Artikel 1 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 WPflG § 2, § 2a (neu), § 4, § 5, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 11, § 13a, § 14, § 15, § 15a (neu), § 15b (neu), § 15c (neu), § 15d (neu), § 17, § 20, § 20b, § 21, § 23, § 24, § 24a, § 29b, § 44, § 45, § 48, § 53

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 2 Anwendung dieses Gesetzes

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz".

b)
Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes".

c)
Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Bereitschaftserklärung

§ 15b Datenverarbeitung

§ 15c Datenaktualisierung

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes".

d)
Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.

2.
§ 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:

§ 2 Anwendung dieses Gesetzes

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz

Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.
den Grundwehrdienst (§ 5),

2.
die Wehrübungen (§ 6),

3.
die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und

4.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.

4.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder".

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest" die Angabe „oder strengem Disziplinararrest" eingefügt.

5.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen" durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen" ersetzt.

6.
Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:

§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes

(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.

(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.

(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:

„f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,".

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen."

8.
In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „(1)" und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit Ausnahme der Erfassung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

10.
§ 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:

§ 15 Erfassung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,

7.
letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,

8.
Familienstand,

9.
Staatsangehörigkeiten sowie

10.
Sterbetag.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 15a Bereitschaftserklärung

(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:

1.
Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,

2.
Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,

3.
Körpergröße und Gewicht,

4.
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,

5.
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,

6.
Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,

7.
Wehrdienst in fremden Streitkräften.

Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen.

(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.

(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.

(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.

(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.

(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

§ 15b Datenverarbeitung

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

1.
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,

2.
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,

3.
Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4.
Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes.


§ 15c Datenaktualisierung

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

(1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Staatsangehörigkeiten,

4.
Tag und Ort der Geburt,

5.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,

6.
Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

7.
Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

8.
Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

9.
Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst,

10.
Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:

1.
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit,

2.
Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist,

3.
berufliche Tätigkeit,

4.
Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit,

5.
Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und

6.
Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben.

(3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr" durch die Angabe „Wehrersatzbehörden" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor."

c)
Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint."

12.
§ 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen."

13.
§ 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen."

14.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder

4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat."

15.
§ 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen."

16.
In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1," gestrichen.

17.
§ 24a wird gestrichen.

18.
§ 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:

§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen."

19.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)" gestrichen.

20.
§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:

§ 45 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4.
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder

6.
entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr."

21.
§ 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

c)
Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
§ 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;

4.
eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;".

d)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.

22.
§ 53 wird gestrichen.



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