Das
Stabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26g wie folgt gefasst:
„§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung".
- 2.
- In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort „dient" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2023" eingefügt.
- 3.
- § 26b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden."
- b)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 6" eingefügt und werden die Wörter „in den folgenden Jahren" durch die Wörter „im Jahr 2023" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach
§ 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß
§ 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach
Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen."
- 4.
- In § 26c Satz 5 werden die Wörter „ab dem" durch die Wörter „für das" ersetzt.
- 5.
- § 26g wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden ein Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „30. Juni 2024" wird durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a gestrichen.
- 2.
- § 36a wird aufgehoben.
§ 26f Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 8x des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „16. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Jahr 2023 nicht an die Länder oder die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2024 zur Verfügung."
Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 8k des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 287f folgende Angabe eingefügt:
„§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027".
- 2.
- Nach § 287f wird folgender § 287g eingefügt:
„§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen."
Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 8t des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 1.
- Dem § 61a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahlungen für die Jahre 2024 bis 2027 werden ausgesetzt und ab dem Jahr 2028 wieder aufgenommen."
- 2.
- Dem § 135 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Millionen Euro. Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in zwölf Raten in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrages. Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 154 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2023.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach