Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
|

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.


§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.




§ 2 Ausbildungsziele



(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) 1Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. 2Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) 1Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.


§ 3 Dienstbehörde



(1) Dienstbehörde ist

1.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst und

2.
für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung „Verfassungsschutz" das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.


§ 4 Ausbildungsbehörden



Ausbildungsbehörden sind

1.
die Dienstbehörde und

2.
andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.


§ 5 Dienstaufsicht



(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

1.
während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und

2.
während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.


§ 6 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.


§ 7 Nachteilsausgleich



(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und

2.
im Übrigen das Prüfungsamt (§ 39).

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.


§ 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. 2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.


§ 9 Prüfende



(1) Die Prüfenden müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.


§ 10 Abweichende Bewertungen



(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(2) 1Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. 2Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(3) 1Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. 2Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. 3Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus

1.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,

2.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und

3.
der Bewertung der oder des Drittprüfenden.


Teil 2 Auswahlverfahren

§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

1.
für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2.
für die Ausbildungsplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 4In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.


§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2In begründeten Fällen können zwei Mitglieder der Auswahlkommission Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein, wenn sie über die erforderliche Qualifikation verfügen.

(2a) 1Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(3) 1Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 13 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde



(1) Die Dienstbehörde legt fest:

1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.
ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,

3.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.


§ 15 Schriftlicher Teil



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.


§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.


§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.


§ 18 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) 1Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview. 2Zusätzlich können höchstens zwei weitere Aufgaben gestellt werden.

(3) Weitere Aufgabe kann nur sein:

1.
ein Referat,

2.
eine Präsentation,

3.
eine Simulationsaufgabe,

4.
eine Gruppenaufgabe oder

5.
eine Gruppendiskussion.

(4) 1Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. 2Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.


§ 19 Bestehen des mündlichen Teils



Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.


§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(3) 1Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.


§ 21 Täuschung



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.


Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

 AbschnittDauer
 12
1fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang
drei Monate
2berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I
vier Monate
3fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang
drei Monate
4berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II
zehn Monate
5fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang
vier Monate


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1.
anders unterteilt werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3.
eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.




§ 23 Lehrplan



(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.

(2) Der Lehrplan regelt insbesondere

1.
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie

4.
die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.


§ 24 Leistungstests



(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Projektarbeit,

5.
eines schriftlichen Tests oder

6.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.


§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

(4) 1Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit ein bereits absolvierter Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt ein Leistungstest nachgeholt wird.


§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Stelle, die für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Stelle, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2.
den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 anzuhören.


Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

§ 27 Lehrgebiete



(1) Die Lehrgebiete der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Gesetze über die Nachrichtendienste und weitere Gesetze mit nachrichtendienstlichem Bezug,

4.
internationale Politik und Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr,

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.




§ 28 Organisation und Durchführung



Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung ist das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung zuständig, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


§ 29 Leistungstests



(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der fachtheoretischen Ausbildung

1.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,

2.
die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Die Leistungstests im Abschlusslehrgang müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung abgeschlossen sein.




§ 30 Zeugnis über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.


Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung



(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus

1.
Praktika und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.


§ 32 Ausbildungsleitung



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und

2.
die Ausbildenden.


§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung Ausbildende.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 34 Praktikumsordnung



(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

1.
den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,

2.
die Dauer der Praktika,

3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie

4.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.


§ 35 Ausbildungsplan für die Praktika



(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.


§ 36 Bewertung der Praktika



(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.


§ 37 Leistungstests



(1) 1In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungstests zu absolvieren. 2Zwei Leistungstests sind Klausuren.

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

1.
die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können oder

2.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf einen reduziert wird und dieser Leistungstest in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden kann.




§ 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests



(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) In dem Zeugnis sind anzugeben

1.
für die Praktika

a)
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und

b)
die Rangpunktzahl der Praktika und

2.
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

a)
die Rangpunkte jedes Leistungstests und

b)
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.

(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.


Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 39 Organisation und Durchführung



Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert die Prüfungen und führt sie durch.


§ 40 Bestellung von Prüfenden



(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bestellt werden sollen als Prüfende

1.
für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und

2.
für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 41 Zweck



(1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.


§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) 1Je eine Klausur wird einem der Lehrgebiete nach § 27 entnommen. 2Es können jedoch auch zwei Klausuren demselben Lehrgebiet entnommen werden.

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt der Klausur mehr als einem Lehrgebiet entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.

(4) Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung



(1) Für die Bewertung jeder Klausur bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Eine oder einer der beiden Prüfenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.

(3) 1Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann das Prüfungsamt festlegen, dass nur eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt wird. 2In diesem Fall kann die oder der Prüfende auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. 3Die oder der Prüfende wird vom Prüfungsamt bestellt.


§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.


§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 46 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.


§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.


§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate und spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs statt.

(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Bestandteile

§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.


Unterabschnitt 2 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 50 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben

1.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 3 zwei Klausuren,

2.
aus dem Lehrgebiet nach § 27 Nummer 6 eine Klausur und

3.
aus zwei der Lehrgebiete nach § 27 Nummer 1, 2, 4 und 5 jeweils eine Klausur.

(2a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Lehrgebieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Lehrgebiete entnommen wird.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 4 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 51 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Dozentin oder ein Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann jedoch auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein.


§ 52 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.


§ 53 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.


Unterabschnitt 3 Mündliche Abschlussprüfung

§ 54 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.


§ 55 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung



Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung wird der Anwärterin oder dem Anwärter die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl mitgeteilt.


§ 56 Prüfungskommission



(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.

2Eine oder einer der beiden Beisitzenden kann auch Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter oder Soldatin oder Soldat sein. 3Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll Dozentin oder Dozent des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Bestellt werden sollen als Mitglieder der Prüfungskommission

1.
für die Fachrichtung Bundesnachrichtendienst überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und

2.
für die Fachrichtung Verfassungsschutz überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

(5) 1Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 57 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Die Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung stammen aus den Lehrgebieten nach § 27. 2Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied zur Fachprüfenden oder zum Fachprüfenden.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe dürfen nur Anwärterinnen und Anwärter derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.




§ 58 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.
den Leiterinnen oder den Leitern des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie

4.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.




§ 59 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.

(4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.


§ 60 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.


§ 61 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung



Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.


Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

§ 62 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung mit 30 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 12,5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

6.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fachtheoretischen Ausbildung vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbehörden einvernehmlich fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.




§ 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt,

1.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und

2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




§ 64 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat, und

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.


§ 65 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.


Abschnitt 4 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 66 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.


§ 67 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 68 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika und über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,

5.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

6.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.


§ 69 Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt.


Teil 5 Schlussvorschriften

§ 70 Übergangsvorschriften



(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 28 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 28. Februar 2019 mit dem Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.