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§ 1 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant".
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(11) 1Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. 2In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.
(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 28. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 1 PflAFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PflAFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe „Ausbildungen" ersetzt. 4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Begriffsbestimmungen ... die Angabe „Ausbildungen" ersetzt. 4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Sektor im Sinne dieser ... ersetzt. 4. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 Begriffsbestimmungen (1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... die Wörter „und der hochschulischen" eingefügt. 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ...
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