Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Anlage zum
Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 9 des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Anlage (zu § 13c)
| Dienstgrad | Tagessatz |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| | Reservistendienst Leistende1 ohne Kind | Reservistendienst Leistende1 mit einem unter- haltsberechtigten Kind2 | Reservistendienst Leistende1 mit zwei unter- haltsberechtigten Kindern2 | Reservistendienst Leistende1 mit drei unter- haltsberechtigten Kindern2, 3 |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzer- funker, Schütze, Flieger, Sanitäts- soldat, Matrose, Gefreiter | 59,06 € | 69,48 € | 73,08 € | 82,48 € |
2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 60,05 € | 70,61 € | 74,06 € | 83,27 € |
3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett | 60,42 € | 71,02 € | 74,32 € | 83,39 € |
4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 61,92 € | 72,58 € | 75,43 € | 84,05 € |
5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 63,91 € | 74,84 € | 77,65 € | 86,21 € |
6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 66,87 € | 78,17 € | 80,93 € | 89,43 € |
7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs- bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See | 71,24 € | 83,27 € | 85,99 € | 94,43 € |
8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 75,42 € | 87,75 € | 90,46 € | 98,84 € |
9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 83,70 € | 97,07 € | 99,86 € | 108,12 € |
10 | Stabshauptmann, Stabskapitän- leutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs- veterinär | 99,75 € | 115,36 € | 118,18 € | 126,47 € |
11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabs- arzt, Oberstabsveterinär | 101,89 € | 117,88 € | 120,70 € | 128,82 € |
12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo- theker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär | 118,32 € | 137,79 € | 140,54 € | 148,38 € |
13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst- apotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst- veterinär und höhere Dienstgrade | 127,42 € | 148,76 € | 151,47 € | 159,17 € |
1 Teilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland. 2 Die Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden werden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie ganz oder überwiegend Unterhalt gewährt. 3 Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht." |
- 1.
- In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt.
- 2.
- § 14b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und nach § 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13 bis 13d" durch die Angabe „§§ 6 bis 9" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte Abschnitt" durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26 und 28" ersetzt.
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
-
- „5.
- nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,
- a)
- Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),
- b)
- Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),
- c)
- Dienstgeld (§ 11),
- d)
- allgemeine Leistungen (§ 17),
- e)
- Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);".
-
- „2.
- das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt."
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)" durch die Wörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2" durch die Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für Selbständige nach § 13a" durch die Wörter „Leistungen an Selbständige nach § 7" ersetzt.
- 2.
- In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes" ersetzt.
-
- „5.2
- die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
- 1.
- § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:
- „48.
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes;".
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
- „h)
- Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,".
Das
Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach §
8f gezahlt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt."
- 3.
- Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung."
- 4.
- Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.
- 5.
- § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend."
- 6.
- Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" und die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „3,20 Euro" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
- 1.
- entlassen werden
- a)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
- c)
- nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2.
- nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
- 8.
- § 11 wird aufgehoben.
- 9.
- Der Anhang EV wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am 1. November 2015 in Kraft.
(3) Artikel
1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen