Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden."
- 2.
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben."
- 3.
- In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Das
Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" durch die Wörter „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 2.
- In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 3.
- In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Die
Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom
25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch
Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der ersten Spalte wird die Angabe „1" gestrichen.
- bb)
- In der zweiten Spalte wird die Angabe „2" durch die Angabe „1" ersetzt.
- cc)
- In der dritten Spalte wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.
- dd)
- In der vierten Spalte wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.
- b)
- In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
Die
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom
1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von Anlagen" werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlung" eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes," die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes," eingefügt.
Die
Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)".
- 2.
- Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühr beträgt
- 1.
- für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25.000 Euro;
- 2.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 3.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
- 4.
- für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 8 wird aufgehoben.