Die
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung nachgewiesen ist,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffspersonalverordnung ausgesetzt wurde."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonalverordnung vorgenommen werden,".
- bb)
- Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2.
- In § 9 wird die Nummer 12 aufgehoben.
- 3.
- In § 10 werden die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.
- 4.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."
- 5.
- In der Anlage 1 wird in § 19.04 die Nummer 2 wie folgt gefasst:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
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A1 | A2 | B
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S1 | S2 | S1 | S2 | S1 | S2
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1 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1000 | Schiffsführer | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3
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Steuermann | 1 | 1 | - | - | - | -
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Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1
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Matrose | 1 | - | 1 | - | 1 | -
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Leichtmatrose | - | 1 | - | 1 | - | 1
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Maschinist2) | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3
|
2 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1001 bis 2000 | Schiffsführer | 2 oder 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3
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Steuermann | - | - | - | - | - | - | -
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Bootsmann - | | - | 1 | - | 1 | - | 1
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Matrose 3 | | 2 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1
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Leichtmatrose | - | 2 | 1 | 11) | 21) | 11) | 21)
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Maschinist2) 3 | | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3
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1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden. 2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein."
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Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-23-5.2., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2., (Anlage 10 zu
Artikel 3 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als
Anlage 6 veröffentlicht.
Artikel 4 Absatz 5 Nummer 11 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe o wird aufgehoben.
- 2.
- Die bisherigen Buchstaben p bis x werden die Buchstaben o bis w.
In der Anlage Abschnitt 2 der
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:
-
- „§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO
§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV
§ 1.10a Nummer 1 MoselSchPV
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN".
In § 6.01 Nummer 1 wird der letzte Satz gestrichen.
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3)
§ 20.01 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- In Nummer 2 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
- b)
- Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
- b)
- für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
- c)
- für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn der Bewerber
- -
- Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
- -
- ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
- 4.
- Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das 60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf."
Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4)
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 321 S. 6)
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 321 S. 7)
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 321 S. 8)
(siehe BGBl. 2023 II Nr. 321 S. 9)