Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung - RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Eingangsformel
Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Artikel 2 Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht
Artikel 3 Zuständige Behörden
Artikel 4 Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse
Artikel 5 Pflichten
Artikel 6 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 7 Radarpatent für die Führer von Fähren
Artikel 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 10 Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 11 Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 12 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Artikel 13 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
Artikel 15 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 16 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 17 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlagen 1 bis 15

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 4 sowie § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2, und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie

-
des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 2. Juni 2010 über die Annahme der Schiffspersonalverordnung-Rhein - Anlage 1 zu Protokoll 8;

2.
Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung der österreichischen, bulgarischen, rumänischen, polnischen, slowakischen und ungarischen Schifferdienstbücher - Protokoll 3;

3.
Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Anerkennung des polnischen Schiffsführerzeugnisses - Protokoll 5;

4.
(aufgehoben)

5.
(aufgehoben)

6.
Beschluss vom 6. Dezember 2007 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 875) geändert worden ist - Anlage 1 zu Protokoll 21 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a und z der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;

7.
Beschluss vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 21;

8.
Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 9;

9.
Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 10 -, hinsichtlich der angenommenen Änderungen zu § 1.01 Buchstabe t, u und v der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass Bezug genommen wird auf die Europäische Norm EN 14744: 2005;

10.
Beschluss vom 27. November 2008 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 1 zu Protokoll 11 -, hinsichtlich der angenommenen Änderung zu § 4.06 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass diese als § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung umgesetzt wird;

11.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 18;

12.
Beschluss vom 3. Dezember 2009 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 Abschnitt A zu Protokoll 20 -, mit Ausnahme der Änderungen zu § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 Buchstabe c erster und zweiter Spiegelstrich;

13.
Beschluss vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage 2 zu Protokoll 8 -, hinsichtlich der mit dem Beschluss angenommenen Änderung zu § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung mit der Maßgabe, dass nach dem Wort „Rheinschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" eingefügt werden;

14.
Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 24;

15.
Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Protokoll 25.

Die Beschlüsse werden als Anlagen 1 bis 15 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)

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*)
Die Anlagen 1 bis 15 zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.


Text in der Fassung des Artikels 18 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV) V. v. 16. Dezember 2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 1. Oktober 2014

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Artikel 2 Ausnahmen von der Schifferpatentpflicht



(1) Zur Führung von Fahrzeugen der Streitkräfte ist ein Rheinpatent nicht erforderlich.

(2) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 6.02 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist ein Schifferpatent gemäß Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht erforderlich.

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Artikel 3 Zuständige Behörden


Artikel 3 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(5) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Behörde.

(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(7) 1Zuständige Behörde für

1.
die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

2.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.

(8) Zuständig für

1.
die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

(9) Zuständige Behörden für

1.
die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim.

(10) 1Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.

(11) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.

(12) 1Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(13) 1Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(15) 1Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20 Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(16) 1Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Zuständige Behörden im Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

(17) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Nummer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter geltenden Patentes ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(18) 1Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Diese ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. 3Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.

(19) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(20) 1Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022

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Artikel 4 Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse


Artikel 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.

(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.


Text in der Fassung des Artikels 33 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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Artikel 5 Pflichten


Artikel 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs nach § 2.02 Nummer 1 Satz 2, 3 und 5, Nummer 2 Satz 4, Nummer 3, §§ 3.15, 3.16, 3.17, 3.18, 3.19 Nummer 1, § 3.20 Nummer 1 und 2 Satz 1 und 2, § 3.21 Satz 2 und § 3.22 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

2.
ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,

3.
das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 5.09 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 5.11 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,

4.
ungültig gezeichnete Bordbücher und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie die Ölkontrollbücher nach § 15.05 Absatz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zur Wahrung des Datenschutzes nach 15 Monaten vernichtet werden.

(2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.
die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach § 3.10 Nummer 1 und 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

2.
ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, wenn der nach § 3.04 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliche Nachweis nicht erneuert ist,

3.
ein Mitglied der Besatzung entgegen § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz der Schiffspersonalverordnung-Rhein während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

4.
nach § 3.12 Nummer 2 bis 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Betriebsform gewechselt wird, obwohl vorher ein Austausch der Besatzung nicht stattgefunden hat, die jeweiligen Ruhezeiten nicht eingehalten wurden oder der Nachweis über die Einhaltung der sechs- oder achtstündigen Ruhezeit nach § 3.12 Nummer 7 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht geführt wird,

5.
auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

1.
ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,

2.
entgegen § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das hierfür vorgeschriebene Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke geführt wird,

3.
entgegen § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein Fahrzeug ohne das erforderliche Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis geführt wird,

4.
ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

5.
ein Fahrzeug geführt wird, obwohl das hierfür vorgeschriebene Schiffsführerzeugnis gemäß § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein seine Gültigkeit verloren hat.

(4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Eintragungen nach § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden,

2.
das Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein in Verbindung mit der Anleitung zur Führung des Bordbuches in Anlage A1 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

2a.
das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Nummer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer der Amtssprachen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geführt wird,

3.
das ungültig gezeichnete Bordbuch und die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nach § 3.13 Nummer 3 und 5 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein noch sechs Monate nach der letzten Eintragung oder Aufzeichnung an Bord aufbewahrt werden,

4.
die in § 3.13 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

5.
bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung dem Bordbuch eine der nach § 3.13 Nummer 6 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenen Unterlagen beiliegt,

6.
die Eintragungen im Logbuch nach § 3.20 Nummer 2 Satz 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein unverzüglich, vollständig und richtig gemacht werden,

7.
die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,

8.
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach den §§ 5.02 bis 5.07 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die entsprechende Bescheinigung nach § 5.08 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,

9.
die Auflagen nach § 7.11 Nummer 1 Satz 3, § 7.18 Nummer 3 und § 7.19 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein eingehalten werden,

10.
das Rheinpatent rechtzeitig vor Beginn der Ruhensfrist nach § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zur amtlichen Verwahrung vorgelegt wird,

11.
ein nach § 7.22 Nummer 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erloschenes Rheinpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abgeliefert oder ihr zur Entwertung vorgelegt wird.

(5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,

1.
ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,

2.
ohne ein nach § 6.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebenes Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke zu besitzen,

3.
ohne ein bei der Radarfahrt nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erforderliches Radarpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis zu besitzen,

4.
wenn die Gültigkeit des Rheinpatentes nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2, auch in Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein ruht,

5.
wenn die Gültigkeit des als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses nach § 7.21 der Schiffspersonalverordnung-Rhein abgelaufen ist,

6.
wenn ein Fahrverbot gemäß § 7.23 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein gegen ihn angeordnet wurde.

(6) Jedes Mitglied der Besatzung

1.
muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,

2.
(aufgehoben)

3.
muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,

4.
darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.

(7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.

(8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022

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Artikel 6 Ordnungswidrigkeiten


Artikel 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht eingehalten oder eine Fahrt nicht eingestellt wird,

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass die Betriebsform gewechselt wird, oder

7.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 2a nicht dafür sorgt, dass ein Bordbuch geführt wird,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument sechs Monate aufbewahrt wird,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass dem Bordbuch eine Unterlage beiliegt,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung gemacht wird,

7.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,

8.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Befähigung nachgewiesen werden kann,

9.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 9 einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rheinpatent rechtzeitig vorgelegt wird,

11.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein erloschenes Rheinpatent rechtzeitig abgeliefert oder rechtzeitig zur Entwertung vorgelegt wird, oder

12.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein Fahrzeug führt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 1 seine Befähigung an Bord nicht nachweisen kann oder

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022

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Artikel 7 Radarpatent für die Führer von Fähren


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.

(2) Das Radarpatent nach § 6.03 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein schließt das Radarpatent zum Führen von Fähren nach § 6.03 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein.

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Artikel 8 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 8 ändert mWv. 24. Dezember 2011 BordlichterV-Bin

Es werden aufgehoben:

1.
Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,

2.
Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174, 2176), die zuletzt durch Beschluss vom 23. November 2006 (BGBl. 2007 II S. 874, 893) geändert worden ist,

3.
Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090), die zuletzt durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,

4.
Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt (BGBl. 2005 II S. 1090, 1093),

5.
Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), die zuletzt durch Artikel 509 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

6.
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (BGBl. 2000 II S. 818, 821), die durch Beschluss vom 27./28. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2155) geändert worden ist,

7.
Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist,

8.
Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1680),

9.
Dreiunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist,

10.
§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 240) geändert worden ist.

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Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,".

b)
In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungsmittel" die Wörter „öl- oder fettlösende oder emulgierende" eingefügt.

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09" durch die Angabe „§ 15.08" ersetzt.

