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Anlage - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
 
Unterabschnitt 1 Nummerierung
Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
Unterabschnitt 8 Netzneutralität
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union


Unterabschnitt 1 Nummerierung


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Nummerierung 
1.1Allgemeine Gebühren  
1.1.1Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66
Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunika-
tions-Nummerierungsverordnung (TNV)
40,00 bis 151,00
1.1.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3
und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich
64,00 bis 578,00
1.1.3Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt
30,00 bis 154,00
1.1.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
76,55
1.1.5Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vor-
rangig anwendbar ist
nach Zeitaufwand
1.1.6Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor-
schriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Ver-
antwortlichen zu vertreten
nach Zeitaufwand
1.2Zuteilung von Blöcken von Rufnummern  
1.2.1 Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnum-
mern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen Nationalen
Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV
39,00
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder 100
zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1.000
elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um
7,19
1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von beste-
henden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV
40,20
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10
Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um
8,36
1.2.3Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffent-
liche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
nach Zeitaufwand
1.2.4Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
105,00
1.2.5Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Vir-
tuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 TNV
129,00
1.2.6Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-
Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
302,00
1.3 Zuteilung von einzelnen Rufnummern  
1.3.1Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
373,00
1.3.2Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.3Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.4Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab-
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.5Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab-
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.4Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern  
1.4.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
237,00
1.4.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
103,00
1.4.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
110,00
1.4.5Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile
Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4
Absatz 1 TNV
2.087,00
1.4.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
124,00
1.4.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
118,00
1.4.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
124,00
1.4.11Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennun-
gen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
246,00
1.4.12Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen
einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
59,05
1.4.13Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für beson-
dere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
51,35
1.4.14Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen
der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
60,00
1.4.15Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
92,35
1.5Zuteilung von sonstigen Nummern  
1.5.1Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist
nach Zeitaufwand
1.5.2 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist
nach Zeitaufwand
1.5.3Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder
eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegan-
genem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
2Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA)  
2.1Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh-
rungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h
Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
3Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
 
3.1Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 25
3.2Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adress-
änderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unterneh-
mens
nach Zeitaufwand
3.3Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach
§ 66f TKG
nach Zeitaufwand
3.4Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Aufla-
gen
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
4Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-
temen nach § 56 TKG
 
4.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 27
4.2Änderung einer bestehenden Urkunde 27
4.3Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf
„Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunk-
satellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder
Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
1.901
4.4 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das
keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
13.682
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 2.000
Die Gebühr beträgt höchstens 41.682
4.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das
einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
26.048
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 3.800
Die Gebühr beträgt höchstens 79.248
4.6Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den
Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle)
24.598
4.7Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) 30.724
4.8Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) 29.485
4.9Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Num-
mer 4.4
4.813
4.10Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Num-
mern 4.5 bis 4.8
6.970
4.11Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen
und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen
zum Ermitteln des Verstoßes
nach Zeitaufwand
 Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen
werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebüh-
ren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von
der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden
In der tatsächlich
entstandenen Höhe


Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
5Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-
liche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
 
5.1Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 25
5.2Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft nach Zeitaufwand
5.3Erteilung einer Nutzungsberechtigung nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
6Beschlusskammerentscheidungen nach TKG  
6.1Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 9.000 bis 98.000
6.2Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4.000 bis 83.500
6.3Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3.000 bis 37.000
6.4Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3.000 bis 37.000
6.5Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG
7.000 bis 185.500
6.6Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG
10.000 bis 192.500
6.7Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 35 Absatz 3 TKG
7.000 bis 185.500
6.8Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin-
dung mit § 39 TKG
1.000 bis 44.000
6.9 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin-
dung mit den §§ 46 und 47 TKG
1.000 bis 39.000
6.10Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3.500 bis 35.000
6.11Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1.500 bis 15.000
6.12Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2 TKG
4.500 bis 52.000


Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
7Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG  
7.1Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor-
schriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsver-
ordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien
nach Zeitaufwand
7.2Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2
TKG
nach Zeitaufwand
7.3Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage
oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach
§ 115 Absatz 3 TKG
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 8 Netzneutralität


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
8Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU)
2015/2120
2.500 bis 32.400


Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen
erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er-
brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand
5Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der
§§ 3 bis 7 AFuV
46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb
einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im
Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug-
nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 AFuV
16,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen
oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2
AFuV
35,00
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV
20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder
3-buchstabigem Suffix
24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus
vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix
39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-
funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden
außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1
und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer
geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-
chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-
mer 2.7 erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab-
satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6
nach Zeitaufwand
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab-
satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1
erfolgt
15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-
ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-
funkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere
Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV
18,50
3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende
Rufzeichenliste
15,00
4.1Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun-
gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit
fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG
nach Zeitaufwand
5.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht
ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt
nach Zeitaufwand




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23
Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-
schriften
nach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1
bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des
§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln
nach Zeitaufwand


Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2019/1020
nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil-
ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-
ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht
Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder
§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV
1.000
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie
500 bis 2.500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit
500 bis 2.000
2.3Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
500 bis 1.500
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
500 bis 2.500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no-
tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13
AnerkV
1.500 bis 7.500
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals
durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-
dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen
durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,
12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5.000
3.5Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon-
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit
den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
1.000 bis 3.000
3.6Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
nach Zeitaufwand
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1.500 bis 4.500
6Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens
mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu
bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-
antennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)
nach Zeitaufwand
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen
Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-
bescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von
Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende-
und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-
zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3
SchuTSEV
nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500
1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent-
gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG
9.000 bis 185.500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG
1.000 bis 7.000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu
postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
2.000 bis 45.500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.500 bis 36.500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4
PostG
500 bis 22.000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3
PostG
500 bis 22.000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner
Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 19.000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 44.000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 29.500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 22.000
2Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2
Satz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab-
satz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num-
mer 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das
Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli
2021 geltenden Fassung bestimmt,
- für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17
InnAusV oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12
GEEV
624
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments
nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i
EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt
451
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum
26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der
Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den
§§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-
Systeme nach § 11 KWKAusV
1.019
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021
1.883




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren
nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1
KVBG
5.782,91 bis
165.826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender
Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG  
2.1Entscheidung über Härtefallantrag 5.602,86 bis
50.000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens 75
Prozent der Ober-
grenze




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1
MsbG
3.000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG
3.400
3Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe-
treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-
satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG
nach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes (EnWG)
3.500 bis 100.000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120.000