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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (AuslPflVNOG k.a.Abk.)


Artikel 2 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 AuslPflVG



Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 VAG § 57, § 61, § 163, § 211

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:

1.
der Zulassungsstaat oder

2.
unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat.

Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde."

2.
In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

3.
In § 163 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" gestrichen.

4.
In § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „der Richtlinie 2009/138/EG" die Wörter „in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 VVG § 78, § 115, § 210

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers nicht verpflichtet, dem Dritten vollständigen Schadensersatz zu leisten, so unterrichtet dieser Versicherer den Dritten auf dessen Verlangen unverzüglich über die Identität des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs oder, wenn er den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, über den Entschädigungsmechanismus nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist."

2.
In § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Pflichtversicherungsgesetz" durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 210 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „6.200.000 Euro" durch die Angabe „6.600.000 Euro" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird die Angabe „12.800.000 Euro" durch die Angabe „13.600.000 Euro" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 KfzPflVV § 1, § 2, § 4, § 5

Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe" durch die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
§ 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn

a)
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und

b)
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".

4.
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
das Fahrzeug nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen, wenn

a)
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und

b)
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht;".


Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 AuslKfzHPflV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9

Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2019 (BGBl. I S. 1623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

2.
In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.

3.
In § 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

4.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten".

5.
Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben.

6.
§ 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises".

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.

7.
§ 9 wird aufgehoben.


Artikel 7 Folgeänderungen



(1) In § 72 Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, werden die Wörter „dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „dem § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 57 Absatz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

2.
In Anmerkung 1 zum Abschnitt C der Anlage 1 werden die Wörter „die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen" durch die Wörter „deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen" ersetzt.



 
„4.
des Pflichtversicherungsgesetzes und

5.
des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes".


1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".

2.
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".


 
„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".


1.
In § 1 werden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213)" durch ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist" und wird das Wort „Hamburg" durch das Wort „Berlin" ersetzt.

2.
Die §§ 2, 3, 9a, 10 und 11 werden aufgehoben.



Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Pflichtversicherungsgesetzes in der vom 17. April 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.