(1) Die Bundesnetzagentur ist die für die Einhaltung der
Verordnung (EU) 2024/1689 zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu Marküberwachungsbehörden zur Ausführung der in
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige Marktüberwachungsbehörden gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind.
(3) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden:
- 1.
- Institute nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist,
- 2.
- Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1114,
- 3.
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.
- Investmentholdinggesellschaften nach § 2 Absatz 27 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist,
- 5.
- Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 6.
- gemischte Finanzholdinggesellschaften nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 7.
- Kreditdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
- 8.
- Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
- 9.
- E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 10.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 11.
- Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,
- 12.
- Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503,
- 13.
- zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes,
- 14.
- Zentralverwahrer im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes,
- 15.
- Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 97) geändert worden ist,
- 16.
- Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist,
- 17.
- Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 18.
- separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, gemäß § 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 19.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 20.
- gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 21.
- gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 22.
- Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 23.
- Sicherungsfonds gemäß § 223 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie juristische Personen des Privatrechts, denen Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds gemäß § 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen worden sind,
- 24.
- den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, oder
- 25.
- Niederlassungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben.
2In den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme.
3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin im Inland geschäftsansässig ist.
4Zudem ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
(4)
1Steht das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung eines KI-Systems in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit, welche von einem Finanzinstitut erbracht wird, das nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Absatz 3 überwacht wird, so obliegt die Marktüberwachung derjenigen Aufsichtsbehörde, die gemäß Gesetz oder aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen ihr und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Finanzaufsichtsbehörde ist.
2Satz 1 gilt nicht für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach den
§§ 34d,
34f,
34h,
34i und 34k der
Gewerbeordnung ausüben.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird bei der Bundesnetzagentur gemäß
§ 4 eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer zur Marktüberwachung der folgenden KI-Systeme eingerichtet:
- 1.
- Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689, sofern sie für Strafverfolgungszwecke, Grenzmanagement und Justiz und Demokratie eingesetzt werden, sowie
- 2.
- Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(7)
1Sieht die Bundesnetzagentur Grund zur Annahme, dass eine Bundesfinanzbehörde nach
§ 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, die KI-Systeme bei der Verwaltung von Abgabenangelegenheiten in Verkehr bringt, in Betrieb nimmt oder verwendet, gegen die
Verordnung (EU) 2024/1689 verstößt, darf sie ihre Durchsetzungsbefugnisse nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ausüben.
2Gleiches gilt für die Ausübung solcher Durchsetzungsbefugnisse gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
3Für die Erteilung des Einvernehmens kann sie dem Bundesministerium der Finanzen eine angemessene Frist setzen.
4Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, geht die Zuständigkeit für die Marktüberwachung bezüglich dieses Sachverhalts von der Bundesnetzagentur auf das Bundesministerium der Finanzen über.
(8)
1Für die Fälle, in denen Mediendienstanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2024/1083 KI-Systeme bei der Veranstaltung, dem Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken in Verkehr bringen, in Betrieb nehmen oder verwenden, obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
2Bei der Deutschen Welle richtet sich die Aufsicht über die Einhaltung der
Verordnung (EU) 2024/1689 in dem in Satz 1 benannten Bereich abweichend von Satz 1 nach dem
Deutsche-Welle-Gesetz sowie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Welle.
3Für die Koordinierung der Zusammenarbeit durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum nach
§ 5 Satz 2 Nummer 2 und die zentrale Beschwerdestelle nach
§ 8 können die Länder einheitliche Ansprechpartner benennen.
(1)
1Die Behörden, die durch Bundes- oder Landesrecht zu notifizierenden Behörden zur Ausführung der in
Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, nehmen auch die Aufgaben als zuständige notifizierende Behörden gemäß
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 wahr, wenn KI-Systeme betroffen sind, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die im Anhang I Abschnitt A genannten Vorschriften anzuwenden sind.
2Für KI-Systeme, die mit solchen Produkten in Zusammenhang stehen, auf die die
Verordnung (EU) 2016/424 anzuwenden ist, bestimmen die Länder die zuständigen notifizierenden Behörden.
(3)
1Hat die notifizierende Behörde nach den Absätzen 1 oder 2 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach
Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungen nach
Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1689 vorzunehmen und notifiziert diese nach
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.
2Die Befugnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
3Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
4Sie ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(1) 1Die KI-Marktüberwachungskammer hat drei Mitglieder. 2Den Vorsitz der Kammer führt der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Bundesnetzagentur. 3Die Vizepräsidenten beziehungsweise -präsidentinnen der Bundesnetzagentur sind beisitzende Mitglieder. 4Die Entscheidungen der KI-Marktüberwachungskammer werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden.
(2) 1Die KI-Marktüberwachungskammer wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. 2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Personal- und Sachmittel der Bundesnetzagentur verfügen. 3Die Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur unterstehen während ihrer Tätigkeit für die KI-Marktüberwachungskammer ausschließlich den Mitgliedern der KI-Marktüberwachungskammer.
(3) 1Die KI-Marktüberwachungskammer handelt völlig unabhängig. 2Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen.
(4) 1Die KI-Marktüberwachungskammer legt dem Bundestag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. 2Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2026 zu erstellen und dem Bundestag jeweils zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
1Bei der Bundesnetzagentur wird ein zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die
Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichtet.
2Das Zentrum hat die Aufgabe,
- 1.
- die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden, notifizierenden Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle bei komplexen Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 oder die zuständigen Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2023/1230 bei komplexen Entscheidungen bei der Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, mit Sachverstand auf Anfrage zu unterstützen,
- 2.
- die Zusammenarbeit der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden untereinander und mit sonstigen, in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Behörden zu koordinieren und darauf hinzuwirken, dass die horizontalen Rechtsfragen einheitlich beantwortet werden,
- 3.
- die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern,
- 4.
- eine angemessene, transparente und regelmäßige Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften, der Wirtschaft und der Wissenschaft und Forschung sowie der Länder sicherzustellen sowie
- 5.
- nach Bedarf vorbereitete Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie allgemeine Informationen und Prüfempfehlungen bereitzustellen mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
3Für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann das Zentrum im Einzelfall in ihrer Zuständigkeit betroffene Bundesbehörden einbinden und externen Sachverstand hinzuziehen.
4Für die Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 2 Nummer 2 kann das Zentrum geeignete Ausschüsse, insbesondere bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden, einrichten, insbesondere einen Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz, der der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden nach § 2 Absatz 1 bis 6 und 8 sowie der nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde dient.
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden stellen der zentralen Anlaufstelle Informationen über ihre Aufgaben und ihre elektronische Kontaktadresse sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson und einer diese vertretende Person zur Verfügung. 2Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden informieren die zentrale Anlaufstelle unverzüglich über Änderungen zu diesen Informationen.
(3) 1Die zentrale Anlaufstelle gibt die elektronischen Kontaktadressen nach Absatz 2 sowie ihre eigene elektronische Kontaktadresse öffentlich bekannt. 2Die zentrale Anlaufstelle teilt der Europäischen Kommission die Namen und die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der notifizierenden Behörden die in Satz 1 genannten elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen mit. 3Die zentrale Anlaufstelle veröffentlicht diese Informationen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
(4) Die zentrale Anlaufstelle nimmt Eingaben des nach
Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1689 eingerichteten Büros für Künstliche Intelligenz, der Öffentlichkeit und anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst entgegen und leitet diese an die zuständigen nationalen Stellen weiter.
(5)
1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, erfüllen die nach den
§§ 2 und
3 zuständigen Behörden die aus der
Verordnung (EU) 2024/1689 resultierenden Berichtspflichten über die zentrale Anlaufstelle, indem sie dieser die zur Erfüllung der jeweiligen Berichtspflicht jeweils erforderlichen Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
2Die zentrale Anlaufstelle stellt den zuständigen Behörden dafür Formulare in elektronischer Form zur Verfügung, die zu verwenden sind.
