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Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Zuständigkeit



(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.


§ 2 Begriffsbestimmung



Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,

2.
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,

3.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,

4.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,

5.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,

6.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,

7.
Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,

8.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.




§ 3 Gebührenerhebung



(1) 1Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

(2) 1Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1.
Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,

2.
sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,

3.
Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder

4.
Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

2Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.

(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.




§ 4 Gebührenberechnung



Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.


§ 5 Gebühren in besonderen Fällen



(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.

(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.




§ 6 Auslagen



(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,

2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,

3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,

4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,

5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für

a)
Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder

b)
Referenzflüssigkeiten,

6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,

7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,

a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,

b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder

c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.




§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung



(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.

(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.

(3) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. 2Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.




§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 28. März 2015 EichKostV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel


Anlage (zu § 3)



Inhaltsverzeichnis

Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
 I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder
Flächenbestimmung
2Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
7Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
8Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration
oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Mess-
größen
12Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
 II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
der Mess- und Eichverordnung
15Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass
von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehör-
den nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und
Maßbehältnisse
17Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18Bescheinigungen
19Stundensätze


Schlüsselzahl SachgebietGebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen

 Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbe-
stimmung
 
 1. Eichung 
1.1.1.1Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 258,00
1.1.1.2Stoff- und Stofflegemessmaschinen 372,20
1.1.1.3Messmaschinen für Bodenbeläge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
1.1.1.4Messmaschinen für Wegstrecken 97,60
 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
 
 Hinweis: 
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskel-
fleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund ver-
schiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüssel-
zahlen 9.5 ... erhoben.
 
1.3.1.1Halbautomatische Choirometer 291,30
1.3.1.2Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 194,10
1.3.1.3jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer
48,80
 Ermäßigungen 
E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20
Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung 
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergren-
ze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeit-
gebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke  
 1. Eichung  
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M³ (Handelsgewichte)  
2.1.2.1bis 50 g 9,60
2.1.2.2von 100 g bis 1 kg 16,10
2.1.2.3von 2 kg bis 10 kg 21,90
2.1.2.4von 20 kg bis 50 kg 35,00
2.1.2.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
36,30
 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mitt-
leren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
 
2.1.3.1bis 1 kg 26,10
2.1.3.2von 2 kg bis 10 kg 33,00
2.1.3.3von 20 kg bis 50 kg 42,30
2.1.3.4Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
48,90
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1bis 50 g 43,60
2.1.4.2von 100 g bis 1 kg 49,50
2.1.4.3von 2 kg bis 10 kg 56,10
2.1.4.4von 20 kg bis 50 kg 74,70
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
110,00
 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1bis 50 g 79,30
2.1.5.2von 100 g bis 1 kg 90,80
2.1.5.3von 2 kg bis 50 kg 111,20
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...
bis 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
 Hinweis: 
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden
gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben.
 
 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
 Hinweis: 
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder
bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehre-
ren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage
wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... und 2.2.3 ...
erhoben.
 
 Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
2.2.1.1bis 5 kg 253,80
2.2.1.2über 5 kg 384,80
 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
2.2.2.1bis 5 kg 177,50
2.2.2.2über 5 kg bis 50 kg 204,80
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg 257,30
 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
 Hinweis: 
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grund-
gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet.
 
2.2.3.1bis 5 kg 142,40
2.2.3.2über 5 kg bis 50 kg 153,10
2.2.3.3über 50 kg bis 350 kg 191,20
2.2.3.4über 350 kg bis 1.500 kg 384,00
2.2.3.5über 1.500 kg bis 2.900 kg 441,30
2.2.3.6über 2.900 kg bis 12.000 kg 613,80
2.2.3.7über 12.000 kg bis 42.000 kg 992,60
2.2.3.8über 42.000 kg bis 81.000 kg 1.313,90
2.2.3.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.056,60
 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen  
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeits-
aufwand für die Prüfung der Normale berechnet.
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder
integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
 
2.2.4.1bis 5 kg 160,40
2.2.4.2über 5 kg bis 50 kg 171,20
2.2.4.3über 50 kg bis 350 kg 240,80
 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle
145,90
2.2.9.2Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 173,50
2.2.9.3zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,80
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen
Anforderungen
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit
einem Lastträger verbunden sind
 
 Hinweis: 
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast
werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben.
 
 Jede weitere Auswägeeinrichtung  
2.2.11.1über 50 kg bis 350 kg 30,40
2.2.11.2über 350 kg bis 1.500 kg 43,90
2.2.11.3über 1.500 kg bis 2.900 kg 64,80
2.2.11.4über 2.900 kg bis 12.000 kg 104,30
2.2.11.5über 12.000 kg bis 42.000 kg 210,50
2.2.11.6über 42.000 kg bis 81.000 kg 348,10
2.2.11.7über 81.000 kg bis 200.000 kg 523,00
 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
 
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
2.2.13.1Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten
Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Ermäßigungen 
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,
es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.
 
E 2.2-1 Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine
Ermäßigung von 50 Prozent gewährt.
 
E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung
in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüssel-
zahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-4 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung von 20 Pro-
zent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ...,
2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... aufgeführten Messgerät,
sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmen-
gebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis
2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1
bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatz-
einrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen  
 1. Eichung  
 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
 
 Hinweise: 
H 2.3-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von
Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.
 
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird
jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
 
 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
 Hinweis: 
H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1 ... schließt die Prüfung einer
Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des
Nachstromausgleichs ein.
 
2.3.1.1 bis 10 kg 320,80
2.3.1.2über 10 kg bis 50 kg 472,00
2.3.1.3über 50 kg bis 250 kg 567,10
2.3.1.4über 250 kg bis 500 kg 721,90
2.3.1.5über 500 kg bis 3.000 kg 1.112,60
2.3.1.6über 3.000 kg bis 12.000 kg 1.615,70
2.3.1.7über 12.000 kg bis 42.000 kg 1.797,50
2.3.1.8über 42.000 kg bis 81.000 kg 2.195,60
2.3.1.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 2.513,40
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1bis 1 kg 346,70
2.3.2.2über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.2.3über 10 kg 473,00
 Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen  
2.3.2.4Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg 346,70
2.3.2.5Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.2.6Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg 473,00
2.3.2.7jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der
Waage
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
 
2.3.3.1bis 10 kg 281,80
2.3.3.2über 10 kg bis 50 kg 449,70
2.3.3.3über 50 kg bis 250 kg 612,00
2.3.3.4über 250 kg bis 500 kg 739,10
2.3.3.5über 500 kg bis 3.000 kg 957,40
2.3.3.6über 3.000 kg bis 12.000 kg 1.164,90
2.3.3.7über 12.000 kg bis 42.000 kg 1.543,70
2.3.3.8über 42.000 kg bis 81.000 kg 1.865,00
2.3.3.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.865,00
 Selbsttätige Gleiswaagen  
2.3.4.1selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.5.1bis 10 kg 347,80
2.3.5.2über 10 kg bis 50 kg 479,90
2.3.5.3über 50 kg bis 250 kg 597,70
2.3.5.4über 250 kg bis 500 kg 865,80
2.3.5.5über 500 kg bis 3.000 kg 894,70
2.3.5.6über 3.000 kg bis 12.000 kg 1.298,80
2.3.5.7über 12.000 kg bis 42.000 kg 1.901,80
2.3.5.8 über 42.000 kg bis 81.000 kg 2.446,80
2.3.5.9über 81.000 kg bis 200.000 kg 2.020,50
 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1Förderbandwaagennach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen  
2.3.7.1bis 500 kg 767,50
2.3.7.2über 500 kg bis 3.000 kg 946,40
2.3.7.3über 3.000 kg bis 10.000 kg 946,40
2.3.7.4über 10.000 kg 1.108,80
 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anfor-
derungen
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Ermäßigungen 
E 2.3-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... bei
Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen
über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät
(einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck
stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssig-
keiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
 
 1. Eichung  
H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von
Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten
anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6 ..., richtet sich die Gebührenhöhe
nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... aufgeführten Gebühren-
sätzen.
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... die verwendete
Bezeichnung „Volumen" als „Masse" und die Volumeneinheit „l" als „kg" zu lesen.
 
2.6.1.1Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
2.6.1.2Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
2.6.1.3 Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
2.6.2.1Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) 655,20
2.6.3.1Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) 655,20
 Ermäßigungen 
E 2.6.2-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung
von 30 Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1
oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1. ...
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tem-
peratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer,
Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der
Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen)
 
 1. Eichung  
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 80,10
3.0.1.2jeder weitere Prüfpunkt 19,00
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 87,50
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt 19,00
 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C)  
3.0.3.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 94,60
3.0.3.2jeder weitere Prüfpunkt 19,00
 Thermometer in Aräometern  
3.0.4.1jedes Thermometer 30,00
 Zusatzgebühren 
3.0.5.1für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei
elektrischen Thermometern
59,60
 für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1Eintauchtiefe bis 30 cm 20,30
3.0.6.2Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer 47,50
3.0.6.3experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 42,60
3.0.6.4Extremthermometer18,30
 bei Glasthermometern  
3.0.6.5Anbringen einer Strichmarke 2,00
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
 1. Eichung  
 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
 
4.1.1.1Klasse 1,6 bis 4,0 112,20
4.1.2.1Klasse 1,0 104,50
4.1.3.1Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 169,10
 Reifendruckmessgeräte 
4.2.1.1Reifendruckmessgerätenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
4.2.1.2Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
4.2.1.3Reifendruckautomaten150,60
 Ermäßigungen 
E 4.2-1 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der
Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1
oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volu-
mens
 
 1. Eichung  
 Behälter ohne Einteilung  
 mit einem Volumen  
5.0.1.1bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.1.2über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.1.3 über 200l bis 1.000l nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.1.4ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten
Gebührentatbeständen
 
5.0.2.1Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1bis 2 m³ 2.337,60
5.0.4.2über 2 m³ bis 10 m³ 2.607,30
5.0.4.3ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) 286,80
5.0.4.4100 m³ 3.527,90
5.0.4.5ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90
5.0.4.6ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) 879,50
 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
 
5.0.5.1bis 500 m³ 4.495,30
5.0.5.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 5.615,80
5.0.5.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 6.527,10
5.0.5.4über 50.000 m³ 7.183,50
 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
 
5.0.6.1bis 500 m³ nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.6.2über 500 m³ bis 5.000 m³ nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.6.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.0.6.4über 50.000 m³ nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1bis 500 m³ 1.307,70
5.0.7.2über 500 m³ bis 5.000 m³ 2.643,90
5.0.7.3über 5.000 m³ bis 50.000 m³ 4.588,70
5.0.7.4über 50.000 m³ 4.725,10
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ...
bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.0.4. ... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ...
oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1. ...,
5.0.2.1 oder 5.0.6. ... aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in
ruhendem Zustand
 
 1. Eichung  
5.3.1.1Messwerkzeuge89,50
5.3.2.1Füllstandsmessgerät356,80
 Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füll-
standsmessung (Peilstabtankwagen)
 
5.3.3.1Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00
5.3.3.2Prüfung pro Kammer 255,50
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3. ...
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüs-
sigkeiten außer Wasser
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankauto-
maten,
- bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder
-abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/
Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraft-
stoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzah-
len 2.6 ... erhoben.
 
 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt)  
5.4.1.1über 20 l/min bis 100 l/min 201,50
5.4.1.2über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 256,40
5.4.1.3über 100 l/min bis 500 l/min 296,30
5.4.1.4über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 357,70
5.4.1.5für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 570,20
5.4.1.6für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 731,00
5.4.1.7 für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.4.1.8für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.2.1bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.4.2.2über 100 l/min 566,00
 Schmierölmessanlagen 
5.4.3.1Schmierölmessanlagen < 20 l/min 150,30
 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne ver-
flüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
 
5.4.5.1Prüfung815,30
 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase
(außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösun-
gen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
 
5.4.5.3bis 100 l/min 535,40
5.4.5.4über 100 l/min bis 500 l/min 816,90
5.4.5.5über 500 l/min bis 1.000 l/min 882,60
5.4.5.6über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 1.016,20
5.4.5.7über 5.000 l/min 2.656,80
 Zusatzgebühr 
5.4.5.8für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüssel-
zahlen 5.4.5. ...
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)  
H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangel-
sicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen.
 
5.4.7.1Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 288,00
 Hinweis: 
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die
höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.
 
 Ermäßigungen 
E 5.4-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende
Ermäßigung gewährt:
a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe
und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent,
b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer
für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für
Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent
c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüs-
sigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung
von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen),
5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder
5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent
gewährt.
 
E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte
Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
 
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1,
5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7,
5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Was-
ser (ausgenommen Trommelzähler)
 
 1. Eichung  
 Hinweis:  
H 5.5-1 Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft
werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft
werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben.
 
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 30,50
5.5.1.2über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 38,80
5.5.1.3über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m³/h bis 50 m³/h 93,20
5.5.1.4über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m³/h bis 100 m³/h 188,50
 Bei Vorlage von mindestens zehn
Stück, je Stück
  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 18,20
5.5.1.6über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 25,10
 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück,
je Stück
 
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7bis (Q3) = 10 bis 6 m³/h 14,40
5.5.1.8über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m³/h bis 10 m³/h 20,10
5.5.1.9Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
für die jewei-
ligen Zähler
nach den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
113,30
 2. Befundprüfung  
 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
 mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.6.1bis (Q3) = 16 bis 10 m³/h, pro Stück 143,30
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 über 10 m³/h bis 100 m³/h 416,60
5.5.6.3über (Q3) = 160 über 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömen-
de Gase
 
 1. Eichung von Volumengaszählern  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
 
5.6.1.1bis 10 m³/h 32,80
5.6.1.2über 10 m³/h bis 40 m³/h 88,00
5.6.1.3über 40 m³/h bis 100 m³/h 191,10
5.6.1.4über 100 m³/h bis 650 m³/h 360,60
5.6.1.5über 650 m³/h bis 2.500 m³/h566,40
 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6bis 10 m³/h 25,30
5.6.1.7über 10 m³/h bis 40 m³/h37,70
 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8bis 10 m³/h 23,20
 2. Befundprüfung  
 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
 
5.6.1.9bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) 167,70
5.6.1.10über 10 m³/h, pro Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern  
5.6.2.1bis 40 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.6.2.2über 40 m³/h bis 100 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.6.2.3über 100 m³/h bis 650 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
5.6.2.4 über 650 m³/h bis 2.500 m³/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern  
5.6.8.1Prüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und
Zustands-Mengenumwerter für Gase
 
 Temperatur-Mengenumwerter 
5.6.9.1Prüfung auf dem Prüfstand 208,70
5.6.9.2Prüfung am Gebrauchsort 594,80
 Zustands-Mengenumwerter 
5.6.9.3Prüfung auf dem Prüfstand 503,10
5.6.9.4Prüfung am Gebrauchsort 902,00
5.6.9.5nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen  
5.6.9.6ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
5.6.9.7für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 48,80
 Elektronische Zusatzeinrichtungen  
5.6.9.8Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1
bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtun-
gen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder
5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug
auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8
aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
 
 Hinweise: 
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten
Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem
Messwerk und einem Tarifzählwerk).
 
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk-
und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für
jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.
 
 Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
 
 Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 31,80
6.0.1.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 21,50
 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 169,20
 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 34,30
6.0.3.2bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 23,90
 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 180,60
 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarif-
zählwerks
 
6.0.5.1bei messtechnischer Prüfung 18,80
6.0.5.2bei Funktionskontrolle 6,20
6.0.5.3Energieüberverbrauchsmesswerk18,80
 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
 
6.0.6.1Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energie-
richtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
17,20
6.0.6.2Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rück-
laufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektro-
nische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
6,70
 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (ein-
schließlich zusätzlicher Prüfungen)
 
 Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... auf-
geführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durch-
zuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung
der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzu-
führender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
6.0.6.3Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Eichung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1Messwandlerzähler63,90
 Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen-
der Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender
Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1Stromwandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
6.5.1.2Spannungswandlernach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
 
6.6.1.1Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
 
 1. Eichung  
 Hinweise: 
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit
Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben.
 
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und
stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit
Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... und
hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben.
 
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die
einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar)
zusammen.
 
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus
den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2 ... oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechen-
werk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3 ...
 
 Teilgeräte 
 Durchflusssensoren 
 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn
bzw. qp
 
7.2.1.1bis 3 m³/h 79,20
7.2.1.2über 3 m³/h bis 10 m³/h 106,70
7.2.1.3über 10 m³/h bis 50 m³/h 248,50
 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4bis 3 m³/h 55,90
7.2.1.5über 3 m³/h bis 10 m³/h 84,40
7.2.1.6 über 10 m³/h bis 50 m³/h 180,60
 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7bis 3 m³/h 47,40
7.2.1.8über 3 m³/h bis 10 m³/h 78,70
 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Tempera-
turfühlerpaare)
 
7.3.1.1elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 98,60
7.3.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 46,10
7.3.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 19,60
 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
 
7.3.2.1elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 239,80
7.3.2.2bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 118,70
 Temperaturfühlerpaar 
7.4.1.1Temperaturfühlerpaar72,70
7.4.1.2bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 42,30
7.4.1.3bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 23,90
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzen-
tration von Flüssigkeiten
 
 1. Eichung  
 Hinweis: 
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den
betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
 
 Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
 
8.1.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte  
8.1.6.1Pyknometer (ohne Skale) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
8.4.1.1Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80
 Hinweis: 
H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den
Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle,
sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben.
 
 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch  
8.5.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 auf-
geführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1,
8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung
von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
 
 1. Eichung  
 Getreideprober 
 Hinweis: 
H 9.1-1 Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1 ... beziehen sich nur auf die
Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und
Gewichte).
 
9.1.1.1Viertelliterprober224,70
9.1.1.2Literprober224,70
 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und
Ölfrüchten
 
 Hinweis: 
H 9.2-1 Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2 ... schließt die Prüfung des
Schroters und der Prüfsiebe ein.
 
9.2.1.1Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen
oder 2 Messzellen
280,20
9.2.1.2Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät,
auch bei Wiederholungsprüfungen
49,70
 Atemalkohol-Messgerät 
9.3.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse  
9.4.1.1Prüfung8,40
 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener
Messgrößen ermitteln (Choirometer)
 
 Hinweis: 
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des
Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3 ...
erhoben.
 
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 776,10
9.5.1.2bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 543,30
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer 48,80
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ...
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 auf-
geführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sons-
tigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten
oder strömenden Gasen
 
 1. Eichung  
 Brennwertwertmessgerät 
10.1.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Mengenumwerter für Gas  
 Brennwertmengenumwerter 
10.2.1.1Prüfung am Gebrauchsort 947,90
 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern  
10.2.1.3ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
10.2.1.4für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert 48,80
 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas  
10.3.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Gasbeschaffenheitsmessgeräte 
10.4.1.1Prüfungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1,
10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der
Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1,
10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen
 
 1. Eichung  
11.1.1.1Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 133,20
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleich-
richtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
709,40
11.1.2.2Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen,
f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
567,40
 Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte  
11.1.3.1Zeitbewertung Impuls 253,90
11.1.3.2C-bewerteter Spitzenschallpegel 122,20
11.1.3.3Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel)
399,00
11.1.3.4Taktmaximalpegel155,50
11.1.3.5AI-bewerteter Mittelungspegel 177,30
11.1.3.6Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 177,30
 Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.4.1akustische Prüfung eines Mikrofons 158,60
11.1.4.2je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 72,70
 Weiteres Messgerät  
11.2.1.1Schallkalibrator267,10
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
 
 1. Eichung  
 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
 
12.1.1.1Radlastwaagen für Einzelradlast 188,30
12.1.1.2Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück 205,80
12.1.1.3Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) 247,50
12.1.1.4Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungs-
waagen), pro Stück
271,20
12.1.2.1Laser-Geschwindigkeitsmessgerät235,10
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 115,80
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage679,20
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlagenach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
12.1.5.1Radar-Geschwindigkeitsmessanlage551,80
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
12.1.6.1Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage698,50
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweiräder nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten
 
12.1.8.1Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10
12.1.9.1Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 441,20
 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1Stoppuhren50,40
 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 135,20
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der
Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
Eichgesetzes)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1Kfz-Abstandsmessgerät698,70
12.5.2.1Rotlichtüberwachungsanlage236,10
12.5.2.2Messstelle für Rotlichtüberwachung 713,10
12.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
12.5.2.5Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen  
12.5.3.1Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 125,00
 Zusatzgebühren 
12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie
z. B. WVZ-Rechner und Kameras
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1
bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1,
12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Mess-
einschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Ei-
chung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1,
12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
 
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1,
12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
 Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
 
 1. Eichung  
 Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
 
13.1.1.1Messgerätegrundgebühr97,20
13.1.1.2Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 71,30
13.1.1.3Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 6,50
13.1.1.4Stabdosimeter37,50
 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkerma-
leistung und des Luftkerma-Längenprodukts
 
13.1.2.1Diagnostikdosimeternach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und
Ortsdosis
 
13.1.3.1Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zu-
geordnetes Dosimeter
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
13.3.1.2Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
13.3.1.3für jede pro Messposition durchgeführte Messung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1
Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ...
aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1.1 ... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich
zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1,
13.1.3.1 oder 13.3.1 ... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
 
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

 Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung
von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer
aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess- und Eichverordnung
 
 Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
 
14.1.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiter-
verwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten
10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eich-
gesetzes
44,40
14.2.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist
aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung
zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los
367,20
14.2.1.2Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
14.2.1.3Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und
Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3
Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung
gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
14.3.1.2Ortsbegehungnach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Aktualisierung der Software  
14.4.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vor-
läufigen Genehmigung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und
Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Instandsetzer 
14.5.1.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an
Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befug-
nis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung,
soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
14.5.1.2Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54
Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sons-
tigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus
gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Lan-
desbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und
Eichverordnung
 
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes auf-
grund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
15.4.1.1Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffen-
heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die
Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas ge-
mäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
 
 Hinweis: 
H 16-1 Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß
den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene
Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr
weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln
ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwort-
lichen gebührenfrei.
 
 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
 Hinweis: 
H 16.0-1 Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei
Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose
oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Back-
waren
 
16.0.1.1von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 159,60
16.0.1.2von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 185,30
16.0.1.3von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 237,30
16.0.1.4von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 285,50
16.0.1.5von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 333,90
16.0.1.6über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 401,30
 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufs-
einheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40
Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausge-
nommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils
i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
 
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung ge-
mäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
 
16.1.1.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 334,50
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 369,80
16.1.1.3von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 418,30
16.1.1.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 461,10
 zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichpro-
benumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
 
16.1.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 353,70
16.1.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,90
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 488,70
16.1.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 549,20
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.3.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.3.3von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.3.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.4.1bis zu acht Fertigpackungen 489,20
16.1.4.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen 576,50
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 604,40
16.1.4.4über 20 Fertigpackungen 632,20
 zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.5.1bis zu acht Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.5.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.1.5.4über 20 Fertigpackungen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32
sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29
sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und
den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
 
 Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
 
16.3.1.1von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 165,60
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 180,50
16.3.1.3über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 237,30
 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nenn-
länge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie
§ 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.4.2.1bis zu acht anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.4.2.3von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.4.2.4über 20 anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 3. Sonderfälle  
 a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35
und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 624,10
 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach
Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie
den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsver-
ordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31
der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
218,90
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
16.6.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 273,30
16.6.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 369,80
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 487,10
16.6.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 654,30
 c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.3.1Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
 
16.6.4.1bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten
gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.6.4.2bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 26 FPackV (Stückzahl)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.6.4.3bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 28 FPackV (Länge oder Fläche)
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.6.4.4bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5
FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr
als 10 Liter).
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 5. Weitere Prüfungen  
 a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.1.1Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.7.1.2Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
16.7.1.3Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei
Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c
der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 230,40
 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der
mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeits-
bedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen
von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1
und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6
der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten
gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungs-
verordnung
 
 Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes 97,20
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes 115,40
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes 86,60
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen 230,40
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 230,40
 d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten
nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnung
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder
Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverord-
nung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kenn-
zeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertig-
packungsverordnung
bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4
sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5
bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der
Fertigpackungsverordnung
 
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß
§ 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.5.1Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung 134,10
 7. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichge-
setzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Ab-
satz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2
Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.8.2.1Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufsein-
heiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffent-
liche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
 
 Hinweise: 
H 17-1 Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Mess-
geräteart.
 
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtun-
gen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl
17.1.2.1 erhoben.
 
17.1.1.1Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
verordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der
Messgeräte und Prüfstände
4.195,20
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatz-
einrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
1.210,70
17.1.2.2Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1  
17.1.3.1Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eich-
verordnung entsprechen
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...
 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
 
17.2.1.1Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und
Eichverordnung
606,00
17.2.1.2öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
317,40
 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen  
18.1.1.1Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und
Eichverordnung
32,40
18.2.1.1Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf
Messwerten)
110,30
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von
mehr als fünf Messwerten, pro Messwert
6,20
 Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze  
 Hinweise: 
H 19-1 Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die
Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht
mehr gesondert in Rechnung zu stellen.
 
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen,
für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich
vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung,
Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Neben-
leistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere
Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
 
H 19-3 Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1 ... vorgesehen ist, sowohl
außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der
jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abge-
rechnet werden.
 
 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der
Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
 
19.1.1.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 223,50
19.1.1.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
176,00
19.1.1.3andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 139,10
 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der
Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
 
19.1.2.1universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 279,40
19.1.2.2Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
219,90
19.1.2.3andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 174,30