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Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung (1. BEGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599 (Nr. 32); Geltung ab 24.07.2014, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 1a zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 BEGebV § 2, § 6, § 7, Anlage 1, mWv. 12. September 2012 § 6, Anlage 1

Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

abweichendes Inkrafttreten am 12.09.2012

 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli 2014 entstandene Sachverhalte nur, soweit es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt."

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird in den Abschnitten 1 bis 6 wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 1.10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Spalte „Gegenstand" wird wie folgt gefasst: „Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsbescheinigung".

bbb)
In der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „§ 7a Abs. 2 AEG" durch die Angabe „§ 7a Abs. 2 und 7 AEG" ersetzt.

ccc)
In der Spalte „Gebühr" werden die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Wörter „nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro" ersetzt.

bb)
Die Nummer 1.12 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Spalte „Gegenstand" wird wie folgt gefasst: „Erteilung oder Verlängerung einer Sicherheitsgenehmigung".

bbb)
In der Spalte „Rechtsgrundlage" wird die Angabe „§ 7c Abs. 2 AEG" durch die Angabe „§ 7c Abs. 2 und 4 AEG" ersetzt.

ccc)
In der Spalte „Gebühr" werden die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Wörter „nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 1.16 werden in der Spalte „Gebühr" die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Angabe „1.450 Euro" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 12.09.2012

 
 
dd)
Die folgenden Nummern 1.18 und 1.19 werden angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„1.18Erteilung einer Instandhaltungsstellen-
bescheinigung
§ 7g Abs. 1 und 2 AEG nach Zeitaufwand,
mindestens 1.200 und
höchstens 140.000 Euro
1.19Erteilung einer Bescheinigung über
Instandhaltungsfunktionen
§ 7g Abs. 3 AEG nach Zeitaufwand,
mindestens 1.000 und
höchstens 100.000 Euro
".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
Die folgenden Nummern 2.14 bis 2.18 werden angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„2.14Verlängerung der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung
§ 18c AEG nach Zeitaufwand,
mindestens 600 und
höchstens 3.600 Euro
2.15Planänderung durch neues Planfest-
stellungsverfahren
§ 18 AEG i. V. m § 76
Abs. 1 VwVfG
nach Tafel 1 des Anhangs
2.16Planänderung durch neues Plangenehmi-
gungsverfahren
§ 74 Abs. 6 VwVfG
i. V. m. § 18b Nr. 1
und 2 AEG i. V. m § 76
Abs. 1 VwVfG
50 % der Gebühr nach
Nr. 2.15
2.17Planänderung in Fällen unwesentlicher
Bedeutung
§ 18 AEG i. V. m § 76
Abs. 2 VwVfG
3.600 Euro
2.18Planänderung in Fällen unwesentlicher
Bedeutung durch vereinfachtes Planfest-
stellungsverfahren
§ 18 AEG i. V. m § 76
Abs. 3 VwVfG
6.000 Euro
".

 
 
ff)
In Nummer 3.1 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „300 Euro" ersetzt.

gg)
In Nummer 4.1 werden in der Spalte „Gebühr" die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Angabe „1.800 Euro" ersetzt.

hh)
In Nummer 4.2 werden in der Spalte „Gebühr" die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Wörter „nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 12.000 Euro" ersetzt.

ii)
In Nummer 4.3 werden in der Spalte „Gebühr" die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Wörter „nach Zeitaufwand, mindestens 2.000 und höchstens 300.000 Euro" ersetzt.

jj)
Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Spalte „Gegenstand" werden die Wörter „Abweichungen von der Eisenbahn-Signalordnung" durch die Wörter „von der ESO abweichenden Signalen mit vorübergehender Gültigkeit" ersetzt.

bbb)
In der Spalte „Gebühr" werden die Wörter „nach Zeitaufwand" durch die Wörter „nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 6.000 Euro" ersetzt.

kk)
Die Nummern 6.1 bis 6.13 und 6.17 werden durch die folgenden Nummern 6.1 bis 6.22 ersetzt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„6.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwen-
dung bestimmter TSI im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
§ 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines
strukturellen Teilsystems im Ingenieurbau
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.3Genehmigung der Inbetriebnahme eines
strukturellen Teilsystems im Oberbau im
Anwendungsbereich des transeuropä-
ischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.4Genehmigung der Inbetriebnahme eines
strukturellen Teilsystems im Hochbau im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.5Genehmigung der Inbetriebnahme im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 6.2 bis 6.4 erfasst
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
6.6Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines strukturellen Teilsystems im
Ingenieurbau, für das keine TSI vorliegt,
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.7Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines strukturellen Teilsystems im
Oberbau, für das keine TSI vorliegt,
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.8Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines strukturellen Teilsystems im
Hochbau, für das keine TSI vorliegt, im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.9Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines strukturellen Teilsystems, für das
keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems, soweit nicht von den Nummern 6.6
bis 6.8 erfasst
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.10Genehmigung für Probefahrten im
Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems
§ 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
6.11Serienzulassung§ 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
6.12Zulassung für eine Fahrzeugvariante § 7a Abs. 1 Satz 2
und 3 TEIV
nach Zeitaufwand
6.13Serienzulassung für eine Fahrzeug-
variante
§ 7a Abs. 2 Satz 2
TEIV
nach Zeitaufwand
6.14Allgemeine Genehmigung von Fahrzeug-
typen
§ 7b Abs. 1, 2 und 3
TEIV
nach Zeitaufwand
6.15Genehmigung für weitere Fahrzeuge eines
zugelassenen Fahrzeugtyps
§ 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.16Vereinfachte Genehmigung für die
Inbetriebnahme für ausländische Fahr-
zeuge im Anwendungsbereich des trans-
europäischen Eisenbahnsystems
§ 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.17Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Ingenieurbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs
6.18Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Oberbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs
6.19Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems im
Hochbau im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs
6.20Genehmigung für die Inbetriebnahme
eines umfangreich umgerüsteten oder
erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems oder Ver-
sagung des Genehmigungserfordernisses
für die Inbetriebnahme eines umgerüste-
ten oder erneuerten strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des trans-
europäischen Eisenbahnsystems, soweit
nicht von den Nummern 6.15 bis 6.17
erfasst
§ 9 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.21Überwachung der Konformität und Ge-
brauchstauglichkeit von Interoperabili-
tätskomponenten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zwecke einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die
Beschwerde vom Betroffenen verant-
wortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen
eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 5a Abs. 2 AEG
i. V. m. § 11 TEIV
nach Zeitaufwand
6.22Einstellung eines Fahrzeuges in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 TEIV 50 Euro
".

 
 
ll)
Die bisherigen Nummern 6.14 bis 6.16 werden die Nummern 6.23 bis 6.25.

mm)
In den neuen Nummern 6.23 bis 6.25 wird jeweils in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „und 3" gestrichen.

nn)
Die folgenden Nummern 6.26 bis 6.28 werden angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„6.26Elektronische Übernahme der Daten von
Fahrzeugen aus den Fahrzeugregistern
von Eisenbahnen in das Fahrzeugein-
stellungsregister (NVR), soweit für die
Fahrzeuge nicht im Rahmen einer Inbe-
triebnahmegenehmigung bereits Fahr-
zeugnummern vom NVR erteilt worden
sind
§ 20 Abs. 3 TEIV 8 Euro je Fahrzeug
6.27Änderung und Ergänzung von Daten im
NVR außerhalb eines standardisierten
Antragsverfahrens
§ 20 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.28Änderung und Ergänzung von Daten im
NVR mittels standardisiertem Antrags-
verfahren für gleichartige Fahrzeuge in
beliebiger Anzahl
§ 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahrzeug,
höchstens 5.000 Euro
je Antrag
".

 
b)
Teil III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV" ersetzt.

c)
Tafel 1 des Anhangs zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

Tafel 1 Planfeststellung

Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.

