Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942 (Nr. 44); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Postgesetzes
Artikel 7 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 8 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 10 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 13 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Artikel 15 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes


Artikel 1 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VSBG § 3, § 4, § 9, § 14, § 26, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 35, § 40, § 42, § 43, mWv. 6. Dezember 2019 § 42

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

1.
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

2.
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

a)
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

b)
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

c)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken

1.
auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,

2.
auf bestimmte Vertragstypen,

3.
auf bestimmte Unternehmer oder

4.
auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

1.
ein Unternehmerverband ist oder

2.
ausschließlich oder überwiegend finanziert wird

a)
von einem Unternehmerverband oder

b)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „anhängig" durch das Wort „rechtshängig" ersetzt.

5.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Widerruf der Anerkennung

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zuständige Behörde den Träger der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufsgründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.

(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen."

6.
Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes".

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes)."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Länder können" durch die Wörter „Der Bund kann" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „einrichten" durch das Wort „errichten" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle."

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:

1.
Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses;

2.
Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende Feststellungen getroffen wurden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zum Klageregister wirksam angemeldet waren.

Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, handelt oder wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die eine einschränkende Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen hat, für die außergerichtliche Beilegung der in Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Landes" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der Streitigkeit zuständig ist,

2.
sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „5.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung angemeldet ist oder während des Streitbeilegungsverfahrens wirksam angemeldet wird und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist,".

ff)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „des Landes" werden durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

e)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.

(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „der Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Landes" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „Die Universalschlichtungsstelle des Bundes" und die Wörter „einer beauftragten Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

9.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Gebühr

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist."

10.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung" durch das Wort „Errichtung" ersetzt und werden die Wörter „eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlichtungsstelle des Landes auszuweisen;" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1) erforderlichen Angaben."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen."

11.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

12.
In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörden" gestrichen.

13.
In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „und 4" eingefügt.

14.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Universalschlichtung, insbesondere die Höhe der Gebühr, die von dem an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder eine mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beliehene geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zu erheben ist, sowie die weiteren Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung durch eine solche Stelle,

2.
die Voraussetzungen für eine Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle durch den Bund."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 VVG § 214

§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstellen haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Geschäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können."

2.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

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Artikel 3 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2020 VSBInfoV § 1

In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Satz 1 oder 2" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BRAO § 191f

§ 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EnWG § 111b

In § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

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Artikel 6 Änderung des Postgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PostG § 18

§ 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In Satz 5 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

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Artikel 7 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 TKG § 47a

§ 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2020 EU-FahrgRBusG § 6

§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2.
In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

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Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 EVO § 11

§ 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2.
In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

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Artikel 10 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2020 EU-FahrgRSchG § 6

§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2.
In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

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Artikel 11 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 LuftVG § 57, § 57a, § 57b, § 57c

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

2.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

3.
§ 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhängig" durch das Wort „rechtshängig" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet ist,".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht wird" durch die Wörter „rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet wird" ersetzt.

4.
In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 BNotO § 116

§ 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 4 wird aufgehoben.

2.
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 BeurkG § 76

§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 76 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs

(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abweichend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(2) Die Urkundensammlung und die Erbvertragssammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt."

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Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 NotUntAufbÄndG Artikel 2, Artikel 11

Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 36 wird aufgehoben.

2.
Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundesnotarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft."

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Artikel 15 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 GBO § 133

Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare."

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Artikel 16 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,

2.
die Artikel 2, 12, 14 und 15.

(3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Dezember 2019.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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