§ 64 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 64 Ordnungswidrigkeiten


§ 64 hat 7 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.
entgegen § 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6.
entgegen § 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7.
entgegen § 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,

8.
entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9.
entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt oder trägt,

10.
entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

11.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,

12.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,

13.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

14.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,

14a.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,

14b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4, § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 Nummer 2, § 50 Satz 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 3 zuwiderhandelt,

15.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17.
(aufgehoben)

18.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt,

19.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

20.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält,

21.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird,

21a.
entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,

22.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,

23.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, einen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,

25.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort betreten wird, dass Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfiziert wird oder dass Einwegschutzkleidung beseitigt wird,

26.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt oder desinfiziert wird,

27.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird,

28.
ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

30.
ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4 ein Schwein verbringt,

31.
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

32.
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33.
entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34.
entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,

36.
entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37.
entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

38.
einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a zuwiderhandelt,

39.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt oder

40.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder eine Bodenauflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 64 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 29 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 15.05.2013Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 6 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuellvor 16.04.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 64 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... durch die Wörter „so gilt § 55 entsprechend" ersetzt. 40. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt. 24. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 7. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 nach ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Ordnungswidrigkeiten  ... wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Nummer 6.1" gestrichen. 23. § 64 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen." 5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe ...


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