In § 2 Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 1.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
- 1.
- § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" und die Angabe „auffordert" durch die Angabe „verpflichtet" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „den §§ 15 und 15a" ersetzt.
- 2.
- In § 45a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" und die Angabe „auffordert" durch die Angabe „verpflichtet" ersetzt.
- 3.
- § 104 Absatz 17 wird durch den folgenden Absatz 17 ersetzt:
„(17) Auf Personen, die nach
§ 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6" durch die Angabe „Verpflichtung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 3.
- § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" und die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
In § 250 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 1.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe „Bürgergeldes" durch die Angabe „Grundsicherungsgeldes" ersetzt.
In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Nummer 1a wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 2.
- In § 40 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 3.
- In § 49 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
In § 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung - GrusiGV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Bürgergeld" wird durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 1.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beziehen".
- b)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
In § 3 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bürgergeld" durch die Angabe „Grundsicherungsgeld" ersetzt.
V. v. 16.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 178
V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185