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Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (16. GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:


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1)
-
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024).

-
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801 der Kommission vom 23. Juni 2025 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/1801, 13.10.2025).


Artikel 1 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2026 ODV § 2, § 27, § 28, § 29, § 31, § 30, § 27 (neu), § 28 (neu), § 29 (neu), § 30 (neu)

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 7 Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:

„11.
„krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;

12.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt" Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;".

b)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14.

3.
Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:

„Abschnitt 7 Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn

1.
in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und

2.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

(1) Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.

(2) Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1

1.
eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und

2.
alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.

(3) Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;

2.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;

3.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.

Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.

(4) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.

(5) Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.

(6) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.

(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.

(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist

1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und

2.
das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID.

(9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind.

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen."

4.
Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten".

5.
Der bisherige § 27 wird zu § 31 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 Buchstabe f wird die Angabe „unterrichtet oder" durch die Angabe „unterrichtet," ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „anbringt." durch die Angabe „anbringt oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
als Hersteller oder Einführer entgegen § 29

a)
Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder

b)
Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt."

6.
Der bisherige § 28 wird gestrichen.

7.
Nach § 31 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

8.
Der bisherige § 29 wird zu § 32.

9.
Der bisherige § 31 wird zu § 33.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2026 GGKontrollV Anlage 1, Anlage 3

Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3 Satz 1) Prüfliste für Straßenkontrollen

Formular (BGBl. 2026 I Nr. 200 S. 5)


Formular (BGBl. 2026 I Nr. 200 S. 6)




2.
Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt:

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 7) Verstöße

Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist, wobei Kategorie I für die höchste Gefahr steht.

Die angemessene Gefahrenkategorie wird unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Verstoßes festgelegt und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten, was bedeutet, dass ein Verstoß in eine höhere oder niedrigere Gefahrenkategorie eingestuft werden kann.

In der Liste nicht aufgeführte Verstöße werden entsprechend den Beschreibungen der Gefahrenkategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie angewandt.

A. Gefahrenkategorie I


Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs. Sollten solche Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist,

2.
Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschließungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,

3.
Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,

4.
Austreten gefährlicher Güter,

5.
Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,

6.
Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht dafür ungeeigneten Fahrzeug oder Container,

7.
Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung,

8.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt; ansonsten Einstufung in Gefahrenkategorie II,

9.
Verwendung nicht zugelassener Versandstücke, Tanks, Container oder Fahrzeuge,

10.
Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen, Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Containern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen,

11.
Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung,

12.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung und Verstauung der Ladung,

13.
Nichteinhaltung der Vorschriften für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel,

14.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken,

15.
Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads bzw. Füllfaktors von Tanks oder Versandstücken,

16.
Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig,

17.
Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung oder Bezettelung versehen sind,

18.
Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) am Fahrzeug,

19.
unvollständige oder falsche Angaben zu dem beförderten gefährlichen Gut, die die Feststellung eines in der Gefahrenkategorie I genannten Verstoßes ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),

20.
Fahrzeugführer ist nicht im Besitz einer Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR,

21.
Verwendung von Feuer oder offenem Licht,

22.
Nichtbeachtung des Rauchverbots,

23.
Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragter) für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,

24.
Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäß Kapitel 1.10 ADR, sofern erforderlich.

B. Gefahrenkategorie II


Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstöße bei Straßenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemaßnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.
Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger oder Sattelanhänger besteht,

2.
Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt,

3.
an Bord der Beförderungseinheit fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöschgeräte oder die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften,

4.
die gemäß ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord der Beförderungseinheit,

5.
Nichteinhaltung der Inspektions- und Prüffristen oder Verwendungsdauer von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Containern,

6.
Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen,

7.
Beförderung verpackter gefährlicher Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Container,

8.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, einschließlich leerer und ungereinigter Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke, wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,

9.
Tanks, Fahrzeuge, Container oder Versandstücke mit falschen Bezettelungen, Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln) oder Großzetteln,

10.
schriftliche Weisungen gemäß ADR werden nicht mitgeführt,

11.
Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäß überwacht oder abgestellt,

12.
Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden,

13.
Nichteinhaltung der Vorschriften in Abschnitt 7.5.10 ADR über Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung,

14.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen,

15.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Rolle des Gefahrgutbeauftragten, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich,

16.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß ADR,

17.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

18.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte nicht vorgelegt.

C. Gefahrenkategorie III


Diese Kategorie betrifft Verstöße gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemaßnahmen nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Sollten diese Verstöße bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:

1.
Nichteinhaltung der Vorschriften über die Größe von Großzetteln (Placards), Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen oder über die Größe von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Großzetteln, Gefahrzetteln oder anderer Kennzeichen,

2.
aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I Nr. 19 hervor,

3.
die Schulungsbescheinigung wurde nicht an Bord des Fahrzeugs mitgeführt, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrzeugführer über eine solche verfügt,

4.
nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit,

5.
nicht ordnungsgemäß angebrachte Großzettel (Placards) oder Kennzeichen (einschließlich orangefarbener Tafeln),

6.
den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen oder Berichte zu spät vorgelegt."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 vom 15. November 2024 (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025) geändert worden ist

2.
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L, 165 vom 30.6.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024; 2025/90340, 22.4.2025; 2025/90717, 17.9.2025)