Auf Grund des
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit
§ 62 Absatz 4 und
§ 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch
Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:
- 1.
- Lageranlagen,
- 2.
- Abfüllanlagen und
- 3.
- Verwendungsanlagen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
- 2.
- Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.
1Bei Anlagen nach
§ 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach
§ 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverständigen nach
§ 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach
§ 3 Absatz 2 und
§ 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzuteilen.
- 1.
- doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder
- 2.
- einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.
2Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß
§ 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen.
3Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.
1Eine im Sinne des
§ 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in
§ 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn
- 1.
- die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
- 2.
- die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
- 3.
- für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.
2Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen.
3Das Sachverständigengutachten ist der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen.
4Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß
§ 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Sachverständigen gemäß
§ 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt davon unberührt.
- 1.
- die zu treffenden Maßnahmen beschrieben werden, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, und
- 2.
- die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 1 bescheinigt wird.
(2) Der Betrieb von Abfüllflächen nach Absatz 1 ist außerhalb der Gebiete nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 2 nur auf hydrogeologisch günstigen Standorten gemäß LAGA M 20 zugelassen und wenn der Abstand dieser Anlagen mindestens 10 Meter zum nächstgelegenen Oberflächengewässer beträgt.
(4) 1Abfüllflächen nach Absatz 1 dürfen nicht länger als zwölf Monate betrieben werden. 2Eine Verlängerung der Betriebsdauer nach Satz 1 bis maximal zum Außerkrafttreten dieser Verordnung kann nach Antrag bei und mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, wenn zusätzliche organisatorisch-technische Maßnahmen für die Dauer der Verlängerung umgesetzt werden. 3Diese Maßnahmen werden durch die Sachverständigen in Absprache mit der zuständigen Behörde festgesetzt.
(5) Für die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Abfüllfläche gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
- 1.
- die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Tankfahrzeugen im Vollschlauchsystem erfolgt und das Tankfahrzeug über eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung verfügt oder
- 2.
- ein gefahrgutrechtlich zugelassenes Tankfahrzeug mit einer Abfüll-Schlauch-Sicherung verwendet wird oder eine Kombination aus Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung und einer Wegfahrsperre verwendet wird.
- 1.
- die Befüllung der Lagerbehälter ausschließlich aus gefahrgutrechtlich zugelassenen Eisenbahnkesselwagen erfolgt,
- 2.
- der Eisenbahnkesselwagen über einen Befüllschlauch mit einer Trockenkupplung zum Anschluss an den Füllstutzen des Lagerbehälters verfügt oder über einen Gelenkarm entladen wird,
- 3.
- der Abfüllvorgang durch eine beidseitig selbsttätig schließende Nottrennkupplung unterbrochen werden kann und
- 4.
- eine Wegfahrsperre beim Eisenbahnkesselwagen verwendet wird.
- 1.
- der Anlage im Rahmen der letzten Prüfung Mangelfreiheit oder nur geringfügige Mängel im Prüfbericht attestiert wurden oder
- 2.
- für die entsprechende Anlage seit der letzten Prüfung über eine Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss die verschobene Prüfung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. 2Die Durchführung der nächsten regulären Prüfung nach der Verschiebung erfolgt im Rhythmus, der sich aus der Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt.
(1) 1Die Regelungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vorhaben anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach dieser Verordnung entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3)
1Soll eine nach Maßgabe dieser Verordnung errichtete, in Betrieb genommene oder wesentlich geänderte Anlage über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus betrieben werden, sind sämtliche Anforderungen gemäß der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nachzuholen und entsprechende Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen sowie erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Anforderungen der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich umzusetzen.
2Anderenfalls ist der zuständigen Behörde sechs Wochen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung der entsprechende Nachweis über die Stilllegung der Anlage vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft.
2§ 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke