(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß §
12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden.
- 1.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die in § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend."
- 3.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung."
- 4.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,".
- 5.
- In § 18 Abs. 1 wird die Angabe Richtlinie 89/336/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 1)" durch die Angabe Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24)" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten."
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen."
-
- (3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
(Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)".
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Anerkennung als benannte Stelle".
- b)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 6 (weggefallen)".
- c)
- Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten".
- 3.
- § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
-
- a)
- die Anerkennung von benannten Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten."
- 4.
- In § 2 werden die Wörter zuständige Stelle," und die Wörter oder beliehen" gestrichen.
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Anerkennung als benannte Stelle
- 6.
- § 6 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 8 werden die Wörter oder Beleihung" gestrichen.
- 8.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter , zuständige Stelle" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter Beleihung oder" gestrichen.
- 9.
- Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten".
- b)
- In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 angefügt:
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000". |
-
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in Euro |
3.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des An- trags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Über- prüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweite- rung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 |
3.2 10) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Ver- fahrens zur Anerken- nung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderun- gen einschließlich Durchführung der Be- gutachtung 11) | 5.000 |
3.3 | Regelmäßige Überprü- fung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000 |
3.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 |
3.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Be- gutachter einschließlich Vorbereitung, Begut- achtung und Nachbe- reitung pro Person und Tag 12) | 810 |
3.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000 |
3.7 | Überleitung einer Aner- kennung einer zustän- digen Stelle nach />Richtlinie 89/336/EWG in eine benannte Stelle nach Richtlinie 2004/ 108/EG | 1.000 |
-
-
- 9)
- Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
- 10)
- Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
- 11)
- Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
- 12)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden."
- d)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort Geräten" durch das Wort Betriebsmittel" ersetzt.
- 2.
- In § 1 wird die Angabe in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Angabe in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift vor Nummer 101 und in Nummer 101 wird die Angabe § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" jeweils durch die Angabe § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" ersetzt.
- b)
- In Nummer 102 wird die Angabe § 8 EMVG" durch die Angabe § 14 EMVG" ersetzt.
- c)
- In der Überschrift vor Nummer 201 wird die Angabe § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" durch die Angabe § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel
279 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Februar 2008.
- 1.
- Technische Unterlagen
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach §
4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:
-
- a)
- eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
- b)
- einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;
- c)
- falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen;
- d)
- eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.
- 2.
- EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
- a)
- einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
- b)
- die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1;
- c)
- Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;
- d)
- die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
- e)
- Datum der Erklärung;
- f)
- Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.
Wird ein Gerät neben der
Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.
Kann der Hersteller nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.