Baukosten in Euro Zone 1
Euro
Zone 2
Euro
Zone 3
Euro
Zone 4
Euro
Zone 5
Euro
25.000 420540660750870
30.000 500630750870990
35.000 5607008409801.100
40.000 6307809301.080 1.230
45.000 6909201.040 1.190 1.370
50.000 7501.000 1.110 1.290 1.470
75.000 1.040 1.280 1.520 1.760 2.000
100.000 1.290 1.590 1.890 2.180 2.480
150.000 1.790 2.180 2.550 2.940 3.330
200.000 2.240 2.700 3.180 3.650 4.110
250.000 2.630 3.180 3.750 4.290 4.830
300.000 3.030 3.650 4.280 4.890 5.500
350.000 3.400 4.080 4.770 5.460 6.150
400.000 3.750 4.500 5.250 5.990 6.740
450.000 4.080 4.890 5.700 6.510 7.300
500.000 4.410 5.270 6.140 6.990 7.850
750.000 5.840 6.910 8.010 9.100 10.200
1.000.000 6.990 8.270 9.540 10.800 12.040
1.500.000 9.700 11.390 13.030 14.790 16.500
2.000.000 12.270 14.340 16.350 18.450 20.550
2.500.000 14.670 17.100 19.500 21.900 24.300
3.000.000 17.000 19.700 22.500 25.200 27.900
3.500.000 19.200 22.200 25.400 28.400 31.500
4.000.000 21.500 24.800 28.000 31.500 34.700
4.500.000 23.600 27.200 30.800 34.400 38.000
5.000.000 25.700 29.600 33.500 37.400 41.100
7.500.000 35.600 40.800 45.900 51.000 56.100
10.000.000 44.900 51.200 57.500 63.800 69.900
15.000.000 65.000 70.400 78.800 87.000 95.400
20.000.000 78.500 88.500 98.600 108.600 118.800
25.000.000 93.900 105.600 117.500 129.200 140.900
30.000.000 105.600 118.500 131.100 144.000 157.000
35.000.000 119.400 133.500 148.500 162.200 176.600
40.000.000 133.200 148.500 164.100 179.700 195.600
45.000.000 146.400 162.900 179.900 196.800 213.900
50.000.000 159.300 177.000 195.200 213.500 231.900
55.000.000 172.000 191.000 210.000 229.800 249.300
60.000.000 184.700 204.600 224.900 237.200 266.600
65.000.000 197.000 218.000 240.000 261.300 283.400
70.000.000 209.100 231.000 253.700 276.600 299.700
75.000.000 221.000 243.900 267.600 291.600 315.900
80.000.000 232.800 256.800 281.600 306.500 332.000
85.000.000 244.400 270.000 295.000 321.200 347.600
90.000.000 256.000 281.900 308.600 335.600 363.200
95.000.000 267.500 294.200 321.800 349.800 378.500
100.000.000 278.700 306.500 335.000 364.000 393.600
112.500.000 306.500 336.300 367.200 399.000 430.500
125.000.000 333.600 365.600 399.000 432.200 466.700
137.500.000 360.000 394.000 429.000 465.200 501.800
150.000.000 386.400 422.100 459.300 497.400 536.300
200.000.000 498.300 530.000 574.800 620.700 658.000
250.000.000 594.300 632.300 684.000 737.100 781.400
375.000.000 819.000 871.400 938.100 1.007.400 1.067.900
500.000.000 1.028.300 1.094.000 1.173.800 1.257.300 1.332.800
625.000.000 1.226.600 1.305.000 1.396.700 1.493.300 1.582.700
750.000.000 1.416.900 1.507.400 1.609.800 1.718.100 1.821.200
1.000.000.000 1.778.900 1.892.400 2.014.400 2.144.100 2.272.800
1.250.000.000 2.122.200 2.257.700 2.397.000 2.546.300 2.699.000
1.500.000.000 2.451.300 2.607.800 2.762.900 2.930.100 3.105.900
1.750.000.000 2.769.200 2.945.900 3.115.400 3.299.400 3.497.400
2.000.000.000 3.077.600 3.273.900 3.457.000 3.656.900 3.876.200
".




Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt mit Wirkung vom 12. September 2012 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt