- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 3 werden
- a)
- nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und
- b)
- nach dem Wort „Amtshandlung" die Wörter „und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung"
eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft."
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtshandlungen" die Wörter „und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt.
- bb)
- Buchstabe J wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „J.
- Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See".
- bbb)
- Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt:
„0806 | Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) | 285 |
0807 | Aufhebung der Festhaltung | 230 |
0808 | Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) | 285 |
0809 | Aufhebung des Anlaufverbots | 230 |
0810 | Erteilung einer Probefahrtbescheinigung | 60 |
0811 | Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis | 60 |
0812 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge- nehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset- zungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 60 |
0813 | Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung | 30". |
-
- b)
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt:
„2557 | Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL- Übereinkommens von 1973/78 | 115 |
2558 | Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) | 60 |
2580 | Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. | 115". |
-
- c)
- Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.
- bb)
- Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt:
„3005 | Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere | 3.200 |
3006 | Registrierung als Schiffsarzt | 60 |
3007 | Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen | 1.230 |
3008 | Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeits- untersuchungen | 290”. |
-
-
- cc)
- Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt:
„3107 | Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG | 75 bis 1.415 |
3108 | Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden | 60". |
-
-
- dd)
- Folgender Buchstabe C wird angefügt:
| „C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen | |
3201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 60". |
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter „entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter „Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Krankenfürsorge" durch die Wörter „medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2014.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier