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Abschnitt 8 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)


Abschnitt 8 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 43 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder

2.
entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


§ 44 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,

4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,

b)
§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder

c)
§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,

zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,

9.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,

10.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit

a)
§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder

b)
§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder

entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

11.
entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,

12.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,

13.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,

14.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,

15.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

16.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,

17.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,

18.
entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,

19.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,

20.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

21.
entgegen § 31 Absatz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

22.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 3 oder § 40 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,

23.
entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

24.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.


§ 45 Mitteilungen in Strafsachen



(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Kreditdienstleistungsinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditdienstleistungsinstituten oder gegen deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. 3In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(2) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, sofern dadurch keine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu erwarten ist. 2Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt anzuhören. 3§ 60a Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.