Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
- 1.
- Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
- 2.
- Flugingenieure,
- 3.
- Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4.
- Luftsportgeräteführer,
- 5.
- Flugdienstberater,
- 6.
- Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 7.
- Prüfer von Luftfahrtgerät,
- 8.
- freigabeberechtigtes Personal,
- 9.
- Flugbegleiter.
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
(1) Erlaubnisse sind:
- 1.
- die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,
- 2.
- der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
- 3.
- die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und
- 4.
- der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.
(2) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.
§ 3 Anwendbare Vorschriften
(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich
- 1.
- für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
- 3.
- für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,
- 4.
- für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
- für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1 zusätzlich nach dieser Verordnung.
(2) Die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der
Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der
Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 6/2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist. Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
- 1.
- 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 3.
- 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
- 4.
- 21 Jahre für
- a)
- Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- Flugingenieure,
- c)
- Prüfer von Luftfahrtgerät und
- d)
- Flugdienstberater.
(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt
- 1.
- 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung Reisemotorsegler),
- 2.
- 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler) und Freiballonführer,
- 3.
- 21 Jahre für Luftschiffführer.
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach §
2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:
- 1.
- die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 2.
- die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,
- 3.
- die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),
- 4.
- das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.
(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
§ 6 Durchführungsbestimmungen
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen
- 1.
- zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,
- 2.
- zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und
- 3.
- zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach §
16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,
- 2.
- eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,
- 3.
- ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und
- 4.
- wenn am Flugfunk teilgenommen wird,
- a)
- ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und
- b)
- ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.
(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104,
- 2.
- eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und
- 3.
- der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird.
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente
(1) Die nach §
5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des §
7 in Verbindung mit den nach §
3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:
- 1.
- Personalausweis oder Reisepass,
- 2.
- Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen
(1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.
(2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des §
16 fortbestehen. In den Fällen des §
7 Absatz 1 Nummer 4 des
Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.
(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach §
109. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach §
125a anerkannten Stelle vorgenommen.
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.
§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr
(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegenden Personals, die im Militärdienst erworben worden sind, werden nach Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die Umwandlung ist bei der nach §
5 zuständigen Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Dokumente beizufügen, aus denen Art und Umfang der Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im Militärdienst eingeräumt wurden.
(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Berechtigung des fliegenden Personals bleiben auf den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt, solange der Eintrag der Muster- oder Klassenberechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht und die Berechtigung nicht durch einen nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten Prüfer verlängert wurde.
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure
Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis
(1) Erlaubnisse nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach §
5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach §
2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach §
2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach §
5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn
- 1.
- der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und
- 2.
- eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.
(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.
(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen,
- 2.
- die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder
- 3.
- der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach §
1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,
- 2.
- der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
- 3.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
- 4.
- bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.
(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 3.
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,
- 4.
- bei Personen,
- a)
- die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben
- aa)
- eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes - oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes oder
- bb)
- die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder
- b)
- die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und
- 5.
- bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach §
7 des
Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach §
1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach §
1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung
(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
- 1.
- 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
- 2.
- 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 4.
- 17 Jahre für
- a)
- Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- Flugingenieure,
- c)
- Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- d)
- Prüfer von Luftfahrtgerät und
- e)
- Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt
- 1.
- 14 Jahre für Segelflugzeugführer,
- 2.
- 16 Jahre für Freiballonführer,
- 3.
- 17 Jahre für Luftschiffführer.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Zuverlässigkeit
(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach §
2 wird von der nach §
5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des
Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach §
7 des
Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach §
2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,
- 1.
- der rechtskräftig verurteilt worden ist
- a)
- wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
- der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
- 3.
- der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,
- 4.
- für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.
§ 19 Bewerbermeldung
(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach §
5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach §
16 Absatz 2 vorgelegt wurden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach §
18 zuverlässig ist.
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit
(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige übermitteln gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließlich des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung an die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Übermittlung weitergehender medizinischer Daten in pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall einer Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit diese Übermittlung für die Durchführung der Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall erforderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemacht.
(2) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzungen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für medizinische Sachverständige, die die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin" nach Weiterbildungsrecht nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1 als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Absätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 übermittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung mit MED.B.001 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in ein Tauglichkeitszeugnis.
(4) Die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren können bei grenzwertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprüfung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten in pseudonymisierter Form. Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entscheidung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages und teilt sie den flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entscheidung anschließend der nach §
5 zuständigen Stelle und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an diese Entscheidung gebunden und setzt sie unverzüglich um.
§ 22 Alleinflüge
(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.
(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.
§ 23 Ausbildungsbetriebe
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:
- 1.
- eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),
- 2.
- eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),
- 3.
- ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder
- 4.
- eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach §
1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach §
104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach §
1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach §
1 Nummer 8 aus.
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach §
1 Nummer 7 und 8.
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
- 1.
- zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 2.
- genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,
- 3.
- Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,
- 4.
- Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis
Die Ausbildungserlaubnis wird für
- 1.
- zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 2.
- genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
- 3.
- Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung
erteilt.
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis
(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:
- 1.
- die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden:
- a)
- Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
- b)
- Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),
- c)
- Ballonpilotenlizenzen (BPL),
- d)
- Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotorsegler,
- e)
- Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für Hubschrauber mit einem Piloten und Kolbentriebwerk,
- f)
- Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),
- g)
- Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- h)
- Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Stelle für die Erteilung des Zeugnisses oder der Zulassung für Ausbildungsbetriebe ist;
- 2.
- die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;
- 3.
- das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe.
(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde.
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die in Anlage 3 genannten Angaben,
- 2.
- eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und
- 3.
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
(1) Die nach §
26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn
- 1.
- durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,
- 2.
- Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die notwendigen Berechtigungen verfügen und sonstiges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse nachweist und
- 3.
- den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.
(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
- 1.
- bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,
- 2.
- bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
- 3.
- bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
- 1.
- bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und
- 2.
- bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach §
26 zuständige Stelle zurückzugeben.
(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach §
26 zuständige Stelle.
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
(1) Die nach §
26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach §
25 Nummer 1 oder 2 hat der nach §
26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
- 2.
- Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
- 3.
- Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,
- 4.
- Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,
- 5.
- Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie
- 6.
- besondere Vorkommnisse.
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis
Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.
§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht
(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115 der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck können medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder übersenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu übermitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind zu löschen.
(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des §
65 Absatz 5 Satz 2 des
Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die nach §
5 für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers.
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss
(1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt."