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Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 28.03.2015; FNA: 7141-8-2 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der Länder erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1.
- Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
- 2.
- Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
- 3.
- Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
- 4.
- Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
- 5.
- Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 6 fallen,
- 6.
- Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
- 7.
- Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
- 8.
- Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 649 m.W.v. 7. April 2021
§ 3 Gebührenerhebung
(1) 1Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) 1Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
- 1.
- Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
- 2.
- sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
- 3.
- Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
- 4.
- Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 4 Gebührenberechnung
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
Soweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben ist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr sind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zugrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist diese durch Multiplikation des Stundensatzes nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.
(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung V. v. 30. April 2019 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. Mai 2019
§ 6 Auslagen
(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
- 1.
- die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
- 2.
- die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
- 3.
- Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
- 4.
- die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
- 5.
- die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
- a)
- Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
- b)
- Referenzflüssigkeiten,
- 6.
- Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
- 7.
- Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
- a)
- eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
- b)
- von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
- c)
- eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) 1Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. 2Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 ändert mWv. 28. März 2015 EichKostV
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2015.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Anlage (zu § 3)
Anlage hat 6 frühere Fassungen
Inhaltsverzeichnis
| Schlüsselzahlen- gruppe | Sachgebiet |
| I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen | |
| 1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung |
| 2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse |
| 3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur |
| 4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |
| 5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |
| 6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität |
| 7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |
| 8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten |
| 9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massen- konzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten |
| 10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen |
| 11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Mess- größen |
| 12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr |
| 13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung |
| II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
| 14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugnis- erteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung |
| 15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehör- den nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung |
| 16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |
| 17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen |
| 18 | Bescheinigungen |
| 19 | Stundensätze |
| Schlüsselzahl | Sachgebiet | Gebühr in Euro | |
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen | |||
| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbe- stimmung | | ||
| 1. Eichung | | ||
| 1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 258,00 | |
| 1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 372,20 | |
| 1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 97,60 | |
| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch- anteils (Choirometer) | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskel- fleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund ver- schiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüssel- zahlen 9.5 ... erhoben. | | |
| 1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 291,30 | |
| 1.3.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 194,10 | |
| 1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb- automatischen Choirometer | 48,80 | |
| Ermäßigungen | | ||
| E 1-1 | Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu- satzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergren- ze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 auf- geführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeit- gebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M³ (Handelsgewichte) | | ||
| 2.1.2.1 | bis 50 g | 9,60 | |
| 2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 16,10 | |
| 2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 21,90 | |
| 2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 35,00 | |
| 2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 36,30 | |
| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mitt- leren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 | | ||
| 2.1.3.1 | bis 1 kg | 26,10 | |
| 2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 33,00 | |
| 2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 42,30 | |
| 2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 48,90 | |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) | | ||
| 2.1.4.1 | bis 50 g | 43,60 | |
| 2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 49,50 | |
| 2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 56,10 | |
| 2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 74,70 | |
| 2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) | 110,00 | |
| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 | | ||
| 2.1.5.1 | bis 50 g | 79,30 | |
| 2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 90,80 | |
| 2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 111,20 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 2.2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben. | | |
| Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 2.2-2 | Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehre- ren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... und 2.2.3 ... erhoben. | | |
| Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) | | ||
| 2.2.1.1 | bis 5 kg | 253,80 | |
| 2.2.1.2 | über 5 kg | 384,80 | |
| Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) | | ||
| 2.2.2.1 | bis 5 kg | 177,50 | |
| 2.2.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 204,80 | |
| 2.2.2.3 | über 50 kg bis 350 kg | 257,30 | |
| Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 2.2-3 | Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grund- gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet. | | |
| 2.2.3.1 | bis 5 kg | 142,40 | |
| 2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 153,10 | |
| 2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 191,20 | |
| 2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 384,00 | |
| 2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 441,30 | |
| 2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 613,80 | |
| 2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 992,60 | |
| 2.2.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.313,90 | |
| 2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.056,60 | |
| Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen | | ||
| 2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeits- aufwand für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem) | | ||
| 2.2.4.1 | bis 5 kg | 160,40 | |
| 2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 171,20 | |
| 2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 240,80 | |
| Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen | | ||
| 2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle | 145,90 | |
| 2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 173,50 | |
| 2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,80 | |
| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | | ||
| 2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 2.2-4 | Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. | | |
| Jede weitere Auswägeeinrichtung | | ||
| 2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 30,40 | |
| 2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 43,90 | |
| 2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 64,80 | |
| 2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 104,30 | |
| 2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 210,50 | |
| 2.2.11.6 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 348,10 | |
| 2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 523,00 | |
| für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden | | ||
| 2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2.2.13.1 | Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Ermäßigungen | | ||
| H 2.2-5 | Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | | |
| E 2.2-1 | Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung von 50 Prozent gewährt. | | |
| E 2.2-2 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge- eigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. | ||
| E 2.2-3 | Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüssel- zahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. | | |
| E 2.2-4 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung von 20 Pro- zent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmen- gebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter- grenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober- grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatz- einrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung. | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 2.3-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein. | | |
| H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. | | |
| Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 2.3-3 | Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1 ... schließt die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. | | |
| 2.3.1.1 | bis 10 kg | 320,80 | |
| 2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 472,00 | |
| 2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 567,10 | |
| 2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 721,90 | |
| 2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 1.112,60 | |
| 2.3.1.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.615,70 | |
| 2.3.1.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.797,50 | |
| 2.3.1.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.195,60 | |
| 2.3.1.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.513,40 | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) | | ||
| 2.3.2.1 | bis 1 kg | 346,70 | |
| 2.3.2.2 | über 1 kg bis 10 kg | 368,20 | |
| 2.3.2.3 | über 10 kg | 473,00 | |
| Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen | | ||
| 2.3.2.4 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg | 346,70 | |
| 2.3.2.5 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg | 368,20 | |
| 2.3.2.6 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg | 473,00 | |
| 2.3.2.7 | jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waage | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen | | ||
| 2.3.3.1 | bis 10 kg | 281,80 | |
| 2.3.3.2 | über 10 kg bis 50 kg | 449,70 | |
| 2.3.3.3 | über 50 kg bis 250 kg | 612,00 | |
| 2.3.3.4 | über 250 kg bis 500 kg | 739,10 | |
| 2.3.3.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 957,40 | |
| 2.3.3.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.164,90 | |
| 2.3.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.543,70 | |
| 2.3.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.865,00 | |
| 2.3.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.865,00 | |
| Selbsttätige Gleiswaagen | | ||
| 2.3.4.1 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) | | ||
| 2.3.5.1 | bis 10 kg | 347,80 | |
| 2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 479,90 | |
| 2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 597,70 | |
| 2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 865,80 | |
| 2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 894,70 | |
| 2.3.5.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.298,80 | |
| 2.3.5.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.901,80 | |
| 2.3.5.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.446,80 | |
| 2.3.5.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.020,50 | |
| Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren | | ||
| 2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen | | ||
| 2.3.7.1 | bis 500 kg | 767,50 | |
| 2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 946,40 | |
| 2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 946,40 | |
| 2.3.7.4 | über 10.000 kg | 1.108,80 | |
| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen | | ||
| 2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anfor- derungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Ermäßigungen | | ||
| E 2.3-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssig- keiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen | | ||
| 1. Eichung | | ||
| H 2.6-1 | Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6 ..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... aufgeführten Gebühren- sätzen. Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... die verwendete Bezeichnung „Volumen" als „Masse" und die Volumeneinheit „l" als „kg" zu lesen. | | |
| 2.6.1.1 | Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2.6.1.2 | Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2.6.1.3 | Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2.6.2.1 | Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) | 655,20 | |
| 2.6.3.1 | Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) | 655,20 | |
| Ermäßigungen | | ||
| E 2.6.2-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1. ... aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tem- peratur (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei- tungen) | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) | | ||
| 3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 80,10 | |
| 3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) | | ||
| 3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 87,50 | |
| 3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) | | ||
| 3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 94,60 | |
| 3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00 | |
| Thermometer in Aräometern | | ||
| 3.0.4.1 | jedes Thermometer | 30,00 | |
| Zusatzgebühren | | ||
| 3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern | 59,60 | |
| für teilweise eintauchend justierte Thermometer | | ||
| 3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 20,30 | |
| 3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer | 47,50 | |
| 3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 42,60 | |
| 3.0.6.4 | Extremthermometer | 18,30 | |
| bei Glasthermometern | | ||
| 3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 2,00 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs- temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk | | ||
| 4.1.1.1 | Klasse 1,6 bis 4,0 | 112,20 | |
| 4.1.2.1 | Klasse 1,0 | 104,50 | |
| 4.1.3.1 | Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | 169,10 | |
| Reifendruckmessgeräte | | ||
| 4.2.1.1 | Reifendruckmessgeräte | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.2 ... | |
| 4.2.1.2 | Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... | |
| 4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 150,60 | |
| Ermäßigungen | | ||
| E 4.2-1 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volu- mens | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Behälter ohne Einteilung | | ||
| mit einem Volumen | | ||
| 5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebührentatbeständen | | ||
| 5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Ortsfeste Behälter mit Einteilung | | ||
| Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen | | ||
| 5.0.4.1 | bis 2 m³ | 2.337,60 | |
| 5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2.607,30 | |
| 5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 286,80 | |
| 5.0.4.4 | 100 m³ | 3.527,90 | |
| 5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 941,90 | |
| 5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) | 879,50 | |
| Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen | | ||
| 5.0.5.1 | bis 500 m³ | 4.495,30 | |
| 5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 5.615,80 | |
| 5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 6.527,10 | |
| 5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 7.183,50 | |
| Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt- volumen | | ||
| 5.0.6.1 | bis 500 m³ | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.0.6.4 | über 50.000 m³ | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen | | ||
| 5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1.307,70 | |
| 5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 2.643,90 | |
| 5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.588,70 | |
| 5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 4.725,10 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe- benden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1. ..., 5.0.2.1 oder 5.0.6. ... aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand | | ||
| 1. Eichung | | ||
| 5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 89,50 | |
| 5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 356,80 | |
| Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füll- standsmessung (Peilstabtankwagen) | | ||
| 5.3.3.1 | Formale Prüfung (Grundgebühr) | 463,00 | |
| 5.3.3.2 | Prüfung pro Kammer | 255,50 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils auf- geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüs- sigkeiten außer Wasser | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind - bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6 die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankauto- maten, - bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers/ Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom- melschlauches. | | |
| H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. | | |
| H 5.4-3 | Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraft- stoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzah- len 2.6 ... erhoben. | | |
| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) | | ||
| 5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 201,50 | |
| 5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 256,40 | |
| 5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 296,30 | |
| 5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 357,70 | |
| 5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 570,20 | |
| 5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 731,00 | |
| 5.4.1.7 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.4.1.8 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten | | ||
| 5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.4.2.2 | über 100 l/min | 566,00 | |
| Schmierölmessanlagen | | ||
| 5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 150,30 | |
| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne ver- flüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) | | ||
| 5.4.5.1 | Prüfung | 815,30 | |
| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösun- gen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen | | ||
| 5.4.5.3 | bis 100 l/min | 535,40 | |
| 5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 816,90 | |
| 5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 882,60 | |
| 5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 1.016,20 | |
| 5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 2.656,80 | |
| Zusatzgebühr | | ||
| 5.4.5.8 | für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüssel- zahlen 5.4.5. ... | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) | | ||
| H 5.4-4 | Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangel- sicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. | | |
| 5.4.7.1 | Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen | 288,00 | |
| Hinweis: | | ||
| H 5.4-5 | Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. | | |
| Ermäßigungen | | ||
| E 5.4-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge- eigneter Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende Ermäßigung gewährt: a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe) eine Ermäßigung von 20 Prozent, b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für Milch) eine Ermäßigung von 30 Prozent c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüs- sigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent. | ||
| E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. | | |
| E 5.4-3 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. | | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Mess- gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober- grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Was- ser (ausgenommen Trommelzähler) | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 5.5-1 | Die Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. | | |
| H 5.5-2 | Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. | | |
| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | | ||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | | |
| 5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 30,50 |
| 5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 38,80 |
| 5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 93,20 |
| 5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 188,50 |
| Bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | | ||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | | |
| 5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 18,20 |
| 5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 25,10 |
| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | | ||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | | |
| 5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 14,40 |
| 5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 20,10 |
| 5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz für die jewei- ligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... zuzüglich 113,30 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser | | ||
| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn | | |
| 5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 143,30 |
| 5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 416,60 |
| 5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... |
| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömen- de Gase | | ||
| 1. Eichung von Volumengaszählern | | ||
| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) | | ||
| 5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 32,80 | |
| 5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 88,00 | |
| 5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 191,10 | |
| 5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 360,60 | |
| 5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 566,40 | |
| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück | | ||
| 5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 25,30 | |
| 5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 37,70 | |
| bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück | | ||
| 5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 23,20 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss | | ||
| 5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 167,70 | |
| 5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern | | ||
| 5.6.2.1 | bis 40 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.6.2.2 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.6.2.3 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5.6.2.4 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern | | ||
| 5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.2 ... | |
| 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase | | ||
| Temperatur-Mengenumwerter | | ||
| 5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 208,70 | |
| 5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort | 594,80 | |
| Zustands-Mengenumwerter | | ||
| 5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 503,10 | |
| 5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort | 902,00 | |
| 5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.2 ... | |
| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen | | ||
| 5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30 | |
| 5.6.9.7 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 48,80 | |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen | | ||
| 5.6.9.8 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtun- gen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess- größen bei der Lieferung von Elektrizität | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). | | |
| H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. | | |
| Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern | | ||
| Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung | | ||
| Eichung Einphasenwechselstromzähler | | ||
| 6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 31,80 | |
| 6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 21,50 | |
| Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler | | ||
| 6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 169,20 | |
| Eichung Mehrphasenwechselstromzähler | | ||
| 6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 34,30 | |
| 6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 23,90 | |
| Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler | | ||
| 6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 180,60 | |
| Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern | | ||
| Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung | | ||
| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarif- zählwerks | | ||
| 6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 18,80 | |
| 6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 6,20 | |
| 6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 18,80 | |
| Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung | | ||
| 6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energie- richtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 17,20 | |
| 6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rück- laufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektro- nische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 6,70 | |
| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (ein- schließlich zusätzlicher Prüfungen) | | ||
| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... auf- geführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durch- zuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzu- führender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| 6.0.6.3 | Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Eichung von Messwandlerzählern | | ||
| 6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 63,90 | |
| Befundprüfung bei Messwandlerzählern | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen- der Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität | | ||
| 6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | | ||
| 6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme- menge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. | | |
| H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. | | |
| H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. | | |
| H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechen- werk gemäß den Schlüsselzahlen 7.3 ... | | |
| Teilgeräte | | ||
| Durchflusssensoren | | ||
| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp | | ||
| 7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 79,20 | |
| 7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 106,70 | |
| 7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 248,50 | |
| bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | | ||
| 7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 55,90 | |
| 7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 84,40 | |
| 7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 180,60 | |
| bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | | ||
| 7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 47,40 | |
| 7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 78,70 | |
| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Tempera- turfühlerpaare) | | ||
| 7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 98,60 | |
| 7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 46,10 | |
| 7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 19,60 | |
| Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare) | | ||
| 7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 239,80 | |
| 7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 118,70 | |
| Temperaturfühlerpaar | | ||
| 7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 72,70 | |
| 7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 42,30 | |
| 7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 23,90 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführten Fest- gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzen- tration von Flüssigkeiten | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 8-1 | Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. | | |
| Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose | | ||
| 8.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte | | ||
| 8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 8.4.1.1 | Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip | 410,80 | |
| Hinweis: | | ||
| H 8-2 | Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. | | |
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | | ||
| 8.5.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 auf- geführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Getreideprober | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 9.1-1 | Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1 ... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). | | |
| 9.1.1.1 | Viertelliterprober | 224,70 | |
| 9.1.1.2 | Literprober | 224,70 | |
| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 9.2-1 | Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2 ... schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. | | |
| 9.2.1.1 | Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen | 280,20 | |
| 9.2.1.2 | Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen | 49,70 | |
| Atemalkohol-Messgerät | | ||
| 9.3.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | | ||
| 9.4.1.1 | Prüfung | 8,40 | |
| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 9.5-1 | Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben. | | |
| 9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 776,10 | |
| 9.5.1.2 | bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 543,30 | |
| 9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 48,80 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen- gebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 auf- geführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sons- tigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Brennwertwertmessgerät | | ||
| 10.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Mengenumwerter für Gas | | ||
| Brennwertmengenumwerter | | ||
| 10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 947,90 | |
| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern | | ||
| 10.2.1.3 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30 | |
| 10.2.1.4 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert | 48,80 | |
| Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas | | ||
| 10.3.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Gasbeschaffenheitsmessgeräte | | ||
| 10.4.1.1 | Prüfung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall- druckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen | | ||
| 1. Eichung | | ||
| 11.1.1.1 | Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 133,20 | |
| 11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleich- richtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 709,40 | |
| 11.1.2.2 | Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 567,40 | |
| Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte | | ||
| 11.1.3.1 | Zeitbewertung Impuls | 253,90 | |
| 11.1.3.2 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 122,20 | |
| 11.1.3.3 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall- expositionspegel) | 399,00 | |
| 11.1.3.4 | Taktmaximalpegel | 155,50 | |
| 11.1.3.5 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 177,30 | |
| 11.1.3.6 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 177,30 | |
| Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen | | ||
| 11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 158,60 | |
| 11.1.4.2 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 72,70 | |
| Weiteres Messgerät | | ||
| 11.2.1.1 | Schallkalibrator | 267,10 | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess- größen im öffentlichen Verkehr | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über- wachung des öffentlichen Verkehrs | | ||
| 12.1.1.1 | Radlastwaagen für Einzelradlast | 188,30 | |
| 12.1.1.2 | Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück | 205,80 | |
| 12.1.1.3 | Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) | 247,50 | |
| 12.1.1.4 | Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungs- waagen), pro Stück | 271,20 | |
| 12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 235,10 | |
| 12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 115,80 | |
| 12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 679,20 | |
| 12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 551,80 | |
| 12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits- messanlage | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 698,50 | |
| 12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten | | ||
| 12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 119,10 | |
| 12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 441,20 | |
| Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs | | ||
| 12.3.1.1 | Stoppuhren | 50,40 | |
| Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen | | ||
| 12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 135,20 | |
| 12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs | | ||
| 12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 698,70 | |
| 12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 236,10 | |
| 12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 713,10 | |
| 12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen | | ||
| 12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 125,00 | |
| Zusatzgebühren | | ||
| 12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Mess- einschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Ei- chung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel- zahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Fest- gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
| Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung | | ||
| 1. Eichung | | ||
| Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder- liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | | ||
| 13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 97,20 | |
| 13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 71,30 | |
| 13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 6,50 | |
| 13.1.1.4 | Stabdosimeter | 37,50 | |
| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkerma- leistung und des Luftkerma-Längenprodukts | | ||
| 13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis | | ||
| 13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Radioaktive Kontrollvorrichtungen | | ||
| 13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zu- geordnetes Dosimeter | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern | | ||
| 13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 2. Befundprüfung | | ||
| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ- lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter- grenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1 ... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. | | ||
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |||
| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung | | ||
| Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich- probenprüfung | | ||
| 14.1.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiter- verwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eich- gesetzes | 44,40 | |
| 14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung zzgl. Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 367,20 | |
| 14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung | | ||
| 14.3.1.1 | Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.2 ... | |
| 14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Aktualisierung der Software | | ||
| 14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vor- läufigen Genehmigung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... | |
| 14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Instandsetzer | | ||
| 14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befug- nis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sons- tigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Lan- desbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung | | ||
| 15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes auf- grund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffen- heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas ge- mäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig- packungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 16-1 | Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwort- lichen gebührenfrei. | | |
| 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge- mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| Hinweis: | | ||
| H 16.0-1 | Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Back- waren | | |
| 16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 159,60 | |
| 16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 185,30 | |
| 16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 237,30 | |
| 16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 285,50 | |
| 16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 333,90 | |
| 16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 401,30 | |
| 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufs- einheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | | ||
| a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausge- nommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn- gewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung ge- mäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | | ||
| 16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 334,50 | |
| 16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80 | |
| 16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 418,30 | |
| 16.1.1.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 461,10 | |
| zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichpro- benumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Num- mer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von | | ||
| 16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 353,70 | |
| 16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,90 | |
| 16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 488,70 | |
| 16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 549,20 | |
| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch- stabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | | ||
| 16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.3.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Num- mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | | ||
| 16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 489,20 | |
| 16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 576,50 | |
| 16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 604,40 | |
| 16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 632,20 | |
| zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) | | ||
| 16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (aus- genommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (aus- genommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertig- packungsverordnung | | ||
| 16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buch- stabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn- gewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Num- mer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung | | ||
| Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung) | | ||
| 16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 165,60 | |
| 16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 180,50 | |
| 16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 237,30 | |
| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nenn- länge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| 16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | ||
| 16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.4.2.4 | über 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 3. Sonderfälle | | ||
| a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungs- verordnung | | ||
| 16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 624,10 | |
| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stück- zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsver- ordnung Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| 16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 218,90 | |
| sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) | | ||
| 16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 273,30 | |
| 16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80 | |
| 16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 487,10 | |
| 16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 654,30 | |
| c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung | | ||
| 16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | | ||
| 16.6.4.1 | bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.6.4.2 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.6.4.3 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche) | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.6.4.4 | bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter). | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 5. Weitere Prüfungen | | ||
| a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungs- verordnung | | ||
| 16.7.1.1 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.7.1.2 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 16.7.1.3 | Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungs- verordnung | | ||
| 16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 230,40 | |
| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeits- bedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungs- verordnung | | ||
| Bestimmung (je Stichprobe) | | ||
| 16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 97,20 | |
| 16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 115,40 | |
| 16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 86,60 | |
| 16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 230,40 | |
| 16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 230,40 | |
| d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverord- nung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kenn- zeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertig- packungsverordnung bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| 16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung | | ||
| 16.7.5.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung | 134,10 | |
| 7. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes | | ||
| 16.8.1.1 | Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichge- setzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| 8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Ab- satz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertig- packungsverordnung | | ||
| 16.8.2.1 | Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufsein- heiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffent- liche Bestellung der Leitung von Prüfstellen | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 17-1 | Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Mess- geräteart. | | |
| H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtun- gen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. | | |
| 17.1.1.1 | Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich- verordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände | 4.195,20 | |
| 17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatz- einrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 1.210,70 | |
| 17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich- verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ... | |
| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1 | | ||
| 17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eich- verordnung entsprechen | nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1 ... | |
| Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | | ||
| 17.2.1.1 | Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung | 606,00 | |
| 17.2.1.2 | öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung | 317,40 | |
| Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen | | ||
| 18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung | 32,40 | |
| 18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten) | 110,30 | |
| 18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert | 6,20 | |
| Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze | | ||
| Hinweise: | | ||
| H 19-1 | Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen. | | |
| H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Neben- leistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Haupt- leistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse. | | |
| H 19-3 | Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1 ... vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abge- rechnet werden. | | |
| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs- voraussetzung | | ||
| 19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 223,50 | |
| 19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker- ausbildung | 176,00 | |
| 19.1.1.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 139,10 | |
| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs- voraussetzung | | ||
| 19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 279,40 | |
| 19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker- ausbildung | 219,90 | |
| 19.1.2.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 174,30 | |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026
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