3Satz 1 gilt nicht für die Berichtspflicht gemäß
Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, für deren Erfüllung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zuständig ist.
4Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann ihre Berichtspflichten nach der
Verordnung (EU) 2024/1689 abweichend von Satz 1 direkt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union erfüllen, soweit rechtliche Gründe einer Erfüllung durch die zentrale Anlaufstelle entgegenstehen.
(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach
Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
(2) 1Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter:
- 1.
- eine Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 fällt, an die zuständige Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner oder
- 2.
- eine Beschwerde, die auch in die Zuständigkeit einer Behörde oder öffentlichen Stelle nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 fällt, an diese Behörde beziehungsweise Stelle.
2Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der
Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach
§ 2 Absatz 2 bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich ausgestaltet ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden durch Betroffene ermöglicht.
(4)
1Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die
Verordnung (EU) 2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach
§ 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene Zuständigkeit fällt.
2Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung.
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die notifizierenden Behörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2)
1Soweit ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei konkreten Marktüberwachungstätigkeiten oder bei Prüfungen und Maßnahmen gemäß
Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/1689 betroffen sind, informieren sich die Marktüberwachungsbehörden, die Behörden und öffentlichen Stellen nach
Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 und die sonstigen Behörden gegenseitig über Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigen.
2Im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen teilen sie einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder der
Verordnung (EU) 2024/1689 benötigen.
(3)
1Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass öffentliche Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen die
Verordnung (EU) 2024/1689 verstoßen, so ist dies der für die jeweilige öffentliche Stelle zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen und dieser vor Durchführung von Maßnahmen gegenüber der öffentlichen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
2Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3Die Stellungnahme der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde soll auch eine Darstellung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der Behörde oder öffentlichen Stelle nach Absatz 2 Satz 1 getroffen worden sind.
4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit es sich bei den öffentlichen Stellen um Strafverfolgungsbehörden im Sinne des
Artikels 3 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden beziehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der
Verordnung (EU) 2024/1689 insbesondere auch die folgenden sonstigen Behörden ein, soweit deren jeweiliger Zuständigkeitsbereich berührt ist:
- 1.
- die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder,
- 2.
- der nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennenden Marktüberwachungsbehörde und
- 3.
- das Bundeskartellamt.
(5)
1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1689 und dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist.
2Sie können diese Informationen in ihren Verfahren verwerten.
3Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
4Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
(6)
1Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschäftigten und die von ihr beauftragten Personen dürfen solche ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach der
Verordnung (EU) 2024/1689 Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- 1.
- Tatsachen an Behörden oder andere öffentliche Stellen weitergegeben werden und die Weitergabe der Informationen zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden oder Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1689 erforderlich ist oder
- 2.
- Tatsachen nach Artikel 74 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1689 an die Europäische Zentralbank weitergegeben werden oder wenn sie an die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der bankaufsichtlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.
(7)
1Werden die in Absatz 6 genannten Tatsachen an eine inländische Behörde oder Stelle weitergegeben, so dürfen die bei dieser Behörde oder Stelle beschäftigten oder von dieser beauftragten Personen die Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch dann nicht, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
2An ausländische Stellen dürfen die Tatsachen nur dann weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder von ihr beauftragten Personen der Vertraulichkeit nach
Artikel 78 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder einer dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3Ausländische Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Tatsachen nur zu dem Zweck verwerten dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
4Datenschutzrechtliche Vorschriften und die Befugnisse zur Offenbarung und Verwertung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(1)
1Die nach diesem Gesetz zuständigen Marktüberwachungsbehörden und die nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 zu benennende Marktüberwachungsbehörde arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen.
2Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im jeweiligen Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sein können.
- 1.
- an der Erstellung der Leitlinien der Europäischen Kommission nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689,
- 2.
- bei der Entwicklung europäisch harmonisierter Normen nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 und
- 3.
- bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu den Anforderungen an die Cybersicherheit nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch die Europäische Kommission nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1689.
(4) Bis zur Benennung der Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 52 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben wahr.