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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Eingangsformel





Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Studium



Der Diplomstudiengang „Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist

1.
in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und

2.
in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.


§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.




§ 2 Ziele des Studiums



(1) Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) 1Das Studium legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissens- und Methodenbasis im gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und im gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. 2Es fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) 1Das Studium soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.




§ 3 Dienstbehörden



(1) Dienstbehörde ist

1.
für die Studierenden der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst und

2.
für die Studierenden der Fachrichtung „Verfassungsschutz" das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.


§ 4 Ausbildungsbehörden



Ausbildungsbehörden sind

1.
die Dienstbehörde und

2.
andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.


§ 5 Dienstaufsicht



(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Studierenden

1.
während der berufspraktischen Studienzeiten, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert werden, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und

2.
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule.


§ 6 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.


§ 7 Nachteilsausgleich



(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Dienstbehörde,

2.
bei Leistungstests im Grundstudium und in der Zwischenprüfung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule und

3.
im Übrigen das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.




§ 8 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen



(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. 2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.


§ 9 Prüfende



(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Sind für die Bewertung einer Leistung zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.


§ 10 Abweichende Bewertungen



(1) Weichen die Bewertungen von zwei Prüfenden um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(2) 1Weichen die beiden Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so erfolgt ein Einigungsversuch. 2Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die um höchstens drei Rangpunkte voneinander abweichen, so wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen ist.

(3) 1Bleibt auch nach dem Einigungsversuch eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, so wird eine Drittprüfende oder ein Drittprüfender bestellt. 2Die oder der Drittprüfende darf Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben. 3Bei drei Prüfenden wird eine Rangpunktzahl ermittelt, die das arithmetische Mittel ist aus

1.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Erstprüfenden,

2.
der vor dem Einigungsversuch abgegebenen Bewertung der oder des Zweitprüfenden und

3.
der Bewertung der oder des Drittprüfenden.


Teil 2 Auswahlverfahren

§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt

1.
für die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst und

2.
für die Studienplätze, die in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angeboten werden, vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(5) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.




§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(3) 1Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 13 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 14 Festlegungen der Dienstbehörde



(1) Die Dienstbehörde legt fest:

1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.
den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3.
ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.


§ 15 Schriftlicher Teil



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus

1.
bis zu drei Leistungstests und

2.
einem Aufsatz.

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird.

(3) 1Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.




§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungstests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.




§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) Haben schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.


§ 18 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) Der mündliche Teil besteht aus

1.
einem halbstrukturierten Interview und

2.
höchstens zwei weiteren Aufgaben.

(3) Weitere Aufgaben können sein:

1.
eine Präsentation,

2.
eine Simulationsaufgabe,

3.
eine Gruppenaufgabe oder

4.
eine Gruppendiskussion.

(4) 1Zur Vorbereitung des halbstrukturierten Interviews kann ein Persönlichkeitstest zur Selbsteinschätzung durchgeführt werden. 2Die Ergebnisse des Persönlichkeitstests fließen nicht in die Bewertung ein.

(5) Bei einer Gruppenaufgabe oder Gruppendiskussion ist die Zahl der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf fünf begrenzt.


§ 19 Bestehen des mündlichen Teils



Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.


§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(3) 1Anhand der Gesamtergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.




§ 21 Täuschung



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.




Teil 3 Studium

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums



(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. Semester Fachstudienzeit Grundstudium
22. Semester berufspraktische Studienzeit I
33. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium I
44. Semester berufspraktische Studienzeit II
55. Semester berufspraktische Studienzeit II
66. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium II


(3a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.




§ 23 Studienplan



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.

(2) Der Studienplan regelt

1.
die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,

2.
die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und -inhalte

a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,

b)
nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und

c)
nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,

3.
die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,

4.
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie

5.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar

a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,

b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und

c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.


§ 24 Leistungstests



(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Präsentation,

5.
einer Projektarbeit,

6.
eines schriftlichen Tests oder

7.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.


§ 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest gilt der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Hochschule.

(4) 1Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen der für die Organisation und Durchführung des Leistungstests zuständigen Stelle ist entweder ein amtsärztliches Attest oder ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung beauftragt worden ist, vorzulegen.

(5) Die Hochschule bestimmt, ob und inwieweit der bereits absolvierte Leistungstest gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt der Leistungstest nachgeholt wird.




§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests



(1) 1Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder

2.
den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.




Abschnitt 2 Fachstudien

§ 27 Studiengebiete des Grundstudiums



Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:

1.
staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung sowie

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns.


§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums



(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1.
operative Beschaffung und Observation,

2.
nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3.
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4.
internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5.
Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6.
Nachrichtendienstpsychologie,

7.
fremdsprachliche Ausbildung sowie

8.
nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.




§ 29 Leistungstests im Hauptstudium



(1) 1Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium

1.
die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,

2.
mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und

3.
vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1.
zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1.
in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und

2.
in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.

(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.




§ 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium



(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind

1.
die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und

2.
die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten.




Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten

§ 31 Gliederung, Organisation und Durchführung



(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und

2.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.

(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.


§ 32 Ausbildungsleitung



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und

2.
die Ausbildenden.


§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

(2) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 34 Praktikumsordnungen



(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,

2.
die Dauer der Praktika und

3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.


§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.




§ 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der Rangpunkte jedes Leistungstests und der Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.


§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika



(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

(4) 1Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2024 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.




§ 38 Bewertung der Praktika



(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.


§ 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika



(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika.

(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.




Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 40 Zeitpunkt und Zweck



(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




§ 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule organisiert und durchgeführt.


§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung



Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.


§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.


§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.




§ 46 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.


§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.


§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 49 Diplomprüfung



Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt.


§ 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,

2.
der schriftlichen Abschlussprüfung und

3.
der mündlichen Abschlussprüfung.


Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit



(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.




§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit



(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.




§ 54 Diplomarbeitsordnung



Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit regelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.


§ 55 Prüfende für die Diplomarbeit



(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.


§ 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit



(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.


§ 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit



(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(3) 1Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. 2Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. 3In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.


§ 58 Abgabe der Diplomarbeit



(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.

(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 59 Bestehen der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.


§ 60 Diplomkolloquium



(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.

(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und

2.
die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.

(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

(4) 1Das Diplomkolloquium besteht aus

1.
einer etwa 20-minütigen Präsentation und

2.
einer etwa 10-minütigen Aussprache.

2In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.

(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.


§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums



(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.




§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.


§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.




Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.


§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung



1Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1.
die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.

2Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.




§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3Wiederbestellung ist zulässig. 4§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3.
drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2.
eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" soll der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angehören. 3Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" soll der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angehören. 4Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.




§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. 2Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.




§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,

4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

5.
den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und

6.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.




§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.


§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.


§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung



Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.




Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,

6.
die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,

7.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

8.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.




§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. 2Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,

1.
welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und

2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und

2.
von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

3.
das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.


§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.


Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.


§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) 1Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischenprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,

5.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

6.
die Diplomarbeit und ihre Bewertung,

7.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

8.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie

9.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.


§ 80a Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.




Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen

§ 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:

1.
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Über die Anerkennung entscheidet die Hochschule.

(4) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, wenn sie gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Studium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.

(5) 1Soweit bei anerkannten Leistungen die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung im relativen Verhältnis der Notenskalen nach § 8 Absatz 1 zugeordnet.

(6) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen und in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen.


Teil 6 Schlussvorschriften

§ 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung



(1) Das Studium wird einem systematischen Qualitätsmanagement unterworfen.

(2) 1Teil des systematischen Qualitätsmanagements ist die Evaluation. 2Das Nähere zur Evaluation regelt die Evaluationsordnung des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule.


§ 83 (aufgehoben)







§ 84 (aufgehoben)


§ 84 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2018 LAP-gDBNDV LAP-gDVerfSchV





Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Helge Braun