Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (UHaftRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1a Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 5 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
Artikel 6 Folgeänderungen
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 StPO § 98, § 114a, § 114b, § 114c (neu), § 114d (neu), § 114e (neu), § 115, § 115a, § 116b (neu), § 117, § 119, § 119a (neu), § 126, § 126a, § 127, § 127b, § 140, § 141, § 147, § 148, § 162, § 163c, § 275a, § 406e, § 453c, § 477

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 98 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162."

2.
Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden §§ 114a bis 114e ersetzt:

„§ 114a

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

§ 114b

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist dies zu dokumentieren.

(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

1.
unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,

2.
das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,

3.
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,

4.
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,

5.
das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und

6.
einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.

§ 114c

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

§ 114d

(1) Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Darüber hinaus teilt es ihr mit

1.
die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,

2.
die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,

3.
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,

4.
weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,

5.
Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,

6.
den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie

7.
andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.

Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.

§ 114e

Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt."

3.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter" durch die Wörter „Das Gericht" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt."

3a.
§ 115a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

4.
Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:

„§ 116b

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert."

4a.
§ 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.

5.
§ 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a ersetzt:

„§ 119

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,

2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,

3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,

4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,

5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,

6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,

7.
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,

8.
dem Europäischen Parlament,

9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

10.
dem Europäischen Gerichtshof,

11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,

12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,

18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,

19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,

a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und

b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.

Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

§ 119a

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben."

6.
§ 126 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen" durch die Wörter „das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Einlegung der Revision" durch die Wörter „Während des Revisionsverfahrens" ersetzt.

7.
In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117 bis 119" durch die Angabe „§§ 117 bis 119a" ersetzt.

8.
Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend."

9.
Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend."

9a.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 5 vollstreckt wird;".

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117 Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

9b.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 und Abs. 2" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt."

c)
In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Abs. 5 zuständige Gericht." angefügt.

10.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend."

11.
§ 148 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen."

12.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anträge" die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen Klage" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig."

13.
§ 163c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

14.
In § 275a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „bis 119" durch die Angabe „bis 119a" ersetzt.

15.
In § 406e Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Untersuchungszweck" die Wörter „, auch in einem anderen Strafverfahren," eingefügt.

16.
In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und § 119" durch die Angabe „115a, 119 und 119a" ersetzt.

17.
In § 477 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zwecke des Strafverfahrens" die Wörter „, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren," eingefügt.

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Artikel 1a Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 EGStPO § 13 (neu)

Nach § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch die Artikel 9 und 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird folgender § 13 eingefügt:

 
„§ 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort."

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Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 StVollzG § 122, § 167, § 171, § 178

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 wie folgt gefasst:

„§ 122 (weggefallen)".

2.
§ 122 wird aufgehoben.

3.
In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie" eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122" durch die Angabe „§§ 2 bis 121" ersetzt.

4.
In § 171 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie" eingefügt und wird die Angabe „51 bis 122" durch die Angabe „51 bis 121" ersetzt.

5.
§ 178 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

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Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 JGG § 72b (neu), § 83, § 89b (neu), § 89c (neu), § 91, § 93, § 92, § 109, § 110, § 121

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:

„§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand."

2.
In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2" durch die Angabe „und 89b Abs. 2" ersetzt.

3.
Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c eingefügt:

„§ 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft

§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft

Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören."

4.
Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.

5.
In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1" durch die Angabe „§ 89b Abs. 1" ersetzt.

6.
In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73" durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73" ersetzt.

7.
§ 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entsprechend."

8.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort."

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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 IRG § 27

§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend."

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Artikel 5 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 ÜAG § 12

§ 12 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175; 2008 I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend."

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 6 Folgeänderungen


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 BRAO § 117b, PAO § 101, StBerG § 108, WPO § 82b, BBergG § 148

(1) In § 117b Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.

(2) In § 101 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.

(3) In § 108 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.

(4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt.

(5) In § 148 Abs. 3 Halbsatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 162 Abs. 1" durch die Angabe „§ 162" ersetzt.

(6) In Artikel 4 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 26. September 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden (BGBl. 1969 II S. 1939), das durch Artikel 263 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 162 Abs. 1" durch die Angabe „§ 162" ersetzt.

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Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EGStPO § 13, JGG § 121

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) § 13 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, und § 121 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten am 1. Januar 2012 außer Kraft.



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