Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel
73 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Bundeszentralregister
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).
(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 4.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 5.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 6.
- In § 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums der Justiz" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.
- 7.
- In § 48 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 8.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 9.
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
- 10.
- In § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „die Registerbehörde" ersetzt.
- 11.
- In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium der" durch die Wörter „Bundesamt für" ersetzt.
- 12.
- In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Die Registerbehörde" ersetzt.
- 13.
- In § 64a Abs. 1 werden die Wörter „Der Generalbundesanwalt wird" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz ist" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.
Die
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel
144 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister."
- 2.
- § 150b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter „von der Registerbehörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Generalbundesanwalts" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - " durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Bundeszentralregister" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
(3) In §
16 Abs. 6 des
AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
(4) In der Anlage zur
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Nr. 1 und 4 jeweils in der Spalte D das Wort „Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
-
„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister."
(8) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. 1971 II S. 105) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Artikel 2
Die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinn des Artikels 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens nimmt das Bundesamt für Justiz wahr."
(9) In Artikel 3 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 7. August 1972 (BGBl. 1972 II S. 845) werden die Wörter „der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
(12) In §
7c Satz 1 der
Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
12 Abs. 7 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort „Generalbundesanwalt" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind" durch die Wörter „bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des §
8b des
Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz."
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 2.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Der Absatz 6 wird Absatz 5.
-
- 1.
- In § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium der" durch die Wörter „Bundesamt für" ersetzt.
- 2.
- In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz, der" gestrichen.
-
„(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel
4 Abs. 8 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.