Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); Geltung ab 12.11.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Artikel 2 Änderung der DPMA-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Artikel 4 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Artikel 5 Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
der §§ 28, 34 Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2 und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

-
des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) und § 29 durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist,

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des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

-
des § 25 Absatz 3 und des § 26 des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

-
des § 3 Absatz 3 und des § 11 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,

-
des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und

-
des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 1 ändert mWv. 12. November 2013 ERVDPMAV

(gesamter Text siehe Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt - ERVDPMAV)

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Artikel 2 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 DPMAV § 8, § 9, § 12, § 15, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 27, § 28, § 31

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Geschäftssachen" durch die Wörter „In den Akten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheinigung" durch das Wort „Empfangsbestätigung" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" durch die Wörter „über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber" durch das Wort „Vollmachtgeber" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachtsurkunde oder" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden."

6.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen."

7.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung."

8.
Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet."

9.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt."

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsanschrift" durch das Wort „Anschrift" ersetzt.

12.
In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Anmeldung beigefügte" gestrichen und werden die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 EAPatV § 5, § 6, § 7

Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektronische Signatur angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen" ersetzt.

3.
§ 7 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 PatKostZV § 1, § 2

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem Inlandskonto" durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2.
§ 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals."

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Artikel 5 Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 DPMAVwKostV § 7, Anlage

Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften" durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.

2.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschriften" durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.

b)
Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:

„IV.
Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken".

c)
In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschriften" durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.

d)
Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagenHöhe
„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:  
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per
Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es
unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen
(Dokumentenpauschale):
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
 
je Datei 2,50 EUR
3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD
oder DVD (Datenträgerpauschale):
 
je CD 7 EUR
je DVD 12 EUR
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch-
tigte Vertreter jeweils
- eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der
Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,
- eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.
(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und
DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben."
 


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Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 12. November 2013 ERVDPMAV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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