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Abschnitt 5 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.




Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze


Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Name
der Kontoart
Eröffnung
auf Antrag von
KontoinhaberFür Kontoart
vorgesehene Vorgänge
und Transaktionen
Angaben zur
Eröffnung der Kontoart
AbgabekontoEröffnung ohne Antrag
durch die zuständige
Behörde
Zuständige
Behörde
Alle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 21, 22 und 27
entfällt
Compliance-KontoVerantwortlicherVerantwortlicherAlle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 11 bis 18, 21 bis 27
Die Angaben gemäß
den Anlagen 2, 4 und 5
HandelskontoNatürliche oder
juristische Person oder
Personengesellschaft
Natürliche oder
juristische Personen
sowie Personen-
gesellschaften
Alle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 11 bis 18, 21 bis 25
Die Angaben gemäß
den Anlagen 2, 3 und 5
LöschungskontoEröffnung ohne Antrag
durch die zuständige
Behörde
Zuständige
Behörde
Alle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 21 bis 24
entfällt
NationalkontoEröffnung ohne Antrag
durch die zuständige
Behörde
Zuständige
Behörde
Alle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 11, 13, 15 bis 24
entfällt
VeräußerungskontoFür den Verkauf
zuständige Stelle
Für den Verkauf
zuständige Stelle
Alle Vorgänge und
Transaktionen gemäß
§§ 11 bis 18, 20
bis 22, 24 und 25
Die Angaben gemäß
den Anlagen 2, 3 und 5



Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben


Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
Name, bei natürlichen Personen zudem Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers,

2.
Registrierungsnummer des Kontoinhabers, soweit der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist,

3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Antragstellers bei natürlichen Personen,

4.
Art, Gültigkeit und Nummer des Ausweisdokuments bei natürlichen Personen,

5.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers, soweit vorhanden,

6.
Geschäftszweck bei juristischen Personen oder Personengesellschaften,

7.
zuständiges Hauptzollamt, soweit vorhanden,

8.
Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen bei dem zuständigen Hauptzollamt, soweit vorhanden, und

9.
Angaben über Maßnahmen zur Geldwäscheprävention im Unternehmen des Antragstellers.


Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:

1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:

a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,

b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,

c)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,

d)
Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle,

e)
Liste der Geschäftsführer,

f)
Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanz oder, sofern keine geprüfte Bilanz vorliegt, der Bilanz mit Stempel der Steuerbehörde oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers,

g)
Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers, sofern dies aus den gemäß Buchstabe a vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht,

h)
Führungszeugnis der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die für den Antragsteller die Kontoeröffnung beantragt, und

i)
Führungszeugnis des wirtschaftlich Berechtigten oder des Geschäftsführers des Antragstellers.

2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:

a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,

b)
Führungszeugnis der natürlichen Person,

c)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und

d)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe c ersichtlich ist.


Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:

1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:

a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,

b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,

c)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und

d)
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle.

2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:

a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,

b)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und

c)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe b ersichtlich ist.


Anlage 5 (zu § 16 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,

2.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,

3.
Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,

4.
Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,

5.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:

a)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,

b)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,

6.
Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.