Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
§ 79 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem
Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt
§ 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des
Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das
Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind."
§ 46 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten."
§ 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 30 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das
Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen."
Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 2.
- § 24i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von
§ 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt
§ 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt."
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung."
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „mutmaßlichen" durch das Wort „voraussichtlichen" ersetzt.
- dd)
- In Satz 4 wird das Wort „mutmaßliche" durch das Wort „voraussichtliche" ersetzt.
- ee)
- In Satz 5 wird das Wort „Geburten" durch das Wort „Entbindungen" und das Wort „mutmaßlichen" durch das Wort „voraussichtlichen" ersetzt.
- ff)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt."
- 1.
- In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Versicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe c wird die Angabe „13" durch die Angabe „19" und die Angabe „14" durch die Angabe „20" ersetzt.
-
- „1.
- Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,".
-
- 1.
- In Buchstabe a werden die Wörter „nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht" durch die Wörter „die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht" ersetzt.
- 2.
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Mehrlingsgeburten" werden die Wörter „oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird," eingefügt.
- b)
- Die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 1.
- In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 24b Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 24b Absatz 1 und 3" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „von vier Wochen" durch die Wörter „der in Satz 5 genannten Frist" ersetzt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 18" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 oder § 14 Abs. 1" durch die Wörter „§ 18 oder § 20 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 18" und die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 oder § 14 Abs. 1" durch die Wörter „§ 18 oder § 20 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 18" ersetzt.
- 1.
- Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- Mutterschutzgesetz,".
- 2.
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.
- 1.
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- Mutterschutzgesetz,".
- 2.
- Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h.
In
§ 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter „sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
Das
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter „oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter „oder Entbindung" durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von vier Monaten" die Wörter „nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom
15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
- „a.
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
- aa)
- Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),
- bb)
- Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),
- cc)
- Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
- dd)
- spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371),
- b.
- die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 aufgeführten chemischen Gefahrstoffe,".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3" ersetzt.
- 2.
- In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG" durch die Angabe „2004/37/EG" ersetzt.
- 3.
- Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
- „1
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
- 2
- Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
- 3
- Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)."
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Mai 2017.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka