Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der Schiffspersonalverordnung-Rhein - Anlage 1 zu Protokoll 8;
- 2.
- Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher - Protokoll 3;
- 3.
- Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 5;
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist - Anlage 1 zu Protokoll 21 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;
- 7.
- Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 21;
- 8.
- Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 9;
- 9.
- Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 10 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass Bezug genommen wird auf die Europäische Norm EN 14744: 2005;
- 10.
- Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 11 -, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;
- 11.
- Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 18;
- 12.
- Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20 -, mit Ausnahme der Änderungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;
- 13.
- Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 zu Protokoll 8 -, hinsichtlich der mit dem Beschluss angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt werden;
- 14.
- Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 24;
- 15.
- Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 25.
Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
---
- *)
- Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
(1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich.
(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht erforderlich.
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der
Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(5)
1Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
2Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Behörde.
(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(7) 1Zuständige Behörde für
- 1.
- die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
- 2.
- die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.
(8) Zuständig für
- 1.
- die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.
(9) Zuständige Behörden für
- 1.
- die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim.
(10)
1Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.
(11) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.
(12)
1Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
2Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
(13)
1Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(18)
1Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Diese ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
3Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.
(19) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(20)
1Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
2Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.
(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.
(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,
- 2.
- ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,
- 3.
- das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
- 4.
- ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
- 2.
- ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,
- 3.
- ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,
- 4.
- nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird,
- 5.
- auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt.
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
- 1.
- ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,
- 2.
- entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,
- 3.
- entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,
- 4.
- ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
- 5.
- ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.
(4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,
- 2.
- das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
- 2a.
- das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,
- 3.
- das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,
- 4.
- die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
- 5.
- bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,
- 6.
- die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,
- 7.
- die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
- 8.
- die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,
- 9.
- die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,
- 10.
- das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,
- 11.
- ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.
(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
- 1.
- ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
- 2.
- ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,
- 3.
- ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,
- 4.
- wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,
- 5.
- wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,
- 6.
- wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.
(6) Jedes Mitglied der Besatzung
- 1.
- muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,
- 4.
- darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.
(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der
Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird.
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird,
- 4.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
- 5.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,
- 11.
- entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird, oder
- 12.
- entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann oder
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.
(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.
(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radarpatent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel
3 § 2 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,".
- b)
- In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungsmittel" die Wörter „öl- oder fettlösende oder emulgierende" eingefügt.
- c)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09" durch die Angabe „§ 15.08" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08" die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.
- b)
- In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 8.09 Nr. 8" die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 3" eingefügt.
- c)
- Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- „16.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".
- d)
- In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.
- e)
- Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- die Informationspflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,".
- cc)
- Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.
- dd)
- In dem neuen Buchstaben i werden nach den Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3" die Wörter „oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2" eingefügt.
- f)
- Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a und 38b eingefügt:
- „38a.
- oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,
- 38b.
- oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".
- g)
- Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
- „42.
- entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,".
- h)
- In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- i)
- Folgende Nummer 44 wird angefügt:
- „44.
- entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält."
- 4.
- Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c eingefügt:
- „10a.
- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- 10b.
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,
- 10c.
- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".
In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wörter „im Sinne des §
1 Absatz 8 der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung" gestrichen.
Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben.
- 3.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „ADNR" durch die Angabe „ADN" ersetzt.
- b)
- In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter Spiegelstrich wird jeweils die Angabe „ADNR" durch die Angabe „ADN" ersetzt.
Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang
I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes
- 1.
- das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,
- 2.
- die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,
- 3.
- die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."
- b)
- Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,".
- 2.
- § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Schiffspersonalverordnung-Rhein
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 werden die Wörter „und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4" gestrichen.
- b)
- In Absatz 8 werden die Wörter „, des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1" gestrichen.
- c)
- Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 bis 11.
- e)
- Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 6.02" die Wörter „und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4" eingefügt.
- 4.
- § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."
- 5.
- § 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs
II in Verbindung mit dem Anhang
XI Kapitel 1 und 3 oder der
Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen."
- 6.
- In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder XI" durch die Wörter „, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „Anhang XI" die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und" gestrichen.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,".
- cc)
- Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.
- dd)
- Nummer 6 wird Nummer 4.
- b)
- Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,".
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 13 wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 14 wird Nummer 13.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
- „5.
- hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,
- 6.
- darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,
- 7.
- hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,".
- bb)
- Nummer 11 wird Nummer 8.
- cc)
- Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
- „9.
- hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,
- 10.
- die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden."
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss
- 1.
- ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,
- 2.
- das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,
- 3.
- seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen."
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,".
- bb)
- Die Nummern 5 bis 11 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:
- „5.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,
- 6.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder
- 7.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,
- 9.
- entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4" gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
- „15.
- entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."
- c)
- In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufgabengesetzes" durch das Wort „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
- 9.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden gestrichen.
- bb)
- Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".
- cc)
- Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.
- dd)
- Die Angaben zu den Anlagen E, F und K werden gestrichen.
- b)
- § 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- ein Sachverständiger für Nautik mit Schifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."
- c)
- § 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."
- d)
- Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgehoben.
- e)
- Kapitel 23 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".
- bb)
- Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden aufgehoben.
- cc)
- § 23.09 wird wie folgt gefasst:
„§ 23.09 Ausrüstung der Schiffe
Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01."
- f)
- Die Anlagen E und F werden aufgehoben.
- g)
- Anlage H wird wie folgt gefasst:
„Anlage H
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1".
- h)
- Die Anlage K wird aufgehoben.
- 10.
- Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. II 2011 S. 1309)
- b)
- Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. II 2011 S. 1310)
- c)
- Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. II 2011 S. 1311)
- 11.
- Anhang XI wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".
- bb)
- Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:
- „2.01
- Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".
- cc)
- Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.
- dd)
- Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord".
- b)
- § 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen."
- c)
- Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".
- bb)
- Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.
- cc)
- § 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".
- bbb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" eingefügt.
- d)
- § 3.01 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
- a)
- Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
- b)
- Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)."
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14" durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein."
- bbb)
- In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- e)
- Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.
- f)
- Anlage H wird Anlage 1.
Die
Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel
3 § 9 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174)" durch die Wörter „Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- 3.
- § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „Rheinpatentverordnung" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter „§ 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2a wird das Wort „Rheinpatentverordnung" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel
3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins" durch die Wörter „Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins" ersetzt.
Die
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Schiffspersonalverordnung-Rhein:
Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),".
- 2.
- In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter „§ 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.
Die Anlage zu §
1 Absatz 2 Satz 1 der
Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel
3 § 10 der Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Laufende Nummer | Gegenstand | Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang | Nr. | Gebühr Euro |
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schiffer- dienstbüchern |
101 | Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 | § 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV | 1 | 20 |
§ 7.11 RheinSchPersV | 2 |
102 | Rheinpatente, Schifferpatente, Sport- schifferzeugnis, Feuerlöschpatent | | | |
1021 | Prüfung einschließlich Erteilung | § 18 Abs. 1 BinSchPatentV | 1 | 70 |
§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV | 2 |
1022 | Teilprüfung einschließlich Erteilung | § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 BinSchPatentV | 1 | 46 |
§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3, § 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV | 2 |
1023 | Erteilung ohne Prüfung | § 21 Satz 1 BinSchPatentV | 1 | 18 bis 43 |
§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV | 2 |
1024 | Erweiterung, Erstreckung - Prüfung je nach Umfang | § 19 Abs. 3 BinSchPatentV | 1 | 20 bis 46 |
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV | 2 |
1025 | nachträgliche Erteilung von Auflagen | § 10 Abs. 2 Satz 2 BinSchPatentV | 1 | 15 |
§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3 RheinSchPersV | 2 |
1026 | Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatents | § 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV | 1 | 10 bis 100 |
§ 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV | 2 |
1027 | Anordnung über ein vorübergehendes Fahrverbot für gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse | § 7.23 RheinSchPersV | 2 | 10 bis 100 |
103 | Fährführerschein | | | |
1031 | Prüfung einschließlich Erteilung | § 18 Abs. 1 BinSchPatentV | 1 | 15 |
1032 | Erweiterung oder Erstreckung | § 19 Abs. 3 BinSchPatentV | 1 | 15 |
104 | Streckenzeugnis | | | |
1041 | Prüfung einschließlich Erteilung | § 18 Abs. 1 BinSchPatentV § 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a, § 7.15 RheinSchPersV | 1 | 20 bis 46 |
1042 | Erweiterung oder Erstreckung | § 19 Abs. 3 BinSchPatentV § 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV | 1 | 20 bis 46 |
105 | Radarpatent | | | |
1051 | Prüfung einschließlich Erteilung | § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1 RheinSchPersV | 2 | 80 |
1052 | Prüfung für das Radarpatent zur Führung von Fähren | § 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m. § 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV | 2 | 55 |
1053 | Erteilung ohne Prüfung | § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV | 2 | 43 |
1054 | Umtausch alter Radarschifferzeugnisse für den Rhein | § 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV | 2 | 18 |
106 | Lotsenpatent | | | |
1061 | Prüfung einschließlich Erteilung | §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO | 4 | 70 |
1062 | Erweiterungsprüfung für eine bis drei Strecken einschließlich Erteilung | wie 1061 | 4 | 20 bis 46 |
107 | Befähigungszeugnis für die Eder- und Diemeltalsperre | § 4 TalSpV | 6 | 55 |
108 | Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis, Zulassung einer Ausnahme | § 6 Abs. 3, Anlage 10 BinSchPatentV | 1 | 20 |
109 | Ausfertigung eines Donaukapitäns- patentes oder eines bzw. einer unter Nummer 1031 bis 1062 genannten Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis oder einer Ersatzausfertigung eines | § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 BinSchPatentV | 1 | 10 |
§ 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16, § 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV | 2 |
| bzw. einer unter Nummer 102 bis 1062 genannten Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis | § 12 RheinLotsO | 4 | |
110 | Eintragung einer Erweiterung eines Streckenzeugnisses oder eines Donaukapitänspatentes | §§ 8, 9 BinSchPatentV | 1 | 10 |
111 | Verlängerung oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit | § 24 Abs. 1 BinSchPatentV | 1 | 10 |
§ 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1, § 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1 RheinSchPersV | 2 |
112 | Umtausch alter Befähigungszeugnisses | § 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV | 2 | 18 |
113 | Schifferdienstbuch, Fahrtenheft | § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV | 2 | |
Anhang XI § 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO | 7 |
§ 7 RheinLotsO | 4 |
1131 | Ausstellung, Ersatzausfertigung Folgebuch | | | 10 |
1132 | Überprüfung | | | |
11321 | je angefangene Seite | | | 1 |
11322 | mindestens | | | 5 |
114 | UKW-Sprechfunkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk | | | |
1141 | Zulassung zu einer Prüfung | § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV | 19 | 17,50 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs- kostengesetz) |
1142 | Prüfung | § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV | 19 | 35 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs- kostengesetz) |
1143 | Teilprüfung | § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 BinSchSprFunkV | 19 | 17,50 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungs- kostengesetz) |
1144 | Erteilung | § 9 Abs. 4, § 10 BinSchSprFunkV | 19 | 17,50 |
1145 | Ersatzausfertigung | § 11 BinSchSprFunkV | 19 | 17,50 |
115 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitspersonal | | | |
1151 | Anerkennung eines Basislehrgangs | § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV | 21 | 50 |
1152 | Anerkennung eines Auffrischungs- lehrgangs | § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV | 21 | 50 |
1153 | Ausstellung einer Bescheinigung als Ersthelfer | § 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV | 21 | 10 |
1154 | Ausstellung einer Bescheinigung als Atemschutzgeräteträger | § 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV | 21 | 10". |
- 2.
- In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 11" durch die Angabe „§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV" und die Angabe „§ 3 Abs. 12" durch die Angabe „§ 3 Abs. 9" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe „Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO" durch die Angabe „§ 3.13 Nr. 4 RheinSchPersV" ersetzt.
- 3.
- Abschnitt 2a wird aufgehoben.
- 4.
- Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - BinSchPatentV" durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) - BinSchPatentV" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) - RheinSchPersV".
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 (ohne Inhalt)".
- d)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 (ohne Inhalt)".
- e)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) - BinSchUO".
- f)
- Die Nummer 21 wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung und die in Artikel
1 genannten Beschlüsse treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die in Artikel
1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten am 30. September 2014 außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2011.