Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen (MariMedVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); Geltung ab 21.08.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen
Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften
Artikel 3 Aufheben von Rechtsvorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen:

-
die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), von denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

-
auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

-
auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

-
auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

-
auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301):

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Artikel 1 Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen


Artikel 1 ändert mWv. 21. August 2014 MariMedV

(gesamter Text siehe Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV)

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Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2014 BGVGebV § 1, § 3, § 6, Anlage, AKostV Anlage 1, BinSchOWiZustV § 1, BtMVV § 7, § 13

(1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 3 werden

a)
nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und

b)
nach dem Wort „Amtshandlung" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung"

eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.

bb)
Buchstabe J wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„J.
Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See".

bbb)
Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:

„0806Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des
Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)
285
0807Aufhebung der Festhaltung 230
0808Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) 285
0809Aufhebung des Anlaufverbots 230
0810Erteilung einer Probefahrtbescheinigung 60
0811Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis 60
0812Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-
nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-
zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben
60
0813Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 30".


 
b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:

„2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-
Übereinkommens von 1973/78
115
2558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) 60
2580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115".


 
c)
Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

bb)
Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:

„3005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere 3.200
3006Registrierung als Schiffsarzt 60
3007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1.230
3008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits-
untersuchungen
290”.


 
 
cc)
Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:

„3107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach
§ 143 Absatz 1 SeeArbG
75 bis
1.415
3108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die
von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden
60".


 
 
dd)
Folgender Buchstabe C wird angefügt:

 „C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung
von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
 
3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60".


(2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben.

(3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter „Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

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Artikel 3 Aufheben von Rechtsvorschriften


Artikel 3 ändert mWv. 21. August 2014 SeeDTauglV SchKrFürsV

Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier



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