Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung - SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
§ 3 Anerkennungsstelle
§ 4 Antrag
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
§ 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 7 Feldbestandsprüfung
§ 8 Mängel des Feldbestandes
§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
§ 10 Wiederholungsbesichtigung
§ 11 Probenahme
§ 12 Beschaffenheitsprüfung
§ 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
§ 14 Bescheid
§ 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
§ 16 Nachprüfung
§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
§ 18 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse
§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
§ 21 Nachkontrolle
Abschnitt 4 Handelssaatgut
§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
§ 24 Zulassungsverfahren
§ 25 Bescheid
Abschnitt 5 Saatgutmischungen
§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens
§ 27 Antrag, Probenahme
§ 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
§ 29 Etikett
§ 30 Aufdrucketikett
§ 30a Pflanzenpass
§ 31 Einleger
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
§ 33 Angaben in besonderen Fällen
§ 34 Verschließung
§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
§ 36 Verpacken nach Probenahme
§ 37 Wiederverschließung
§ 38 Schließung bei Standardsaatgut
§ 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
§ 40 Kleinpackungen
§ 41 Antrag für eine Kennnummer
§ 42 Abgabe an Letztverbraucher
§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
§ 44 Grundvorschrift
§ 45 Zertifikat
§ 46 Kennzeichnung
§ 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
§ 48 Verschließung, Wiederverschließung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 48a Übergangsvorschrift
§ 49 (Inkrafttreten)
Anlagen
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand
Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 3b (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster *
Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed