Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften des Melderechts" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Landesmelderecht" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43 Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) - Fußnote 1 werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften des Melderechts" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Landesmelderecht" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87 Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Landesmeldegesetzen" durch die Wörter „dem Bundesmeldegesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 12" die Wörter „und im Melderegister" eingefügt.
- 3.
- In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in den Meldegesetzen" durch die Wörter „im Bundesmeldegesetz" ersetzt.
-
- „§ 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt entsprechend. Eine Übermittlungssperre wird auch gespeichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzentralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu löschen."
§
3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Suchdienstedatenschutzgesetzes vom
2. April 2009 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach den Wörtern „frühere Wohnanschriften," werden die Wörter „Einzugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat," eingefügt.
- 2.
- Die Wörter „und akademische Grade" werden durch die Wörter „akademische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2015 in Kraft. In Artikel
1 treten die §§
55 bis 57 am 26. November 2014 in Kraft. Das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, tritt am 1. November 2015 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich