Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PassVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 (Nr. 53); Geltung ab 01.11.2010, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Passverordnung
Artikel 2 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 4 Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung,

auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, und

auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie

auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) und

auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Passverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2010 PassV § 1, § 2, § 3, § 4, § 15, § 18, Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 7a (neu), Anlage 11 (neu)

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."

2.
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."

3.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11."

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden."

5.
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben."

6.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden."

7.
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.

8.
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.

9.
Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Kinderreisepass ersetzt.

10.
Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt.

11.
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienstpass ersetzt.

12.
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Diplomatenpass ersetzt.

13.
Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt.

14.
Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt.

15.
Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befindliche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung eingefügt.

16.
Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass wird angefügt.

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Artikel 2 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2010 PassDEÜV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung

(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller

sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden ist."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Kapitel 5 und 6 der Anlage" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „XPass" durch das Wort „XhD" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Zertifizierung

(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

4.
§ 5 Satz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird aufgehoben.

6.
§ 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Nach dem Wort „Datenaustauschformat" wird die Angabe „(XPass)" eingefügt.

d)
Die Angabe „31. Oktober 2009" wird durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

7.
Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche Anlage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ersetzt.

8.
Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten wird angefügt.

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Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2010 1. BMeldDÜV § 3

In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:

 
„5.
Ordensname, Künstlername 0501, 0502".

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Artikel 4 Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2010 PersAuswMustV

Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom 1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

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Anhang



Anhang zu Artikel 1 Nummer 7

Reisepass (32 Seiten)

Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Reisepass, Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2010 I S. 1443)


Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass (32 Seiten)

Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass, Passbuchinnenseiten 4 und 5 (BGBl. 2010 I S. 1443)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 8

Reisepass (48 Seiten)

Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Reisepass, Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2010 I S. 1444)


Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass (48 Seiten)

Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass, Passbuchinnenseiten 4 und 5 (BGBl. 2010 I S. 1444)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 9

Kinderreisepass

Passbuchinnenseiten 6 und 7

Kinderreisepass, Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2010 I S. 1445)


Kinderreisepass

Aufkleber Personaldaten

Kinderreisepass, Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2010 I S. 1445)


Kinderreisepass

Aufkleber Verlängerung/Änderung

Kinderreisepass, Aufkleber Verlängerung/Änderung (BGBl. 2010 I S. 1446)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 10

Vorläufiger Reisepass

Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Reisepass, Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2010 I S. 1447)


Vorläufiger Reisepass

Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Reisepass, Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2010 I S. 1447)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 11

Dienstpass

Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Dienstpass, Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2010 I S. 1448)


Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Dienstpass

Passbuchinnenseiten 4 und 5

Dienstpass, Passbuchinnenseiten 4 und 5 (BGBl. 2010 I S. 1448)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 12

Diplomatenpass

Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Diplomatenpass, Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2010 I S. 1449)


Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Diplomatenpass

Passbuchinnenseiten 4 und 5

Diplomatenpass, Passbuchinnenseiten 4 und 5 (BGBl. 2010 I S. 1449)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 13

Vorläufiger Dienstpass

Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Dienstpass, Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2010 I S. 1450)


Vorläufiger Dienstpass

Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Dienstpass, Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2010 I S. 1450)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 14

Vorläufiger Diplomatenpass

Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Diplomatenpass, Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2010 I S. 1451)


Vorläufiger Diplomatenpass

Aufkleber Personaldaten

Vorläufiger Diplomatenpass, Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2010 I S. 1451)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 15

Anlage 7a

Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung

Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung (BGBl. 2010 I S. 1452)


Anhang zu Artikel 1 Nummer 16

Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
(2,12 mm) 1)2)
Schriftgröße 2
(2,12 mm)
kleinerer Abstand
Schriftgröße 3
(1,59 mm)
Schriftgröße 4
(1,06 mm)
Seriennummer 3)9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
9 Zeichen)
- 4)--
Familienname 5)
und
Geburtsname 6)
36 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
72 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
90 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
153 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile;
4 Zeilen (insgesamt
236 Zeichen)
Vornamen36 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
36 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
45 Zeichen)
51 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
102 Zeichen)
59 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
177 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
---
Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
27 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
33 Zeichen)
38 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
76 Zeichen)
45 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
135 Zeichen)
Geschlecht1 Zeichen ---
Staatsangehörigkeit20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
20 Zeichen)
25 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
25 Zeichen)
29 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
29 Zeichen)
33 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
66 Zeichen)
Letzter Tag der
Gültigkeitsdauer
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
10 Zeichen)
---
Wohnort 7)35 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
70 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt
110 Zeichen)
--
Farbe der Augen 7) 35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
--
Größe 7)3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)
3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
3 Zeichen)
--
Ordensname,
Künstlername 7)
35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
--
Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt
84 Zeichen)
---
Dienstort und
Dienstbezeichnung 8)
35 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt
175 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
5 Zeilen (insgesamt
275 Zeichen)
--
Passaktennummer 8)35 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
35 Zeichen)
55 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt
55 Zeichen)
--


Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des
Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 9)
Dienstort/Dienstbezeichnung13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen
(insgesamt 533 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


1)
Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1; 2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname" können auch im Normalschriftgrad zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde" kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern „Vorname", „Geburtsort" auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in den Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname" mit zwei zusätzlichen Zeilen.

2)
Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt.

3)
Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert.

4)
Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen.

5)
Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld „Name" eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von „DR.").

6)
Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." belegt.

7)
Kommt in mindestens einem der Felder „Wohnort", „Farbe der Augen", „Größe" oder „Ordens- und Künstlername" die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben.

8)
Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld „Dienstort und Dienstbezeichnung" die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch das Feld „Passaktennummer" mit dieser Schriftgröße ausgegeben.

9)
Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.

Anhang zu Artikel 2 Nummer 7

Anlage 1 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

1.
BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ)

2.
BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Sector Applications (TR Biometrie)

[Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]

3.
BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD)

4.
BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunikationsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)

Anhang zu Artikel 2 Nummer 8

Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

Nr.Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1FingerabdruckleserVerpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2Software zur Erfassung und Qua-
litätssicherung von Lichtbild und
Fingerabdrücken
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Modul für die Datenübermittlung
von der Passbehörde an den
Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
4Modul zur Sicherung der Authen-
tizität und Vertraulichkeit der An-
tragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden




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