§ 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:
§ 18 Registrierung
(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe im Sinne des §
23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
- 2.
- Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).
§ 18a BLE-Betriebsnummer
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach §
18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach §
18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
§ 18b Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach §
18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach §
18a erteilten BLE-Betriebsnummern.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen erforderlich ist.
(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt."
Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
Abschnitt 4a Energiepflanzen
§ 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb
(1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.
(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.
§ 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.
(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
(3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.
(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.
§ 23d Festsetzung repräsentativer Erträge
(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.
(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.
§ 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen
(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklärung.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.
(3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.
§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen
(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.
(2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. §
23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung
(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu führenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.
(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
§ 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle
(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.
(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach §
23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.
(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.
§ 23i Registrierung
(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des §
23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und
- 2.
- Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.
(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).
§ 23j BLE-Betriebsnummer
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach §
23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.
(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach §
23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.
§ 23k Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach §
23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach §
23j erteilten BLE-Betriebsnummern.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für Energiepflanzen erforderlich ist.
(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt."