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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Teil 4 Prüfungen

§ 33 Allgemeines



(1) 1Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) 1In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.




§ 34 Prüfungsausschüsse



(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;

anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.




§ 35 Durchführung der Prüfungen



(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.




§ 36 Ordnungsverstöße



(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.




§ 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt



(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) 1Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. 4Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. 7Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.

(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. 3Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.




§ 38 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:

a)
Allgemeines Abgabenrecht,

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie

e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,

2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie

e)
Öffentliches Recht,

3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a)
Abgabenrecht,

b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

c)
Umsatzsteuer,

d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

e)
Besteuerung der Gesellschaften.

Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.




§ 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.




§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten



(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) 1Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.




§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung



(1) 1Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus

1.
der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und

2.
der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und

3.
die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.




§ 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.




§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,

2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie

3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und

2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und

3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.




§ 44 Mündliche Prüfung



(1) 1Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.

(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. 2Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel

1.
für den mittleren Dienst 30 Minuten und

2.
für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten.

3Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.




§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.

(2) 1Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus

1.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,

3.
der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und

4.
der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.

2Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus

1.
der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,

2.
der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,

3.
der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,

4.
der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

5.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.




§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.

(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.