bestände der Deutschen Bibliothek stehen an Ort und Stelle gemäß der Benutzungsordnung, die der Verwaltungsrat erläßt, der Allgemeinheit zur Verfügung.

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§ 5



(1) Die Deutsche Bibliothek erhält eine Satzung, die der Verwaltungsrat beschließt.

(2) Zur Errichtung und Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3) Errichtung und Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(4) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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§ 6



Organe der Deutschen Bibliothek sind der Verwaltungsrat, der Generaldirektor sowie der Beirat der Deutschen Bibliothek und der Beirat für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek.

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§ 7



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Vertretern der Bundesregierung, davon zwei Vertretern des für die Aufsicht zuständigen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, aus einem Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft, aus drei Mitgliedern des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, je einem Mitglied des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft und aus einem Vertreter des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Deutsche Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Er beschließt über die Feststellung des Haushaltsplans und über Abweichungen innerhalb des Haushaltsplans; er erteilt dem Generaldirektor nach Abschluß der Rechnungsprüfung Entlastung.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

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§ 8



(1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bundesanstalt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Verwaltungsrats sowie den Bestimmungen der Satzung.

(2) Er vertritt die Deutsche Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich.

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§ 9



(1) Der Beirat der Deutschen Bibliothek berät den Verwaltungsrat und den Generaldirektor in allen die Deutsche Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden Verwaltungsrat und Generaldirektor von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beraten.

(2) Als Mitglieder des Beirats der Deutschen Bibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus dem Bibliothekswesen und dem Buchhandel; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. Dem Beirat der Deutschen Bibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirats für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek an.

(3) Als Mitglieder des Beirats für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige aus dem Musikbibliotheks- und Verlagswesen sowie aus dem Phonothekswesen und der Musiktonträgerindustrie; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek gehört auch der Vorsitzende des Beirats der Deutschen Bibliothek an.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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§ 10



(1) Die Deutsche Bibliothek untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden.

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§ 11



(1) Die Beamten der Deutschen Bibliothek sind mittelbare Bundesbeamte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wird ermächtigt, den Sitz des Generaldirektors zu bestimmen.

(3) Die übrigen Beamten werden mit Zustimmung des Verwaltungsrats von dessen Vorsitzenden ernannt.

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§ 12



Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist oberste Dienstbehörde.

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§ 13



(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Deutschen Bibliothek finden die für den Bund jeweils geltenden Bestimmungen und Regelungen Anwendung.

(2) Die Deutsche Bibliothek hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres den Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplans, über Abweichungen innerhalb des Haushaltsplans und über die Entlastung des Generaldirektors nach Abschluß der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

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§ 14



(1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter unterliegen den für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Bestimmungen.

(2) Zum Abschluß und zur Kündigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe IIb des Bundes-Angestelltentarifvertrags und höher bedarf der Generaldirektor der Zustimmung des Verwaltungsrats.

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§ 15



(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beamten der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main Beamte der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek".

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienst der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main stehenden Angestellten und Arbeiter sind in den Dienst der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek" zu übernehmen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main Versorgungsempfänger der Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek". § 180 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Für frühere Beamte der Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.

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§ 16



Die Bundesanstalt "Deutsche Bibliothek" hat die Stiftung "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt am Main von den vermögensrechtlichen Ansprüchen freizustellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Stiftung begründet sind.

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§ 17



(Änderungsvorschrift)

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Zweiter Abschnitt Ablieferungspflicht

§ 18


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern.

(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der Beginn der Pflichtablieferung entsprechend dem jeweiligen Stand der Errichtung des Deutschen Musikarchivs von dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von Druckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.

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§ 19


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ablieferung ist der Verleger, bei Tonträgern der Hersteller verpflichtet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Verleger auch der Selbstverleger und der Kommissionsverleger, Hersteller eines Tonträgers nur derjenige Hersteller, der auch das Recht zur Verbreitung hat.

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§ 20


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern; soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.

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§ 21



Die Deutsche Bibliothek hat die Pflichtstücke aufzubewahren und die Druckwerke in ihre bibliographischen Verzeichnisse aufzunehmen. Die Verzeichnisse sind in der erforderlichen Stückzahl zum Verkauf bereitzuhalten.

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§ 22


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Ablieferungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks, wenn die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungspflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festsetzung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagenhöhe des Druckwerks angemessen zu berücksichtigen.

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§ 23



Jeder nach § 19 Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden Kalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung enthalten.

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§ 24


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

1.
Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,

2.
die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,

3.
die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter,

4.
Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

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§ 25



Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Pflichtstücken bleiben unberührt.

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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 26


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



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