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Abschnitt 15 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)


Abschnitt 15 Schlussvorschriften

§ 46 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,

5.
ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,

6.
einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 ein Tier kastriert,

8.
ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,

9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

10.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,

12.
einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

14.
entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,

15.
entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,

16.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

17.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt,

18.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,

19.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

20.
entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

22.
ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,

23.
entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,

24.
entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt,

25.
ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,

26.
entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

27.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,

28.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,

29.
entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

30.
entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,

31.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder

32.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,

3.
entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.




§ 47 Übergangsvorschriften



(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.

(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.

(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.

(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.

(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.




§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 48 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 14. Juli 2007 ViehVerkV

Die Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2007.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.