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§ 39 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 39 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 eine Probenahme nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Probenahme vornehmen lässt,

4.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht mit sich führt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Anlage verwendet,

7.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 2 eine Zulassung oder die Nutzung eines Untersuchungsverfahrens nicht richtig beantragt,

9.
entgegen § 14 Absatz 4 eine dort genannte Anlage prüft,

10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 eine Prüfung oder Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

11.
entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt,

12.
entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird,

13.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14.
entgegen § 19 Absatz 5 eine Güteuntersuchung vornimmt,

15.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 einen Mittelwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bildet,

16.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet,

17.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet,

18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

19.
entgegen § 35 oder § 36 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder

20.
entgegen § 37 Absatz 1 oder 4 eine dort genannte Abrechnung, Aufzeichnung oder einen Prüfbericht nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.





 

Frühere Fassungen von § 39 RohmilchGütV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... der Übernahme von Rohmilch". c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40. d) Die Angabe zu Anlage 1 wird ... c) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40. d) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:  ... 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen." 18. Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „oder § 11 ... b) In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen. 19. Der bisherige § 39 wird zu § 40. 20. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die ...