(1)
1Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach
§ 9 und
§ 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besondere sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
(1)
1Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
2Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen gemäß
§ 12 Absatz 1 oder 2.
(2) 1Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. 2Dies gilt auch bei der Übermittlung personenbezogener Daten an die ausländische Dienststelle.
(3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu löschen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
- 1.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
- 2.
- welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
- 3.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des
§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
- 1.
- § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
- 2.
- die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Zudem sind anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 2.
- § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
- 3.
- § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.
(1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2)
1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes.
2Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die
G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die
G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
3Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen.
4Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter.
5In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung.
(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der zuständigen Stelle nach
§ 25 Absatz 1 und 2.
(3) 1Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
- 1.
- Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
- 2.
- jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
3Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.
- speichert, verändert oder übermittelt,
- 2.
- zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- 3.
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateisystemen verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
- 2.
- entgegen § 21 Absatz 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden
§ 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie
§ 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
2Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.