2.
Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08" die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.

b)
In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 8.09 Nr. 8" die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 3" eingefügt.

c)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

e)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
die Informationspflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,".

cc)
Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.

dd)
In dem neuen Buchstaben i werden nach den Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3" die Wörter „oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2" eingefügt.

f)
Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a und 38b eingefügt:

„38a.
oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

38b.
oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".

g)
Nummer 42 wird wie folgt gefasst:

„42.
entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,".

h)
In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i)
Folgende Nummer 44 wird angefügt:

„44.
entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält."

4.
Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c eingefügt:

„10a.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

10b.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

10c.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".

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Artikel 10 Änderung der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



In Anhang 1 Nummer II § 1.10 Nummer 1 Buchstabe c der Vierunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 25. Januar 2010 (VkBl. 2010 S. 62) werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" gestrichen.

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Artikel 11 Änderung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung



Die Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 14. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 60), die zuletzt durch Artikel 8 Nummer 10 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Nummer II.1 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 1.01 Buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist, und Nummer II.4 des Anhangs 1, soweit die vorübergehende Regelung zu § 4.06 Nummer 1 betroffen ist, werden aufgehoben.

3.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer II.7 § 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „ADNR" durch die Angabe „ADN" ersetzt.

b)
In Nummer II.9 § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe l, Nummer 3 zweiter Spiegelstrich und Nummer 6 erster und zweiter Spiegelstrich wird jeweils die Angabe „ADNR" durch die Angabe „ADN" ersetzt.

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Artikel 12 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSchUO § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 16, § 17, Anhang II, Anhang V, Anhang XI

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I 2) bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1.
das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,

2.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

3.
die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,".

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Schiffspersonalverordnung-Rhein

Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 werden die Wörter „und des Anhangs XI § 2.03 Nr. 4" gestrichen.

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „, des Anhangs XI § 2.04 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 3 Buchstabe b sowie § 2.08 Nr. 2 Satz 1" gestrichen.

c)
Die Absätze 9 bis 11 werden aufgehoben.

d)
Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 9 bis 11.

e)
Im neuen Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 6.02" die Wörter „und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4" eingefügt.

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."

5.
§ 5 Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen."

6.
In § 7 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder XI" durch die Wörter „, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „Anhang XI" die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 und 3 Satz 1 und" gestrichen.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,".

cc)
Nummer 4 und 5 werden aufgehoben.

dd)
Nummer 6 wird Nummer 4.

b)
Absatz 3 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 13 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 14 wird Nummer 13.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

„5.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

6.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,

7.
hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,".

bb)
Nummer 11 wird Nummer 8.

cc)
Die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:

„9.
hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

10.
die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

1.
ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,

2.
das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,

3.
seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,".

bb)
Die Nummern 5 bis 11 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

„5.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

6.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder

7.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,

8.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

9.
entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird die Angabe „oder Nr. 4" gestrichen.

bb)
Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Binnenschiffsaufgabengesetzes" durch das Wort „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.

9.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben zu den §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden gestrichen.

bb)
Die Angabe zu Kapitel 23 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc)
Die Angaben zu den §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden gestrichen.

dd)
Die Angaben zu den Anlagen E, F und K werden gestrichen.

b)
§ 2.01 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein Sachverständiger für Nautik mit Schifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."

c)
§ 2.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."

d)
Die §§ 19.03, 20.02 und 21.03 werden aufgehoben.

e)
Kapitel 23 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 23 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bb)
Die §§ 23.01 bis 23.08 und 23.10 bis 23.15 werden aufgehoben.

cc)
§ 23.09 wird wie folgt gefasst:

„§ 23.09 Ausrüstung der Schiffe

Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01."

f)
Die Anlagen E und F werden aufgehoben.

g)
Anlage H wird wie folgt gefasst:

„Anlage H

Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1".

h)
Die Anlage K wird aufgehoben.

10.
Anhang V wird wie folgt geändert:

a)
Teil II Seite 8 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1309)

b)
Teil VIII Seite 1 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1310)

c)
Teil IX Seite 1 wird wie folgt gefasst:

(siehe BGBl. II 2011 S. 1311)

11.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb)
Die Angabe zu § 2.01 wird wie folgt gefasst:

„2.01
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

cc)
Die Angaben zu den §§ 2.02 bis 2.16 werden gestrichen.

dd)
Die Angaben zu den Anlagen A bis K werden durch folgende Angabe ersetzt:

„Anlage 1 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord".

b)
§ 1.01 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen."

c)
Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein".

bb)
Die §§ 2.01 bis 2.08 und 2.10 bis 2.16 werden aufgehoben.

cc)
§ 2.09 wird § 2.01 und wie folgt geändert:

aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung".

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" eingefügt.

d)
§ 3.01 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.12 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

a)
Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.

b)
Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066)."

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2.14" durch die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.12 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein."

bbb)
In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 2.04 Nr. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

e)
Die Anlagen A bis G und I bis K werden aufgehoben.

f)
Anlage H wird Anlage 1.

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Artikel 13 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSchPatentV § 5, § 10, § 16

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174)" durch die Wörter „Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Rheinpatentverordnung (Anlage zu der Verordnung vom 15. Dezember 1997, BGBl. II S. 2174, in der jeweils anzuwendenden Fassung)" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

3.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „Rheinpatentverordnung" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter „§ 7.09 Nummer 3 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

b)
In Nummer 2a wird das Wort „Rheinpatentverordnung" durch das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

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Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 RadarPatEVB Artikel 1

Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins".

2.
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. II S. 818) - gilt" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 und Artikel 7 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) sowie § 6.03 und Kapitel 8 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) gelten" ersetzt.

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Artikel 15 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSchStrEV Anlage

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c und § 6.32 Nummer 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten außerhalb des Rheins" durch die Wörter „Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins" ersetzt.

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Artikel 16 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSch-SportbootVermV § 2, § 8

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Schiffspersonalverordnung-Rhein:

Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband),".

2.
In § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 1.04 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinpatentverordnung" durch die Wörter „§ 6.04 Nummer 1 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein" ersetzt.

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Artikel 17 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2011 BinSchKostV Anlage

Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Laufende
Nummer
GegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage
Fundstellenhinweis im Anhang
Nr.Gebühr
Euro
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schiffer-
dienstbüchern
101 Zulassung zu einer Prüfung,
ausgenommen 1141
§ 16 Abs. 1, 6 BinSchPatentV 120
§ 7.11 RheinSchPersV 2
102Rheinpatente, Schifferpatente, Sport-
schifferzeugnis, Feuerlöschpatent
   
1021 Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 170
§ 7.12 Nr. 1 RheinSchPersV 2
1022 Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2,
BinSchPatentV
146
§ 7.12 Nr. 2, § 7.13 Nr. 1 bis 3,
§ 7.22 Nr. 5 RheinSchPersV
2
1023 Erteilung ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV 118 bis 43
§ 7.13 Nr. 4, § 7.22 Nr. 5
RheinSchPersV
2
1024 Erweiterung, Erstreckung
- Prüfung je nach Umfang
§ 19 Abs. 3 BinSchPatentV 120 bis 46
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV 2
1025 nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Abs. 2 Satz 2
BinSchPatentV
115
§ 7.18 Nr. 3, § 7.19 Nr. 3
RheinSchPersV
2
1026 Anordnung über das Ruhen einer
Erlaubnis oder der Gültigkeit eines
Rheinpatents
§ 24 Abs. 3, 6 BinSchPatentV 110 bis 100
§ 7.20 Nr. 1, RheinSchPersV 2
1027Anordnung über ein vorübergehendes
Fahrverbot für gleichwertig anerkannte
Schiffsführerzeugnisse
§ 7.23 RheinSchPersV 210 bis 100
103Fährführerschein   
1031Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV 115
1032Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 115
104Streckenzeugnis   
1041Prüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1 BinSchPatentV
§ 7.06 Nr. 2, § 7.12 Nr. 1a,
§ 7.15 RheinSchPersV
120 bis 46
1042Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV
§ 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV
120 bis 46
105Radarpatent   
1051Prüfung einschließlich Erteilung § 8.04 Nr. 1, 2, § 8.05 Nr. 1
RheinSchPersV
280
1052Prüfung für das Radarpatent zur
Führung von Fähren
§ 8.04 Nr. 1, 2 i. V. m.
§ 6.03 Nr. 2 RheinSchPersV
255
1053Erteilung ohne Prüfung § 8.04 Nr. 3 RheinSchPersV 243
1054Umtausch alter Radarschifferzeugnisse
für den Rhein
§ 9.02 Nr. 4 RheinSchPersV 218
106Lotsenpatent   
1061Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 RheinLotsO 470
1062Erweiterungsprüfung für eine bis drei
Strecken einschließlich Erteilung
wie 1061 420 bis 46
107Befähigungszeugnis für die Eder- und
Diemeltalsperre
§ 4 TalSpV 655
108Erteilung einer Erlaubnis zum Führen
von Fahrzeugen ohne Fahrererlaubnis,
Zulassung einer Ausnahme
§ 6 Abs. 3, Anlage 10
BinSchPatentV
120
109 Ausfertigung eines Donaukapitäns-
patentes oder eines bzw. einer unter
Nummer 1031 bis 1062 genannten
Befähigungszeugnisses oder Erlaubnis
oder einer Ersatzausfertigung eines
§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 22
BinSchPatentV
110
§ 7.14 Nr. 5, § 7.15, § 7.16,
§ 8.05 Nr. 1, 4 RheinSchPersV
2
 bzw. einer unter Nummer 102 bis 1062
genannten Befähigungszeugnisses
oder Erlaubnis
§ 12 RheinLotsO 4 
110Eintragung einer Erweiterung
eines Streckenzeugnisses oder
eines Donaukapitänspatentes
§§ 8, 9 BinSchPatentV 110
111 Verlängerung oder Erneuerung
eines Befähigungszeugnisses und
Ausstellung eines Bescheides
über die Tauglichkeit
§ 24 Abs. 1 BinSchPatentV 110
§ 7.14 Nr. 1 i. V. m. § 7.18 Nr. 1,
§ 7.19 Nr. 1, § 9.02 Nr. 1
RheinSchPersV
2
112Umtausch alter
Befähigungszeugnisses
§ 9.02 Nr. 2 RheinSchPersV 218
113 Schifferdienstbuch, Fahrtenheft § 3.06 Nr. 1 RheinSchPersV 2
Anhang XI
§ 3.01 Nr. 3 Satz 1 BinSchUO
7
§ 7 RheinLotsO 4
1131Ausstellung, Ersatzausfertigung
Folgebuch
  10
1132Überprüfung   
11321je angefangene Seite   1
11322mindestens  5
114UKW-Sprechfunkzeugnisse für den
Binnenschifffahrtsfunk
   
1141Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 BinSchSprFunkV 1917,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1142Prüfung§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2
BinSchSprFunkV
1935
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1143Teilprüfung§ 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2
BinSchSprFunkV
1917,50
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 Verwaltungs-
kostengesetz)
1144Erteilung§ 9 Abs. 4, § 10
BinSchSprFunkV
1917,50
1145Ersatzausfertigung§ 11 BinSchSprFunkV 1917,50
115Amtshandlungen im Zusammenhang
mit dem Sicherheitspersonal
   
1151Anerkennung eines Basislehrgangs § 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 2150
1152Anerkennung eines Auffrischungs-
lehrgangs
§ 5.08 Nr. 1 RheinSchPersV 2150
1153Ausstellung einer Bescheinigung als
Ersthelfer
§ 5.08 Nr. 2, 4 RheinSchPersV 2110
1154Ausstellung einer Bescheinigung als
Atemschutzgeräteträger
§ 5.08 Nr. 3, 4 RheinSchPersV 2110".


2.
In Nummer 203 Spalte 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 11" durch die Angabe „§ 3 Abs. 6 RheinSchPersV" und die Angabe „§ 3 Abs. 12" durch die Angabe „§ 3 Abs. 9" ersetzt.

3.
In Nummer 222 Spalte 3 wird die Angabe „Anhang XI § 2.08 Nr. 4 BinSchUO" durch die Angabe „§ 3.13 Nr. 4 RheinSchPersV" ersetzt.

3.
Abschnitt 2a wird aufgehoben.

4.
Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - BinSchPatentV" durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) - BinSchPatentV" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2 Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) - RheinSchPersV".

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3 (ohne Inhalt)".

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5 (ohne Inhalt)".

e)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) - BinSchUO".

f)
Die Nummer 21 wird aufgehoben.

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Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 18 ändert mWv. 1. Oktober 2014 RheinSchPersEV Artikel 1, Anlagen 1 bis 15

(1) Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die in Artikel 1 unter den Nummern 4 und 5 genannten Beschlüsse treten am 30. September 2014 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen

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Anlagen 1 bis 15


Anlagen 1 bis 15 hat 14 frühere Fassungen

(siehe Anlageband zu BGBl. II 2011 Nr. 33 vom 23.12.2011)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften V. v. 20. Mai 2021 BGBl. 2021 II S. 442 m.W.v. 1. Januar 2022



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