Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt:
„§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst
Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elektronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.
§ 4b Bundesamt für Güterverkehr
Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Güterverkehr für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.
§ 4c Zulassungsverfahren
- 1.
- eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
- das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
- eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
- der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
- ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach §
23 des
Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr hat mit einem Anbieter, der nach §
4 des
Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach §
10 Absatz 1 des
Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Güterverkehr ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach §
4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).
(2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach §
4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
- 1.
- zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,
- 2.
- zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,
- 3.
- zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,
- 4.
- zu den Bedingungen für die Mitwirkung des Anbieters an der Mauterhebung im Rahmen des Pilotbetriebs,
- 5.
- zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,
- 6.
- zu Maßnahmen zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,
- 7.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 4d Absatz 3 und des Pilotbetriebs nach § 4e Absatz 2 vorgenommenen Leistungen einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,
- 8.
- zur Beschränkung von Rechten des Anbieters sowie dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes und
- 9.
- zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung der Prüfvereinbarung.
In die Prüfvereinbarung können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.
(3) Nach Abschluss der Prüfvereinbarung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach §
1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach §
4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, soweit dies vor Durchführung des Pilotbetriebs nach §
4e Absatz 2 möglich ist.
§ 4e Beschränkte Zulassung und Pilotbetrieb
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach §
11 Absatz 1 des
Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach §
1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach §
4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen eines Pilotbetriebs nach §
11 Absatz 1 des
Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach §
1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach §
4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.
§ 4f Zulassung von Anbietern
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr lässt nach §
10 Absatz 2 des
Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach §
1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter
- 1.
- gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Erhebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 erfolgt,
- 2.
- sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach § 3 Absatz 4 erfolgt,
- 3.
- die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgelegten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen erfüllt, insbesondere die Gebrauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten Interoperabilitätskomponenten nach dem in § 23 des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren festgestellt worden ist.
(2) Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach §
4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
- 1.
- zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der Mauterhebung durch den Anbieter und deren Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhebung,
- 2.
- zum Beginn des Erbringens mautdienstbezogener Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung des Zulassungsvertrages,
- 3.
- zur Art und Weise der Vertragserfüllung,
- 4.
- zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu wiederholen ist,
- 5.
- zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Güterverkehr,
- 6.
- zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz und der Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Sperrung und Löschung,
- 7.
- zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollständigen Mauterhebung und Mautauskehr an das Bundesamt für Güterverkehr und zur Durchführung der Überwachung des Anbieters, einschließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des Bundesamtes für Güterverkehr,
- 8.
- zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,
- 9.
- zur Beschränkung von Rechten des Anbieters, dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,
- 10.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,
- 11.
- zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Mautsystemgesetzes,
- 12.
- zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten sowie
- 13.
- zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung des Zulassungsvertrages.
In den Zulassungsvertrag können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.
§ 4g Überwachung
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Pflichten der Anbieter aus den Prüfvereinbarungen nach §
4d Absatz 1, den beschränkten Zulassungen nach §
4e Absatz 1 und den Zulassungsverträgen nach §
4f Absatz 1 und ergreift die Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, eine Prüfvereinbarung nach §
4d Absatz 1 oder einen Zulassungsvertrag nach §
4f Absatz 1 zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach §
4f Absatz 1 nachträglich entfallen sind. Das Bundesamt für Güterverkehr hat die beschränkte Zulassung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach §
4f Absatz 1 nicht vorgelegen haben.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann die beschränkte Zulassung widerrufen, wenn der Anbieter gegen Pflichten verstößt, die sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder aus der Prüfvereinbarung nach §
4d Absatz 1 ergeben und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Pilotbetriebs nicht möglich ist.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf der beschränkten Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4h Rechtsverordnungen zu Prüfvereinbarung und Zulassungsvertrag
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.
§ 4i Rechtsverordnungen zu Gebietsvorgaben
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.
§ 4j Nutzerlisten
(1) Die nach §
4e oder §
4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:
- 1.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 3.
- Vertragsnummer des Nutzers.
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr haben die nach §
4e oder §
4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
- 1.
- Name und Anschrift des Nutzers,
- 2.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 3.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 4.
- Vertragsnummer des Nutzers.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung der nach §
4e oder §
4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und nutzen. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen."